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Artikel 2.

des vorliegenden Abkommens, indem hier zur Vermeidung von Zweifeln zum Ausdrucke gebracht wird, daß die in Artikel 2 der Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 gewährten Vergünstigungen durch den Artikel 5 der alten Übereinkommen eine Einschränkung nicht erfahren.

Artikel 3.

Es kann bei der Anwendung der Artikel 2 und 3 des Unionsvertrages kein Zweifel darüber obwalten, daß der Beitritt des Reichs zur Union von selbst die Verpflichtung mit sich bringt, den Verbandsstaaten auch den Schutz der Gebrauchsmuster einzuräumen. Dabei gibt der Wortlaut des Artikel 4 des Unionsvertrags für die Frage, nach welchen. Gesichtspunkten künftig die Prioritätsfristen für solche Schutzrechte zu behandeln sein werden, welche in den einzelnen Unionsländern einen verschiedenen Charakter (als Gebrauchsmuster oder Erfindung) haben können, einen Anhaltspunkt dahin, daß der Charakter des Schutzrechts im Ursprungslande für die Fristdauer entscheidend ist. Hiernach würde ein deutsches Gebrauchsmuster, seinem Namen und der inneren Natur des Rechtes gemäß, für die Anmeldung in einem der Verbandsstaaten, sei es als Erfindung, sei es als Muster, eine Priorität von 4 Monaten zu beanspruchen haben, während einer aus einem der Unionsländer herrührenden Patentanmeldung, auch wenn sie in Deutschland als Gebrauchsmuster in die Erscheinung tritt, eine Priorität für die Dauer von 12 Monaten zusteht. Diese sich bereits aus den vorhandenen Bestimmungen ergebende Auffassung ist ohne von irgend einer Seite beanstandet zu werden in der oben erwähnten Denkschrift den gesetzgebenden Körperschaften des Reichs mitgeteilt worden, wird aller Voraussicht nach für die Praxis der Behörden bestimmend sein und bedurfte daher an sich einer ausdrücklichen Aufnahme in die Abänderungsverträge nicht. Wenn vorstehende Auffassung gleichwohl in Artikel 3 des vorliegenden Abkommens mit Italien besonderen Ausdruck gefunden hat, so ist hierfür lediglich der Wunsch der italienischen Regierung maßgebend gewesen. Es darf jedoch aus dem Fehlen einer gleichen Vorschrift in den anderen Abkommen zur Abänderung unserer Sonderverträge kein Rückschluß in dem Sinne gezogen werden, als wenn die Frage im Verhältnisse zu den anderen Vertragsstaaten oder zu den Ländern, welche der Pariser Union angehören, anders gehandhabt werden sollte.

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Artikel 4

setzt den Zeitpunkt fest, in dem die Umgestaltung des alten Übereinkommens wirksam wird. Da die Abänderung im engsten Zusammenhange mit dem Inhalte des Unionsvertrags steht, soll das vorliegende Abkommen in dem Augenblick in Wirksamkeit treten, in dem der Beitritt des Deutschen Reichs zur internationalen Übereinkunft Geltung erlangt.

Artikel 5

regelt den Übergangszustand für die zur Zeit des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens schwebenden Anmeldungen. Einer besonderen Bestimmung hierüber bedarf es, weil die Prioritätsfrist nach der internationalen Übereinkunft anders berechnet wird wie nach dem Übereinkommen vom 18. Januar 1892. Im Interesse der Anmelder ist eine Festsetzung in dem Sinne getroffen worden, daß die dem Anmeldenden günstigere, d. h. die längere Frist der Berechnung zu Grunde gelegt wird, und zwar unabhängig von der Ausübung eines Wahlrechts oder von der Abgabe einer besonderen Erklärung.

B.

Abkommen mit der Schweiz.

Da das deutsch-schweizerische Übereinkommen vom 13. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S.511) sich in den wesentlichen Bestimmungen mit dem deutsch-italienischen Übereinkommen vom 18. Januar 1892 deckt, sind auch die zu treffenden Änderungen ungefähr die gleichen. Es kann daher auf die Bemerkungen zu dem Abkommen mit Italien verwiesen werden. Die in letzterem Abkommen in Artikel III enthaltene Vorschrift über die Berechnung der Prioritätsfristen für solche Schutzrechte, welche in den verschiedenen Unionsländern verschiedenen Charakter (als Gebrauchsmuster und Erfindung) haben können, gilt, wie dort bereits hervorgehoben ist, auch ohne eine ausdrückliche Bestimmung im Verhältnis zur Schweiz. Besonders zu erwähnen ist Folgendes:

Zu Artikel I.

Der Inhalt des Artikel 8 des Übereinkommens vom 13. April 1892 ist teils gegenstandslos geworden, nachdem beide vertragschließenden Teile der darin übernommenen Verpflichtung nachgekommen sind, teils wird er durch die Bestimmungen des Unionsvertrags (Artikel 9, 10) gedeckt. || Ebenso erübrigen sich die Nummern 1 bis 3 und 5 des Schlußprotokolls. Die in Nummer 1 enthaltene Bestimmung über den Handels

namen ist in Artikel 8 der internationalen Übereinkunft wiedergegeben. Der Vorbehalt in Nummer 2, der eine Anmeldung in einem anderen als den vertragschließenden Staaten berücksichtigt, regelt sich in Zukunft nach den innerhalb der Union geltenden Grundsätzen. Nummer 3 wird mit der veränderten Fristberechnung gegenstandslos. Der Inhalt der Nummer 4 ist als besonderer Absatz dem Artikel 5 angeschlossen (vergl. nachstehend zu Artikel II). Der Vorbehalt in Nummer 5 hinsichtlich der Marken, deren Inhalt gegen die Sittlichkeit und die öffentliche Ordnung verstößt, ist durch die Vorschriften in Abs. 4 des Artikel 6 der Union und in Abs. 2 der Nummer 4 des Schlußprotokolls zur Union gedeckt. || Hiernach bleiben nur in Wirksamkeit Artikel 5 und 7 des alten Übereinkommens sowie Nummer 4 des Schlußprotokolls hierzu. Während Artikel 7 notwendig ist, um deutsche Erfinder nach wie vor von der nach dem schweizerischen Gesetz erforderlichen äußerlichen Kennzeichnung der Patentierung zu befreien, gilt hinsichtlich des Artikel 5 das zu Artikel 5 des deutsch-italienischen Übereinkommens vom 18. Januar 1892 Bemerkte.

Zu Artikel II.

Im Artikel II ist zunächst der Inhalt des alten Zusatzprotokolls, der insofern von Bedeutung bleibt, als er eine Einschränkung des teilweise über die Unionsbestimmungen hinausgreifenden Artikel 5 in sich schließt, behufs Vereinfachung der äußeren Anordnung des Stoffes als besonderer Absatz dem Artikel 5 angefügt und durch den auch in Artikel II des deutsch-italienischen Abkommens enthaltenen Zusatz ergänzt worden. || Außerdem ist die in Nummer 4 des Schlußprotokolls des alten Übereinkommens enthaltene Bestimmung aufrecht erhalten und aus redaktionellen Gründen als weiterer Absatz dem Artikel 5 des Übereinkommens angegliedert worden. Die Bestimmung erscheint an sich entbehrlich; ihre Aufrechterhaltung entspricht einer Anregung der schweizerischen Regierung, die hiermit etwaigen Zweifeln vorzubeugen wünschte.

Anlage.
Procès-verbal.

Les Parties contractantes ayant unanimement accepté que l'échange des ratifications sur l'Acte additionnel à la Convention du 20 mars 1883, signé à Bruxelles le 14 décembre 1900, se ferait moyennant le dépôt des instruments respectifs aux archives du Ministère des Affaires Etrangères de Belgique, le présent procès-verbal de dépôt a été, à cet effet, ouvert au Ministère des Affaires Etrangères ce jourd'hui 3 mai 1901.

Signé:

Lawrence Townsend.

Signé:

Jules Borel.

Signé:

F. G. Schack de Brockdorff.
Signé:

Cte de Tovar.

Signé:

Constantine Phipps.

Signé:

P. de Favereau.
Signé:

R. Cantagalli.
Signé:

S. Matsugata.
Signé:

A. Gérard.

Signé:

Cte Wrangel.

Signé:

Cte. Wrangel.

Signé:

R. de Pestel.

Ce même jour a été effectué le dépôt des ratifications du Président des Etats-Unis d'Amérique.

Ont été successivement présentées au dépôt:

Le 5 août 1901, les ratifications du Conseil fédéral suisse;

Le 10 octobre 1901, les ratifications de Sa Majesté le Roi de Danemark; Les novembre 1901, les ratifications de Sa Majesté le Roi de Portugal et des Algarves;

Le 6 décembre 1901, les ratifications de Sa Majesté le Roi du Royaume-Uni de la Grande-Bretagne et d'Irlande et des Possessions britanniques au delà des mers, Empereur des Indes;

Le 10 décembre 1901, les ratifications de Sa Majesté le Roi des Belges;

Le 12 décembre 1901, les ratifications de Sa Majesté le Roi d'Italie; Le 21 avril 1902, les ratifications de Sa Majesté l'Empereur du Japon; Le 23 mai 1902, les ratifications du Président de la République française et du Gouvernement tuisien; Le 5 juin 1902, les ratifications de Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, pour la Suède;

Le même jour, les ratifications de Sa Majesté le Roi de Suède et de Norvège, pour la Norvège;

Le 10 juin 1902, les ratifications de Sa Majesté la Reine des Pays-Bas. Conformément à l'article 3 de l'Acte additionnel du 14 décembre 1900, le présent procès-verbal a été clos à la date de ce jour.

Bruxelles, le 14 juin 1902.

Staatsarchiv LXVIII.

Le Ministre des Affaires Etrangères de Belgique,

Signé: P. de Favereau.

15

De dépôt des ratifications du Président des Etats-Unis du Brésil, du Président de la République Dominicaine, de Sa Majesté le Roi d'Espagne et de Sa Majesté le Roi de Serbie n'ayant pu être effectué dans le délai fixé, les Gouvernements de la Belgique, du Danemark, des Etats-Unis d'Amérique, de la France, de la Grande-Bretagne, de l'Italie, du Japon, de la Norvège, des Pays-Bas, du Portugal, de la Suède, de la Suisse et de la Tunisie se sont trouvés unanimement d'accord pour appliquer, à partir du 14 septembre 1902, l'Acte additionnel du 14 décembre 1900 entre eux, ainsi que vis-à-vis de ceux des quatre autres Etats signataires dont les ratifications seraient déposées dans l'intervalle.

Pour Copie Conforme:

Le Secrétaire Général

du Ministère des Affaires Etrangères de Belgique, Signé: Bon Lambermont.

Ab

Nr. 12976. DEUTSCHES REICH and GROSSBRITANNIEN. kommen der Interessensphären zwischen Nyassaund Tanganyika-See.

Berlin, 23. Februar 1901.

Die Unterzeichneten, der königlich großbritannische außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter, Sir Frank Cavendish Lascelles, und der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des deutschen Reichs, Freiherr von Richthofen, haben, namens ihrer Regierungen, nach Prüfung der Vorschläge der gemischten Kommission, welche, in Gemäßheit des Artikels VI des Abkommens zwischen Deutschland und England vom 1. Juli, 1890, mit der örtlichen Feststellung der Grenzen der deutschen und englischen Interessensphären zwischen Nyassa- und Tanganyika-See von den beiderseitigen Regierungen betraut war, folgendes Abkommen getroffen:

§ 1.

Die Grenze soll folgenden, auf der anliegenden Karte, soweit nicht natürliche Wasserläufe als Grenzstrecken in Frage kommen, durch eine schwarze gebrochene Linie dargestellten Verlauf nehmen: sie beginnt bei der Mündung des Ssongwe-Flusses in den Nyassa-See und folgt diesem Flusse aufwärts bis zur Einmündung des Katendo - Baches in der Landschaft Tschitete; folgt dann dem Katendo aufwärts bis zu seinem Schnittpunkt mit dem von der Kommission ermittelten 33. Längengrad östlich von Greenwich, welche auf beiden Seiten des Katendo durch je einen Grenzpfosten (1) markiert ist, läuft dann in gerader Linie in einem Azi

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