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Sechs Hefte bilden einen Band.

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Handelspolitik.

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Handelspolitik.

Nr. 7631. DEUTSCHLAND und OESTERREICH-UNGARN.- Handels

vertrag vom 23. Mai 1881.

Deutschland

Ungarn.

Seine Majestät der deutsche Kaiser, König von Preussen einerseits und Nr. 7631. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und apo- und stolischer König von Ungarn andererseits, von der Absicht geleitet, für die OesterreichEntwickelung des Handels und Verkehrs zwischen den beiderseitigen Gebieten. 23. Mai 1881. auch nach Ablauf des am 16. December 1878 abgeschlossenen, zuletzt durch die Uebereinkunft vom 11. April 1880 für die Zeit bis 30. Juni 1881 verlängerten Handelsvertrages vertragsmässige Grundlagen aufrechtzuerhalten, haben zu diesem Zwecke Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

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welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handelsvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Art. 1. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen ihren Landen durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. || Ausnahmen hiervon dürfen nur stattfinden: a) bei Tabak, Salz, Schiesspulver und sonstigen Sprengstoffen, b) aus Gesundheitspolizeirücksichten, c) in Beziehung auf Kriegsbedürfnisse unter ausserordentlichen Umständen.

Art. 2. Hinsichtlich des Betrages, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie hinsichtlich der Durchfuhr dürfen von keinem der beiden vertragschliessenden Theile dritte Staaten günstiger als der andere vertragschliessende Theil behandelt werden. Jede, dritten Staaten in diesen Beziehungen eingeräumte Begünstigung ist daher ohne Gegenleistung dem anderen vertragschliessenden Theile gleichzeitig einzuräumen. || Ausgenommen hiervon sind: || 1. jene Begünstigungen, welche von einem der vertragschliessenden Theile einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für gewisse Grenzstrecken und für die Bewohner einzelner Gebietstheile eingeräumt wer

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Deutschland

Nr. 7631. den; 2. die von einem der beiden vertragschliessenden Theile durch eine und schon abgeschlossene oder etwa künftighin abzuschliessende Zolleinigung zugestandenen Begünstigungen.

Oesterreich-
Ungarn.

23. Mai 1881.

Art. 3. In den Gebieten der vertragschliessenden Theile sollen die bei der Ausfuhr gewisser Erzeugnisse bewilligten Ausfuhrvergütungen nur die Zölle oder inneren Steuern ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder von den Stoffen, aus denen sie verfertigt werden, erhoben sind. Eine darüber hinausgehende Ausfuhrprämie sollen sie nicht enthalten. Ueber Aenderungen des Betrages dieser Vergütungen oder des Verhältnisses derselben zu dem Zolle oder zu den inneren Steuern wird gegenseitige Mittheilung erfolgen.

Art. 4. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragschliessenden Theile aus-, oder nach dem Gebiete des anderen Theiles durchgeführt werden, dürfen Durchgangsabgaben nicht erhoben werden. || Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder Lagerung, als auf die unmittelbar durchgeführten Waaren Anwendung.

Art. 5. Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird, sofern die Identität der aus- und wiedereingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist, beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden: a) für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen auf Märkte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr versendet, in dem Gebiete des anderen Theiles aber nicht in den freien Verkehr gesetzt, sondern unter Controle der Zollbehörde in öffentlichen Niederlagen gelagert, sowie für Muster, welche von Handelsreisenden eingebracht werden; alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; || b) für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragschliessenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.

Art. 6. Zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs in den Grenzbezirken sind unter den vertragschliessenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart, welche sich in der Anlage A verzeichnet finden.

Art. 7. Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleitscheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig gewährt, dass beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlussabnahme, die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist.

Art. 8. Die vertragschliessenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen Ort zu verlegen, so dass die Amtshandlungen bei dem Uebertritt der Waaren aus einem Zollgebiet in das andere gleichzeitig stattfinden können.

Nr. 7631. Deutschland

Art. 9. Innere Abgaben, welche in dem Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von und Communen und Corporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder OesterreichUngarn. dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen wer- 23. Mai 1881. den, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Erzeugnisse des eigenen Landes.

Art. 10. Die vertragschliessenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Strafgesetze aufrechtzuerhalten, die Rechtshülfe zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des anderen Theiles die Verfolgung der Contravenienten in ihr Gebiet zu gestatten, und denselben durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. Das nach Maassgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zollkartell enthält die Anlage B. || Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der vertragschliessenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegenseitigen Unterstützung beim Ueberwachungsdienste verabredeten Maassregeln aufrechterhalten.

Art. 11. Jeder der beiden vertragschliessenden Theile wird die Seehandelsschiffe des anderen und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben, wie die eigenen Seehandelsschiffe, zulassen. Dieses gilt auch für die Küstenschifffahrt. || Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragschliessenden Theile ist nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. || Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Seehandelsschiffe sollen bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafenabgaben die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath giltigen Messbriefe genügen, und wird eine Reduction der Schiffsmaasse insolange nicht stattfinden, als die im Jahre 1872 durch Notenwechsel zwischen den vertragschliessenden Theilen getroffenen Vereinbarungen über die gegenseitige Gleichstellung der Messbriefe in Kraft bleiben.

Art. 12. Von Schiffen des einen der vertragschliessenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothfällen in die Seehäfen des anderen einlaufen, sollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Handelsverkehr benutzt wird, Schifffahrts- oder Hafenabgaben nicht erhoben werden. || Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff eines der vertragschliessenden Theile verladen waren, soll von dem anderen, unter Vorbehalt des etwaigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in den Verbrauch übergehen.

Art. 13. Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstrassen in den Gebieten der vertragschliessenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des eigenen Landes.

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