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folgenden 6 Jahresraten zu bezahlen, u. z. wird die erste festgesetzte Rate pr 50.000 Gulden nach erfolgter Genehmigung dieses Vertrages durch die Legislative, u. z. noch im Laufe des gegenwärtigen Jahres 1877, die zweite Rate pr 60.000 Gulden im Laufe des Jahres 1878, die dritte Rate pr 57.500 Gulden im Laufe des Jahres 1879, die vierte Rate pr 55.000 Gulden im Laufe des Jahres 1880, die fünfte Rate pr. 52.500 Gulden im Laufe des Jahres 1881 und endlich die sechste und legte Rate pr 50.000 Gulden im Laufe des Jahres 1882 ausgezahlt werden.

3. Diese Beträge werden der Gesellschaft bei der königl. ung. CentralStaatscaffe in Budapest flüssig gemacht, und dem zu diesem Behufe bevollmächtigten Vertreter der Gesellschaft gegen vorschriftsmäßig gestempelte und durch das königl. ung Ministerium für öffentliche Arbeiten und Communicationen zu vidirende Quittungen ausbezahlt werden.

4. Der königl. ung. Aerar ist nicht verpflichtet, von dem Abfösungspreise, beziehungsweise von den Ratenzahlungen an die Gesellschaft Zinsen oder sonst welche wie immer benannte Accessorien zu zahlen.

5. Zum Strassenkörper nicht gehörige Gebäude und solche Gründe, auf denen diese Gebäude errichtet sind oder welche als Gärten, Wiesen u. dgl. zu den Gebäuden gehören, sind kein Gegenstand der Ablösung und bleiben auch fernerhin ein frei verfügbares Eigenthum des Gesellschaft, jedoch ohne die mit demselben verbundenen und durch die Privilegiumsurkunde gesicherten Vorrechte und sonstigen Vortheile.

6. Die Gesellschaft erklärt hiemit bestimmt und rechtsgiltig, daß sie mit dem oben festgesetzten und den im Punkt 2 enthaltenen Bestimmungen gemäß auszuzahlenden Betrage von 325.000 Gulden für die Ablösung der Louisenstrasse, beziehungsweise für die Ueberlassung derselben in das Eigenthum des königl. ung. Aerars vollständig und endgiltig befriedigt ist und entsagt deshalb dem königl. ung. Aerar gegenüber ausdrücklich auf alle, unter was immer für einem Titel, allenfalls wirklich oder ihrer Ansicht nach erhebbaren ferneren Ansprüche und insbesondere auf das Recht wegen Verletzung über die Hälfte.

7. Nachdem das königl. ung. Aerar keinerlei Verpflichtungen und Schulden der Gesellschaft auf sich genommen hat, so übernimmt die Gesellschaft die Haftung für alle allfälligen Forderungen und Ansprüche, welche seitens dritter Personen hinsichtlich der Louisenstrasse unter welch' immer Titel erhoben werden. fönnten; desgleichen übernimmt die Gesellschaft auch die vollständige Befriedigung der Actionäre der Gesellschaft, sowie der bei ihr angestellten Beamten.

8. Die factische Uebergabe der den Vertragsgegenstand bildenden Objecte wird sofort nach Genehmigung dieses Vertrages seitens der Legislative stattfinden. Uebrigens wird bemerkt, daß die Hauptlinie der Louisenstrasse sammt allen Nebenlinien und den darauf befindlichen Kunstobjecten in jenem Zustande zu übernehmen ist, welcher zur Zeit der Uebergabe vorhanden sein wird.

9. Nachdem die Gesellschaft die Verbindlichkeit übernommen hat, alle Stein- und Schotterbrüche, ferner alle Steinabladepläße lastenfrei in das Eigenthum des königl. ung. Aerars zu übergeben, so verpflichtet sie sich gleichzeitig, alle auf die Erwerbung dieser Immobilien sich beziehenden

Urkunden dem königl. ung. Aerar zu übergeben und erklärt sich hiemit auch ausdrücklich_damit einverstanden, daß das Eigenthumsrecht aller so eben erwähnten Immobilien ohne jede weitere Erhebung zu Gunsten des königl. ung. Aerars grundbücherlich einverleibt, beziehungsweise der Strassenkörper eingetragen werde.

10. Alle mit dem Abschlusse des gegenwätigen Vertrages, mit der grundbücherlichen Einverleibung und Eintragung, sowie überhaupt mit dem Vollzuge dieses Vertrages verbundenen Stempelgebühren und sonstigen Auslagen hat die Gesellschaft zu tragen und wird das königl. ung. Aerar berechtigt sein, dieselben von der zweiten Rate des Ablösungspreises in Abzug zu bringen.

11. Im gegenseitigen Einverständnisse der vertragschließenden Partei wird festgesezt, daß zur Entscheidung über alle aus dem gegenwärtigen Vertrage entstehenden Streitfragen, in welchen das königl. ung. Aerar als Kläger erscheint, welches immer nach freiem Ermessen durch das königl. ung. Aerar zu wählende Gericht, daher eventuell auch welches immer Bezirksgericht ohne Rücksicht auf die Höhe des Betrages zur Verhandlung im summarischen Wege competent sein soll; dagegen können die durch die Gesellschaft gegen das königl. ung. Aerar allenfalls anzustrengenden Prozesse nur durch solche Gerichte, welche sich im Siße der königl. ung. Direction für Aerarial-Rechtsangelegenheiten, und zwar nur nach vorherigem. dem Gegenstande entsprechendem Verfahren entschieden werden.

12. Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sind für die Gesellschaft sogleich nach der Unterfertigung, für das königl. ung. Aerar dagegen erst nach erfolgter Genehmigung seitens der Legislative bindend.

Gegenwärtiger Vertrag wurde in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und am heutigen Tage durch die vertragschließenden Theile in Gegenwart von zwei Zeugen unterzeichnet.

Budapest am 26. November 1877.

(L. S.) Graf Erdödy Stefan m. p.
Dr. Johann Brichta m. p.
Johann Kalandea m. p.

Central-Director.

(L. S.) Koloman Széll m. p.

königl. ung. Finanzminister.

Thomas Péchy m. p.

königl. ung. Minister für öffenliche Arbeiten und Communicationen.

Vor uns als Zeugen:

Friedrich Fichtl m. p.

Bertalan Bornemissza m. p.

XVIII. Gefekartikel

über den Unterricht der ungarischen Sprache in den VolkserziehungsLehranstalten.

(Sanctionirt am 22. Mai 1879. Kundgemacht im Abgeordnetenhause am 24. Mai im Oberhause am 25. Mai 1879.)

Nachdem es nothwendig ist, daß jedem Staatsbürger Gelegenheit geboten werde, sich die ungarische Sprache, d. i. die Staatssprache anzueignen, so werden zu diesem Behuse nachfolgende Verfügungen getroffen:

§. 1.

In allen confessionellen und sonstigen Lehrerbildungsanstalten, in denen der Unterricht nicht in ungarischer Sprache gehalten wird, ist die ungarische Sprache, welche auf Grund der Anordnung des XXXVIII. G.-A. vom Jahre 1868 in diesen Anstalten ohnedies einen obligaten Lehrgegenstand bildet, in einer solchen Stundenanzahl zu lehren, daß jeder Lehramtscandidat sich dieselbe im Laufe des ganzen Lehrcurses in Wort und Schrift aneignen könne.

§. 2.

Nach Ablauf des dreijährigen Lehrerpräparandie-Curses, welcher auf das Inslebentreten des gegenwärtigen Gesezes folgt, das ist vom 30. Juni 1882 angefangen, kann Niemand ein Lehrerdiplom erhalten, und kann von Denjenigen, welche den Lehrercurs im Jahre 1882 oder aber später beendet haben, Niemand im Privatwege oder aber in einem Lehrinstitute als Lehrer oder als Hilfslehrer angestellt werden, der sich die ungarische Sprache in Wort und Schrift nicht derart angeeig= net hat, daß er dieselbe in den Volksschulen zu lehren im Stande wäre.

§. 3.

Die bereits angestellten oder die Lehramtslaufbahn betretenden Individuen, welche den Lehrerpräparandie-Curs in dem Zeitraume vom Jahre 1872 bis zum Schlusse des Jahrer 1881 bereits beendigt habe, - beziehungsweise beendigen werden, oder

146 1879 XVIII. Ueber den Unterricht der ungarischen Sprache in Volkserziehungs-Lehranstalten.

während dieser Zeit ein Lehramt angetreten haben, beziehungsweise antreten werden, sind verpflichtet, sich die ungarische Sprache, falls sie derselben nicht mächtig sein sollten, binnen vier Jahren, vom Beginne der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes an gerechnet, derart anzueignen, daß sie dieselbe in den Volksschulen zu lehren im Stande seien.

Diese Befähigung ist durch Ablegung einer Prüfung darzuthun, deren Modalitäten der Minister im Verordnungswege regeln wird.

In jenen Gemeinden, deren Einwohner der ungarischen Sprache theils mächtig, theils nicht mächtig sind, dürfen vom Jahre 1883 angefangen zu ordentlichen Lehrern, Hilfslehrern oder provisorischen Lehrern in den Gemeinde-, confessionellen und sonstigen öffentlichen Volksschulen nur solche Individuen angestellt werden, welche die ungarische Sprache zu lehren befähigt sind; jedoch ist auch bis zum Jahre 1883 bei Besehung der Lehrerstellen Denjenigen der Vorzug zu geben, welche der ungarischen Sprache mächtig sind; desgleichen ist auch die für Elementar-Volksschulen geltende Bestimmung des §. 58 des G.-A. XXXVIII vom Jahre 1868, sowie des §. 13 (Alinea 2 und 3) des G.-A. XXVIII vom Jahre 1876 strenge zu befolgen.

§. 4.

Die ungarische Sprache wird hiemit in allen bestehenden öffentlichen Volksschulen unter die obligaten Lehrgegenstände aufgenommen.

So lange jedoch nicht die geeignete Anzahl zum Unterrichte in der ungarischen Sprache befähigter Lehrer vorhanden ist, kann obige Bestimmung nur stufenweise folgendermaßen in's Leben treten u. 3.

In jeder Elementar-Volksschule, wo die Unterrichtssprache nicht die ungarische, jedoch ein zum Unterrichte in derselben befähigter Lehrer angestellt ist, muß die ungarische Sprache als obligater Lehrgegenstand bereits in dem nächsten Schuljahre nach dem Inslebentreten des gegenwärtigen Gesetzes, in jenen Elementar-Volksschulen hingegen, in denen ein solcher Lehrer nicht angestellt ist, sogleich, sobald im Sinne der §§. 2 und 3 ein zum Unterrichte in der ungarischen Sprache befähigter Lehrer angestellt sein wird, vorgetragen werden.

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Der obligate Unterricht der ungarischen Sprache in den Gemeinde-Volksschulen wird durch den Minister für Cultus und Unterricht mittelst einer besonderen Verordnung geregelt werden. Alle confessionellen und sonstigen Schulbehörden sind verpflichtet, bei Festsetzung des Lehrplanes in den Volksschulen bezüglich der Stundenanzahl die oben erwähnte Verordnung genau zu beobachten.

§. 5.

Die Verfügungen des gegenwärtigen Gesezes erstrecken sich auch auf die im Sinne der §§. 16-22 des Ges.-Art. XXXVIII vom Jahre 1868 bestehenden oder erst errichtenden nicht ungarischen Lehranstalten.

§. 6.

Der Vollzug der in den vorhergehenden Paragraphen enthaltenen Anordnungen und Uebergangsbestimmungen wird durch den Minister für Cultus und Unterricht die Schulinspec= toren und die im §. 3 des G.-A. XXVIII vom Jahre 1876 über die Volksschulbehörden bezeichneten sonstigen Organe überwacht.

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Aus diesem Anlasse werden :

1. bei jenen Lehrer-Bildungsanstalten, in denen die Unterrichtssprache nicht die ungarische ist, außer den Fällen, in denen der Schulinspector dem Unterrichte zeitweilig bewohnt, sowohl die Jahres- als auch die Maturitätsprüfungen im Beisein und unter Invention des Schulinspectors oder dessen, vom Unterrichtsminister ernannten Stellvertreters abgehalten und vom 30. Juni 1882 angefangen dürfen die durch ihn zu unterzeichnenden Befähigungsdiplome nur in dem Falle ausgefolgt werden, wenn der Prüfungscandidat der ungarischen Sprache im Sinne des §. 2 dieses Gesezes mächtig ist.

Gegen die Einsprache des Schulinspectors kann jedoch der Candidat, binnen 30 Tagen, vom Tage der Prüfung an ge= rechnet, den Recurs an den Minister für Cultus und Unterricht einbringen, welcher ihn sodann durch eine seiner seits zu ernennende und aus drei Mitgliedern bestehende Commission neuerlich prüfen läßt; wird der Gesuchsteller durch diese Commission in Bezug auf die ungarische Sprache im Sinne des §. 2 als befähigt erkannt, so ist ihm das Diplom sofort auszufolgen.

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