Grossherzoglich-Badisches Regierungs-Blatt

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Stran 168 - Stehen der Postanstalt am Bestimmungsorte die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht ^zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.
Stran 105 - Friedrich, von Gottes Gnaden Grossherzog von Baden, Herzog von Zähringen. Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen wie folgt: Artikel 1.
Stran 239 - Notwendigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen nicht länger aufhalten, als die Umstände, welche das Einlaufen nothwendig gemacht haben, erheischen. Die zum Zwecke der Ausbesserung der Schiffe erforderlichen Löschungen und Wiedereinladungen sollen nicht als Handelsverkehr betrachtet werden.
Stran 239 - ... anderen Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen , ohne für diesen letzteren Theil der Ladung irgend eine Abgabe zu bezahlen, ausser den Aufsichtskosten, welche übrigens nur nach dem, für die eigene Schifffahrt bestehenden Satze erhoben werden dürfen. Artikel 11. Die Schiffe des einen der Hohen vertragenden Theile, welche in einen der Häfen des anderen...
Stran 98 - Die Brandentschädigungsforderungen an sich können von dritten Personen weder mit Arrest belegt, noch als Gegenstand der Hilfsvollstreckung behandelt werden. Sie können aber mit der Baustelle als ein auf dieselbe radicirtes und den Werth des zerstörten Gebäudes vertretendes Recht unter der Bedingung des Wiederaufbaues im Wege der Hilfsvollstreckung versteigert, oder nach erfolgter Zustimmung des Verwaltungsrathes mit Genehmigung der Kreisregierung, in freier, vor dem Gemeinderath prototollirter...
Stran 239 - In Allem , was das Aufstellen der Schiffe , ihr Ein- und Ausladen in den Häfen , Rheden, Plätzen und Bassins betrifft , und überhaupt in Hinsicht aller Förmlichkeiten und sonstigen Bestimmungen, welchen die Handelsschiffe, ihre Mannschaft und ihre Ladung unterworfen werden können , ist man...
Stran 235 - M« welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten gegenseitig mitgetheilt und solche in guter und gehöriger Form befunden haben, über nachstehende Artikel übereingekommen sind; ARTIKEL I.
Stran 243 - ... Kosten der Consuln und sonstigen Consularagenten sogar in den Gefängnissen des Landes so lange in Gewahrsam und unter Aufsicht zu halten sind» bis diese Consuln oder Consularagenten Gelegenheit zu ihrer Absendung gefunden haben.« »Sollte sich jedoch diese Gelegenheit innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten, von dem Tage der Verhaftung an gerechnet, nicht darbieten, so werden die Deserteurs nach einer drei Tage vorher erfolgten Verständigung des Consuls in Freiheit gesetzt und dürfen...
Stran 192 - Waaren , welche durch das Gebiet des Zollvereins von Belgien nach Frankreich, von Belgien nach den Niederlanden , und von Belgien nach Belgien gehen , oder umgekehrt, einem halben Silbergroschen; 2.
Stran 239 - Schiffe, welche nach einem der Häfen des Zollvereins kommen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, können, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und Reglements der beiderseitigen Staaten richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines andern Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne für diesen Theil der Ladung irgend eine Abgabe, außer den Kosten der Bewachung, zu bezahlen.

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