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können hiernach die Gebäude nicht als Eigenthum des Reiches angesehen Nr. 7642. werden. || Anlangend die Nachsteuer, so sei Hamburg gegenüber dieselbe Kon- Dec. 1881. zession gemacht worden, welche seiner Zeit Lübeck erhalten habe, und sei mit Rücksicht hierauf von einer gesetzlichen Regelung dieses Punktes abgesehen worden. || Die finanzielle Bedeutung der Ueberweisung des Nachsteuerertrages sei nicht so erheblich, wie man vielleicht auf den ersten Blick anzunehmen geneigt sei. Von der Nachversteuerung würden keineswegs alle, am Tage des Zollanschlusses an Hamburg vorhandenen Waaren betroffen werden. Alle Waaren deutschen Ursprungs blieben von der Nachsteuer befreit; ferner würde in der Regel auch eine Reihe ausländischer Waaren, welche bei der Einfuhr zollpflichtig sein würden, steuerfrei gelassen, um die Erhebung nicht zu sehr zu kompliziren; der bei dem Zollanschluss von Lübeck, Mecklenburg und von einigen hamburgischen Gebietstheilen 1868 zur Anwendung gekommene Nachsteuertarif umfasste nur etwa 20 Artikel. Aber auch von den nachsteuerpflichtigen Waaren werde der grösste Theil der Nachsteuer entzogen, indem er in das Freihafengebiet überführt oder auf Privatlager unter Zollaufsicht genommen werde. Für die Nachversteuerung verblieben demnach eigentlich nur die Vorräthe der Detailhändler; der Grosshändler müsse sich die Möglichkeit offenhalten, die Waaren unverzollt nach dem Auslande oder an Grosshändler im Zollgebiete weiter verkaufen zu können. || Hamburgischerseits sei deshalb bei den Verhandlungen auch weniger aus finanziellen als aus wirthschaftlichen Gründen die Ueberweisung des ganzen Nachsteuerertrages dringend gewünscht. Die mit der Nachversteuerung fast unvermeidlich verbundene Geschäftssperre, welche in Hamburg vielleicht wochenlang werde dauern müssen, könne nur durch eine koulante Handhabung der Nachsteuerrevision etwas erleichtert werden; den kleineren Geschäftstreibenden, Detaillisten, Handwerkern etc. müssten lange Kreditfristen, Ermässigungen und Unterstützungen gewährt werden, wenn nicht allein durch die Maassregel der Nachversteuerung viele Existenzen bedroht werden sollten. Endlich werden Unterstützungen und Billigkeitsentschädigungen in Nothfällen an die zu dislozirenden Bewohner des Freihafenbezirks unvermeidlich sein. Alle diese Uebergangsverhältnisse würden wesentlich erleichtert werden, wenn das Reich bei dem finanziellen Ertrage der Nachsteuer nicht betheiligt wäre. || Während in der Kommission die Zweifelhaftigkeit der Eigenthumsverhältnisse an den Zollgebäuden und Revisionsanstalten allgemein anerkannt wurde, wurde bezüglich der Nachsteuer von einem Theil der Kommission mit grossem Nachdrucke behauptet, dass hier eine gesetzliche Regelung unentbehrlich sei. || Die Kommission verständigte sich dahin, dass es sich empfehlen würde, beide Punkte zur Zeit der Ausführung des Zollanschlusses durch geeignete Vermerke im Reichshaushaltsetat zur Erledigung zu bringen, worauf der Paragraph zurückgezogen wurde.

Zu § 7 des Amendements. Der Antrag 1 wurde zu Absatz dahin motivirt, dass nach der Reichsverfassung nur die Kosten für die Zollämter an der Grenze mit dem Auslande und im Grenzbezirke zu ersetzen seien, nach

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Nr. 7642. der Vereinbarung es aber den Anschein gewinne, als ob der Ersatz der Kosten Dec. 1881. für alle Zollstellen beabsichtigt sei. Diese Abweichung von den gesetzlichen

Vorschriften erfordere eine gesetzliche Feststellung. || Der königlich preussische Herr Finanzminister erklärte, dass die Organisation der Hamburger Zollverwaltung sich noch nicht übersehen lasse und dass im Hamburger Gebiete wahrscheinlich nur Aemter an der Grenze und im Grenzbezirke errichtet werden würden; dieser Punkt werde also zweckmässig einer späteren Regulirung zu überlassen sein, zumal eine anderweitige Regelung der in Gemässheit des Art. 38 den Einzelstaaten zu gewährenden Entschädigungen in Aussicht genommen sei. || Auf die Frage, wie die Bestimmung in Absatz 2 gerechtfertigt werde, erklärten die Herren Vertreter der Regierungen, dass dasselbe Abkommen seiner Zeit mit Lübeck und früher mit anderen in den Zollverein eintretenden Bundesstaaten getroffen worden sei. || Die Kommission erklärte sich dahin, dass es zweckmässig erscheine, auch diesen Punkt seiner Zeit durch den Reichshaushaltsetat zu regeln. Die Antragsteller zogen hiernach den Paragraphen zurück.

Ueber §§ 2 und 3 der Vorlage erhob sich eine Debatte nicht; dieselben wurden in der 1. Lesung einstimmig, in der 2. Lesung mit 16 gegen 5 Stimmen angenommen.

Die Unterschrift des Gesetzes wurde in der 1. Lesung mit Rücksicht auf die Annahme des § 1 des Amendements einstimmig, wie folgt, angenommen: Gesetz, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet.

In der 2. Lesung wurde die Ueberschrift mit 16 gegen 5 Stimmen angenommen. Mit demselben Stimmenverhältnisse erfolgte die Annahme des ganzen Entwurfes, wie er sich nach den Beschlüssen der Kommission gestaltet hat.

Es verdient hervorgehoben zu werden, in welcher Weise 3 Mitglieder der Kommission, welche den Standpunkt der Majorität zur Vorlage im Allgemeinen nicht theilten, motivirten, dass sie schliesslich für dieselbe stimmten. Das eine dieser Mitglieder sah in der Annahme der Vorlage die Befriedigung eines nationalen Wunsches, eine definitive Regelung der deutschen Grenzen und darin einen durchschlagenden Gesichtspunkt; ein zweites berief sich darauf, dass man in Hamburg den Anschluss wünsche; der dortige Handel brauche Ruhe, und wenn Rechtszweifel blieben, so trüge die Reichsregierung hierfür die Verantwortung. Das dritte Mitglied endlich führte aus, dass ihm der bisherige Zustand als der für die Interessen des deutschen Reiches wünschenswerthe erscheine; die Vorlage sei aber ein nicht zu vermeidendes Uebel, und werde deshalb er für dieselbe stimmen.

Es erübrigt noch, über eine der Kommission vorliegende Petition, datirt aus Winsen a. d. Lube vom 6. Dezember pr. und unterzeichnet von R. Sievert und 56 Genossen, zu berichten. || Die Petenten führen aus, dass durch den Zollanschluss Hamburgs dem Detailgeschäft, dem Kleingewerbe und dem Hand

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werk der Umgegend Hamburgs ausserordentlich schwere Schädigungen, namentlich durch das Verwenden von Handlungsreisenden, durch das Hausirgewerbe Dec. 1881. und die Wanderläger erwachsen würden. Wenn gleichwohl die Interessen des Reiches die Aufnahme Hamburgs in das Zollgebiet erfordern sollten, so bitten Petenten der Reichstag wolle beschliessen, dass die Wanderläger und das Hausiren in der Umgebung Hamburgs, speziell in den Kreisen Harburg, Lüneburg und Stade, durchaus verboten werde." || Die Kommission erachtet die Petition durch die stattgehabten Berathungen für erledigt.

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Die Kommission beantragt demgemäss:

1. Der Reichstag wolle beschliessen: || dem Gesetzentwurfe, betreffend den Beitrag des Reiches zu den Kosten des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung *) die verfassungsmässige Zustimmung zu ertheilen;

2. die Petition des R. Sievert und Genossen, datirt aus Winsen a. d. Luhe vom 6. Dezember pr. II. Nr. 187 durch die Beschlüsse über den zu 1 bezeichneten Gesetzentwurf für erledigt zu erachten;

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3. folgender Resolution: „die Erwartung auszusprechen, dass in Gemässheit des zwischen dem Bundesrathe und dem Senate der Stadt Hamburg auf Grund des an den hanseatischen Herrn Ministerresidenten gerichteten Schreibens des Herrn Reichskanzlers vom 27. Mai v. J. erzielten Einverständnisses die Befreiung von jeder zollamtlichen Behandlung für die zwischen der See und dem Freihafengebiet Hamburg und umgekehrt unter Zollflagge und Leuchte transitirenden Schiffe eine dauernde Einrichtung sein werde und dass dieselbe, falls sie sich später als ungeeignet erweisen sollte, nur durch eine solche Einrichtung ersetzt werde, welche eine grössere Erschwerung des Transitverkehrs nicht mit sich bringt", die Zustimmung zu ertheilen.

Berlin, den 10. Januar 1882.

Die sechste Kommission.

Dr. Bamberger (Vorsitzender). Staudy (Berichterstatter). Graf von Adelmann. Dr. Barth. Graf von Behr-Negen dank. Büsing. Dr. Hänel. Dr. Karsten. von Kleist-Retzow. Dr. Lasker. Leuschner (Eisleben). Meier (Bremen). Dr. Meyer (Jena). Frhr. v. Minnigerode. Dr. Reichensperger (Olpe). Sandtmann. Dr. Schwarzenberg. Dr. Freiherr von Schorlemer - Alst. Graf von Waldburg - Zeil. Freiherr von Wangenheim. Dr. Windthorst.

*) Gleichlautend mit dem Gesetze bis auf den fehlenden Abs. 2 des § 3.
A. d. Red.

Nr. 7642. Deutschland.

Dec. 1881.

Anlage I.

Regulativ, betreffend die zollamtliche Behandlung der Waaren-Ein-, Aus- und
Durchfuhr auf dem zum deutschen Zollgebiete gehörigen Theile der Unterelbe.

§ 1.

I. Abfertigungsverfahren.

1. Durchgangsverkehr durch den zum Zollgebiet gehörigen Theil der Unterelbe von und nach den Hafenorten Hamburg, Altona und Harburg mit Schiffen, welche einen Lootsen an Bord haben.

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Schiffe, welche über die Zollgrenze bei Cuxhaven aus der See eingehen und auf der Unterelbe direkt nach Hamburg, Altona oder Harburg bestimmt sind, sowie diejenigen Schiffe, welche von einem dieser Hafenorte direkt über die Zollgrenze bei Cuxhaven in See gehen, sind, sofern sie einen Lootsen am Bord haben, beim Transit durch den zum Zollgebiete gehörigen Theil der Unterelbe von jeder zollamtlichen Anmeldung und Abfertigung befreit, wenn sie beim Betreten des Zollgebietes und demnächst unausgesetzt während der Fahrt durch dasselbe nachstehende Zeichen führen: || a) am Tage, d. h. von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, am hinteren Maste und zwar in der Regel an der Gaffel- oder auf dem Flaggenstock am Heck eine Flagge von 1,8 m Länge und 1,0 m Breite, diagonal in eine schwarze und eine weisse Hälfte getheilt, so dass die schwarze Hälfte unten und am Stock sich befindet und || b) bei Nacht zwei Laternen und zwar die obere mit weissem, die untere mit grünem Lichte an der Stelle, wo am Tage die zu a erwähnte Zollflagge gezeigt wird. Kleinere Schiffe können die Laternen auch zwischen dem hinteren Mast und Want führen. || Die Laternen müssen so eingerichtet und angebracht sein, dass sie nicht nach vorn scheinen, sondern ein gleichmässiges und ununterbrochenes Licht über einen Bogen des Horizonts von 12 Kompassstrichen und zwar 6 Strich nach jeder Seite hinten hinauswerfen.

Soll die Nationalflagge gleichzeitig gezeigt werden, so ist die Zollflagge unter derselben, jedoch an derselben Leine, zu hissen und zu führen.

§ 2.

Müssen Schiffe dieser Art auf dem Zollgebiet der Elbe leichtern, so haben auch die dazu verwendeten Fahrzeuge vom Beginn der Leichterung ab die Zollflagge, bezw. Leuchte, zu führen. Es kann Begleitung derselben angeordnet werden. Aus Hamburg, Altona oder Harburg kommende Schiffe, welche lediglich Waaren führen, die den in See gehenden Schiffen im Zollgebiete noch beigeladen werden sollen, haben bis zu ihrer völligen Entladung gleichfalls die vorstehend gedachte Zollflagge, bezw. Leuchte, zu führen. || Die Ueberwachung der Entladung kann angeordnet werden.

§ 3.

Schiffe unter Zollflagge, bezw. Leuchte, haben stets das Hauptfahrwasser der Elbe einzuhalten, ihre Fahrt ohne willkürlichen Aufenthalt fortzusetzen

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und jedes Verkehrs mit dem Lande und mit anderen Schiffen sich zu ent- Nr. 7642. halten. Werden in Folge von Naturereignissen oder Unglücksfällen Abwei- Dec. 1881. chungen von vorstehender Vorschrift nothwendig, oder müssen Leichterungen stattfinden, so ist hiervon dem nächsten Zollamte oder Zollkreuzer baldthunlichst Anzeige zu machen. || Die Annahme von Bugsirdampfern ist allgemein gestattet. Der Zutritt zu den unter Zollflagge oder Leuchte fahrenden Schiffen und der Abgang von denselben während der Fahrt im Zollgebiet ist regelmässig nur Zollbeamten, Lootsen, sowie den das polizeiliche Interesse wahrnehmenden Beamten, und zwar nur zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen, erlaubt. Ausnahmsweise ist der Zutritt, bezw. der Abgang, auch anderen Personen gestattet, wenn sie mit einer zollamtlichen Legitimation versehen sind, sowie bei Unglücksfällen, wenn Gefahr im Verzuge ist, auch solchen Personen, welche zur Rettung von Menschen, Schiff und Ladung Hülfe leisten sollen.

§ 4.

Tritt während der Fahrt eine Veränderung in dem Bestimmungsorte eines Schiffes derart ein, dass dasselbe zur Führung der Flagge und Leuchte nach § 1 nicht mehr berechtigt sein würde, so muss hiervon dem nächsten Zollamte oder Zollkreuzer sofort Anzeige gemacht und die zollamtliche Abfertigung beantragt, bis zu deren Beginn aber die Zollflagge, bezw. Leuchte, beibehalten

werden.

§ 5.

2. Anderweiter Waarenverkehr auf der Unterelbe.

Die zollamtliche Behandlung des Waarenverkehrs zwischen der See und den Hafenorten Hamburg, Altona und Harburg, soweit dieser Verkehr durch Schiffe vermittelt wird, welche keinen Lootsen an Bord haben, sowie des Waarenverkehrs zwischen der See und anderen als den vorstehend genannten drei Orten an der Unterelbe, erfolgt nach den desfallsigen allgemeinen Vorschriften des Vereinszollgesetzes und den zur Ausführung desselben ergangenen Bestimmungen, soweit nicht nachstehend hiervon abweichende Anordnungen getroffen sind.

§ 6.

a. Abfertigung bei Cuxhaven.

Zum Zwecke der zollamtlichen Behandlung wird auf einem bei Cuxhaven stationirten Wachtschiffe ein Nebenzollamt I errichtet, welches zugleich als Ansageposten in Gemässheit des § 74 des Vereinszollgesetzes fungirt. || Das Wachtschiff führt bei Tage die Reichsflagge und bei Nacht drei weisse Lichter. Diese Zeichen sind an dem Schutzhöft des Quarantänehafens angebracht.

§ 7.

Die Schiffsführer, welche seewärts über die Zollgrenze bei Cuxhaven eingehen und der Abfertigung daselbst bedürfen, müssen, falls sie nicht vor Anker gehen wollen, rechtzeitig beidrehen und den sich an Bord begebenden Abfer

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