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1. Convention entre les royaumes des 1817 Pays-Bas et de Hanovre sur l'extradition réciproque des malfaiteurs.

(Gesetz-Sammlung für das Königreich Hannover. Jahrgang 1843. 1e Abtheilung. Nr. 13. v. 1ten Mai.)

f. 1. Beiderseitige Regierungen, von Hannover und den Niederlanden, sind übereingekommen, die gegenseitige Auslieferung solcher Personen zu bewilligen, die auf dem Grundgebiete von einem der beiden eben genannten Gouvernements ein Verbrechen begangen haben, und gegen welche desshalb eine richterliche Verfügung eingetreten ist.

In dieser Rücksicht soll von beiden Seiten nach den folgenden Regeln verfahren werden.

§. 2. Ist der Verbrecher, dessen Auslieferung verlangt wird, ein Unterthan der requirirenden Behörde, und auf deren Gebiet das Verbrechen begangen, so soll die Auslieferung in folgenden Fällen zugestanden werden:

a. wenn das Verbrechen von solcher Beschaffenheit ist, dass die Bestrafung des Schuldigen für das Interesse und die Sicherheit der beiderseitigen Unterthanen als wünschenswerth oder nothwendig anzusehen ist.

Als solche Verbrechen kommen besonders in Betrachtung:

Mord, Todtschlag, Brandstiftung, Diebstahl mit Einbruch, Einsteigen oder anderen beschwerenden Umständen, falsches Münzen, betrügliches Bankerottiren und dergleichen Verbrechen, die wegen ihrer Natur oder wegen der besonderen Umstände, unter denen sie begangen sind, von der um die Auslieferung requirirten Regierung dergestalt angesehen werden, dass die Bestrafung des Schuldigen und seine Auslieferung zu dem Ende erfolgen kann oder muss;

1817 b. wenn das Verbrechen gegen die hohe Regierung selbst, oder gegen den Staat, oder dessen Oberhaupt im Allgemeinen begangen ist.

Unter Verbrechen dieser Art sollen gerechnet werden: Anschläge auf das Leben des Souverains oder desjenigen, der die oberste Gewalt in Händen hat, Anstiften von Aufruhr oder von innerlichen Unruhen, Verfälschung öffentlicher Schuldbriefe, Staatspapiere oder anderer unter öffentlicher Auctorität ausgefertigten Acten, deren Verfälschung die Verminderung des Credits, oder sonstigen wirklichen Nachtheil für den Staat herbeiführen könnte, der desshalb requiriret; das Unterschlagen oder die Verheimlichung öffentlicher Gelder, solches mag nun durch öffentliche Beamten oder durch Privatpersonen geschehen sein, und überhaupt alle solche Verbrechen und strafbare Handlungen, durch welche für den Staat irgend ein Nachtheil oder Unglück veranlasst oder beabsichtigt ist; c. wenn der Verbrecher schon in Haft gewesen, aber entwichen, oder auch in contumaciam verurtheilt ist. §. 3. Wenn der Verbrecher, dessen Auslieferung verlangt wird, ein Unterthan der Macht ist, von welcher verlangt wird, denselben auszuliefern, und das Verbrechen nicht auf deren Grundgebiet begangen ist, so soll die Auslieferung nur allein bei solchen schweren und abscheuligen Verbrechen bewilligt werden, die denjenigen, der sie verübt hat, unwerth machen auf irgend einen Schutz der Regierung zu hoffen; als da sind:

Mörder; solche, die Diebstähle mit Einbruch begangen haben; Räuber, welche die öffentliche Heerstrasse unsicher machen, und andere dergleichen, in Ansehung deren Auslieferung jedoch jeder der hohen Contrahenten sich vorbehält, in jedem besondern Falle nach Massgabe der mehr oder minder beschwerenden Art der Umstände zu beschliessen und zu verfügen.

§. 4. In keinem Falle soll die Auslieferung von Personen verlangt werden können, die gegen die Finanzgesetze, welche in den beiderseitigen Königreichen von Hannover und der Niederlande in Kraft sind, etwas verbrochen haben, es möchte denn sein, dass solche Vergehen unter Umständen geschehen wären, für welche in den §§. 2 und 3 die Bestimmungen getroffen sind.

§. 5. Wenn der Missethäter, dessen Auslieferung

verlangt wird, auf dem Grundgebiete der beiderseitigen 1817 hohen Regierungen Verbrechen begangen und sich in dem Lande der requirirenden Regierung eines der Verbrechen schuldig gemacht hat, welche in den §§. 2 und 3 bereits angegeben sind; ferner, wenn das Verbrechen von einer schwerern oder bedenklichern Art ist, als das, welches auf dem Grundgebiete der requirirten Regierung begangen ist, so wird die verlangte Auslieferung bewilligt, mit derjenigen Ausnahme jedoch, welche der folgende §. 6 besagt.

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Wird der ausgelieferte Verbrecher hienächst frei gesprochen, so muss er alsdann derjenigen Regierung wieder angeboten werden, welche ihn ausgeliefert hat.

§. 6. In dem Falle des vorstehenden §. 5 soll gleichwohl die Auslieferung verweigert werden können: a. wenn die auf dem Gebiete der beiderseitigen Regierungen begangenen Verbrechen von gleicher Bedeutung und Grausamkeit sind;

b. wenu es zum Abschrecken von Verbrechen, welche überhand genommen haben, von Wichtigkeit ist, dass der Verbrecher, anderen zum warnenden Beispiele, auf demjenigen Grundgebiete bestraft werde, wo er sich wirklich befindet;

c. wenn der Verbrecher in gerichtliche Untersuchungen verflochten ist, die gegen mehrere Personen angestellt worden, und der Ausgang dieser Untersuchungen entweder ganz oder zum Theil von der Gegenwart des reclamirten Verbrechers abhängig seyn. könnte:

d. wenn die Parteien, denen durch das begangene Verbrechen ein Schaden erwachsen ist, durch die verlangte Auslieferung in ihrem Rechte auf Schadensersatz verkürzt werden würden.

§. 7. Wenn nach der Bestimmung des §. 5 die verlangte Auslieferung bewilligt wird, so sollen auch die Acten und anderen Gegenstände ausgeliefert werden, welche in Beziehung auf diejenigen Verbrechen oder Vergehen, die in dem Lande begangen sind, dessen Regierung die Auslieferung verlangt, ergangen oder vorhanden seyn möchten, um auch darauf die nöthige Aufmerksamkeit richten zu können.

Wenn der Verbrecher nach seiner Freisprechung derjenigen Regierung wieder ausgeliefert wird, welche dessen erste Auslieferung bewilligt hat, so sollen eben

1817 falls alle Actenstücke, die über die in beiderseitigen Landen begangenen Verbrechen vorhanden sind, dahin übermacht werden.

§. 8. Wenn in Gemässheit der vorstehenden Bestimmungen Gründe vorhanden sind, um die Auslieferung eines Missethäters zu verlangen, so sollen die Richter und Justizbeamte in beiderseitigen Landen sich wechselseitig requiriren, um den Verbrecher anzuhalten und ihn zu weiterer Verfügung und sicherer Haft zu stellen, mit Uebersendung der richterlichen Verhandlungen, die gegen den Angeklagten Statt gehabt, welche bei der Requisition oder unmittelbar nach seiner Verhaftung angezeigt werden müssen.

Der auf solche Art geschehenen Requisition soll durch die gegenseitigen Richter und Behörden mit möglichster Schnelle genügt, und von der Verhaftung soll den Requirenten sofort Nachricht gegeben werden.

§. 9. Wenn demgemäss die Verhaftung erfolgt fst, so soll die Auslieferung von der einen Regierung bei der andern nachgesucht, und alsdann untersucht werden, ob nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages Gründe vorhanden sind, um bei der verlangten Auslieferung Bedenken zu finden.

f. 10. Wird die Auslieferung bewilligt, so wird der Verbrecher an die Grenze des Landes gebracht, dessen Regierung solche verlangt hat, und daselbst der Militair- oder Civilbehörde dieses Landes überliefert, um von solcher an denjenigen Richter gebracht zu werden, dem die weitere Untersuchung gegen denselben obliegen wird.

§. 11. Die beiderseitigen Regierungen verzichten auf allen Ersatz wegen der Kosten des Unterhalts, des Transports oder anderer Ausgaben, welche durch die Auslieferung der Verbrecher veranlasst sein könnten, und versprechen gegenseitig, solche auf eigene Rechnung beschaffen lassen zu wollen.

§. 12. Wenn wegen eines Criminalprocesses in den gegenseitigen Landen der hohen contrahirenden Mächte zwar nicht die Auslieferung eines Verbrechers, wohl aber die Abhörung von Zeugen, oder die Mittheilung von Acten verlangt würde, so sollen die richterlichen Behörden in den beiden Reichen gegenseitig die erfor derlichen Requisitionen an einander ergehen lassen, denen alsdann auf das bereitwilligste genügt werden soll.

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