XII. Gefekartikel über das Staatsbudget für das Jahr 1879. (Sanctionirt am 6. April 1879. Kundgemacht in beiden Häusern des Reichstages am 7. April 1879.) §. 1. Für das Jahr 1879 werden die Ausgaben für die Länder der ungarischen Krone, u. zw. : die ordentlichen Ausgaben: mit Zweihundertdreißigacht Millionen siebenhundertvierzigsiebentausend sechshundertvierzigfünf Gulden ő. W.; die transitorischen Ausgaben: mit Einer Million vierhundertdreißigviertaufend dreihundertsechzig fünf Gulden ö. W.; die Ausgaben für Investitionen: mit Sechs Millionen achthundertdreißigviertausend dreihundertsechzigfünf Gulden ö. W.; die außerordentlichen gemeinsamen Ausgaben: mit Neun Millionen vierhundertzwanzigtausend Gulden ö. W. festgesezt und bewilligt. §. 2. Diese Summen werden nach folgenden Capiteln, Titeln und Rubriken vertheilt: |