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Nr. 7642. tigungs- und Begleitungsbeamten das Anbordkommen sowie den Wiederabgang vom Schiffe nach Seegebrauch möglichst erleichtern.

Deutschland.
Dec. 1881.

§ 8.

Schiffe, welche, aus einem inländischen Hafen kommend, über die Zollgrenze durch das Klotzenloch oder die Nordergründe eingehen, haben in Sicht des Zollkreuzers beizudrehen und die Revision durch denselben abzuwarten.

§ 9.

Die Beamten des Nebenzollamtes können, wenn eine Revision sich mit hinreichender Sicherheit bewirken lässt, zollfreie Ladungen sofort in den freien Verkehr setzen, auch einzelne zollpflichtige Gegenstände, welche an Bord des Schiffes sich befinden, auf Grund mündlicher Deklaration vollständig abfertigen.

§ 10.

Soll die schliessliche Abfertigung nicht beim Wachtschiffe, sondern bei einer anderen als Grenzzollamt fungirenden Zollstelle erfolgen, so hat der Schiffsführer den an Bord gekommenen Beamten des Wachtschiffes gegenüber die im § 74 des Vereinszollgesetzes vorgeschriebenen Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 11.

Kann wegen ungünstiger Witterung die Abfertigung beim Wachtschiffe nicht erfolgen, so wird dies dadurch zu erkennen gegeben, dass auf dem Schutzhöft des Quarantänehafens von Cuxhaven bei Tage die Zollflagge gestrichen ist, bei Nacht aber die drei weissen Lichter fehlen. || Die Schiffe können dann, ohne anzuhalten, das Wachtschiff passiren; sie haben sich aber bei dem zuerst von ihnen angetroffenen Zollkreuzer zu melden, worauf von der Besatzung desselben nach erfolgter Deklaration seitens des Schiffsführers die Abfertigung, wie sie beim Wachtschiffe hätte vorgenommen werden sollen, nachträglich bewirkt wird. || Begegnet ein solches Schiff keinem Zollkreuzer, so hat es bei der seinem Bestimmungsort zunächst belegenen, spätestens aber bei der Zollstelle zu Brunshausen zur Revision und Abfertigung sich zu stellen. Schiffe dieser Art haben von Cuxhaven ab am Tage eine weisse, mit einem diagonalen, von Ecke zu Ecke durchschneidenden schwarzen Streifen versehene Flagge und bei Nacht zwei Laternen übereinander, die obere mit grünem, die untere mit weissem Lichte, und zwar beide Zeichen an der im § 1 angegebenen Stelle zu führen. || Die Laternen müssen im übrigen von derselben Einrichtung sein, wie im § 1 vorgeschrieben ist.

§ 12.

Von der Anmeldung beim Wachtschiffe befreit sind leere oder nur in Ballast fahrende Schiffe und solche Fischerfahrzeuge, welche nur frische zollfreie Erzeugnisse des Meeres einführen.

§ 13.

b. Abfertigung bei Altona.

Die über die Zollgrenze bei Altona eingehenden Schiffe erhalten ihre Abfertigung nach der Bestimmung der Zollbehörde entweder bei der auf dem Neumühlener Quai oder bei der auf Pontons unterhalb desselben befindlichen Zollstelle. Der Anmeldung unterliegen auch solche Schiffe, welche verpackte zollfreie Gegenstände geladen haben. Dieselben müssen unaufgefordert bei der Zollstelle anlegen.

§ 14.

Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen Personendampfschiffe befreit, welche bereits bei einer Zollstelle in Hamburg, St. Pauli oder Altona abgefertigt sind. Auch andere Personendampfschiffe können von der Anmeldung entbunden werden.

§ 15.

Wenn Schiffe, die von dem zum Zollinlande gehörenden Theile von Altona in See ausgehen, Waaren geladen haben, deren Ausgang zollamtlich erwiesen werden muss, so gilt dieser Nachweis bei den zur Führung der Zollflagge bezw. Leuchte, berechtigten Schiffen als erbracht, wenn zollamtlich bescheinigt wird, dass die betreffenden Schiffe mit Zollflagge oder Leuchte von Altona in der Richtung nach Cuxhaven abgegangen sind.

§ 16.

II. Zollkontrole auf der Unterelbe.

Die Aufsicht über den Schiffsverkehr auf der Unterelbe wird durch Zollkreuzer geübt, deren Beamte befugt sind, Schiffe anzurufen, an Bord der angehaltenen, wie der vor Anker liegend angetroffenen sich zu begeben, die Schiffspapiere einzusehen und die Schiffe einer Revision und Vorabfertigung zu unterwerfen; auch können dieselben von ihnen amtlich verschlossen und besetzi werden. Die Zollkreuzer geben ihre Absicht, eine Schiff anzuhalten, dadurch zu erkennen, dass sie am Tage neben der Reichszollflagge an der Gaffel einen, mit der Inschrift „Königlicher Zollkreuzer" versehenen weissen Stander am Grosstopp und eine vierkantige grüne Flagge am Vortopp hissen, bei Nacht aber eine rothe und eine weisse Laterne übereinander zeigen. Auf ein solches Zeichen hat das solchergestalt oder sonstwie angerufene Schiff beizudrehen und den Beamten Gelegenheit zu geben, mit ihrem Boot an Bord zu kommen, demnächst auch das Verlassen des Schiffes nach Seemannsart zu erleichtern.

§ 17.

Die Schiffe unter Zollflagge, bezw. Leuchte, unterliegen den vorstehenden Bestimmungen (§ 16) und können insbesondere auch amtlich begleitet und verschlossen werden, wenn der dringende Verdacht vorliegt, dass eine Uebertretung der Zollvorschriften stattgefunden hat oder beabsichtigt wird.

Nr. 7642. Deutschland.

Dec. 1881.

Nr. 7642. Deutschland.

Dec. 1881.

§ 18.

Im Falle einer amtlichen Begleitung hat der Schiffsführer für das angemessene Unterkommen der Begleiter zu sorgen, auch dieselben an den Mahlzeiten der Mannschaften unentgeltlich theilnehmen zu lassen. || Für die Begleitung sowie für die Rückbeförderung sind keine Gebühren zu entrichten.

$ 19.

Die Lootsen sind dafür verantwortlich, dass die von ihnen geführten Fahrzeuge die Zollflagge, bezw. Leuchte, nicht unerlaubter Weise unterwegs abnehmen oder aufziehen. Sie haben auch sonstige Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung ihres Dienstes zu ihrer Kenntniss kommen, möglichst zu hindern und jedenfalls zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.

§ 20.

III. Strafbestimmungen.

Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen werden, sofern nicht andere besondere Strafgesetze Platz greifen, nach § 152 des Vereinszollgesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet.

Anlage II.

Anträge zum Gesetzentwurf, betreffend den Beitrag des Reiches zu den Kosten des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche

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§ 1. Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch. den Antrag derselben auf Einschluss in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung. § 2. Der Anschluss der Unterelbe an das Zollgebiet erfolgt durch Beschluss des Bundesrathes.

§ 3. Die gesammte Zoll- und Steuerverwaltung im hamburgischen Staatsgebiet mit Ausnahme der in Holstein belegenen Enklaven und des Zollamtes in Cuxhaven für den die Zollgrenze der Unterelbe passirenden See- und Elbeverkehr wird von hamburgischen Behörden und Beamten ausgeübt.

4. Die aus der See nach dem Freihafengebiet Hamburgs und von diesem nach der See gehenden Schiffe bleiben auch nach der, auf Beschluss des Bundesrathes erfolgenden Verlegung der Zollgrenze auf die Unterelbe von der zollamtlichen Behandlung und von der Anmeldepflicht behufs der Verkehrsstatistik befreit, sofern dieselben unter Zollflagge und Leuchte transitiren. || Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Kontrolmaassregeln beschliesst der Bundesrath.

§ 5. Die in das Zollgebiet eintretenden Theile Hamburgs werden als Nr. 7642. Grenzgebiet nicht behandelt.

§ 6. Die vorhandenen Zollgebäude und Revisionsanstalten, insofern sie nicht ausser Gebrauch gesetzt werden, gehen unentgeltlich in das Eigenthum Hamburgs über. || Der Ertrag der bei Anschluss der hamburgischen Gebietstheile an das Zollgebiet nach näherer Bestimmung des Bundesrathes zu erhebenden Nachsteuer fällt der Staatskasse Hamburgs zu.

§ 7. Die Kosten der Direktivbehörde hat Hamburg zu tragen. Die Erstattung der übrigen Kosten der Zollerhebung erfolgt nach Maassgabe derjenigen Bestimmungen, welche kraft Artikels 38 der Reichsverfassung, bezw. Artikels 11 und 16 des Zollvertrages vom 8. Juli 1867, für Grenzbezirke gelten. Die Pensionen der etwa ausser Dienst tretenden hamburgischen Beamten der bestehenden indirekten Steuerverwaltung werden auf die Reichskasse übernommen.

§§ 8 ff. gleich §§ 1 ff. des Entwurfs.

II. Die Ueberschrift zu fassen:

Gesetz, betreffend den Anschluss der freien und Hansestadt Hamburg
an das deutsche Zollgebiet.

Deutschland.
Dec. 1881.

Nr. 7643.

DEUTSCHLAND.

Gesetz, betreffend die Ausführung

des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg
an das deutsche Zollgebiet.

Nr. 7643.

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden deutscher Kaiser, König von Preussen etc., Deutschland. verordnen im Namen des Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes 16. Febr.1882. und des Reichstages, was folgt:

§ 1. Auf das Freihafengebiet der Hansestadt Hamburg, welches durch den Antrag derselben auf Einschluss in die gemeinschaftliche Zollgrenze nicht berührt wird, findet Artikel 34 der Reichsverfassung fortdauernd Anwendung.

§ 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, der freien und Hansestadt Hamburg zu den Kosten der Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Expropriationen, welche durch den Zollanschluss Hamburgs und die mit demselben verbundene Umgestaltung der bestehenden Handels- und Verkehrsanlagen veranlasst werden, aus der Reichskasse einen Beitrag in Höhe der Hälfte des hamburgischerseits für die bezeichneten Zwecke festzustellenden Kostenbedarfs, jedoch höchstens in Höhe von 40 000 000 Mark zu leisten.

§ 3. Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominal betrage, welcher zur Beschaffung des bezeichneten Betrages erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni

Staatsarchiv XL,

7

Deutschland.

Nr. 7643. 1868 (Bundes-Gesetzblatt Seite 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und 16. Febr.1882. Schatzanweisungen auszugeben. || Die auf Grund dieses Gesetzes jährlich zu verwendenden Beiträge sind in den Reichshaushaltsetat des betreffenden Jahres aufzunehmen.

§ 4. Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphenverwaltung (Reichs-Gesetzblatt Seite 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, 16. Februar 1882.

Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

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