Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und LänderKaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1887 |
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100 Kilogramm Abtheilungen Agio Anmerkung Annuität Artikel Ausgaben außerordentliche Bahn Bataillons Behörden besonders benannte Bestimmungen betreffend bewilligte Credit Bewilligung beziehungsweise Bezirksgerichtes Bezug Bukowina Capitel Titel Concession Dalmatien December Designirung deſſen Dienstleistung Diffusionsgefäße doublirt Dunajewski m. p. Einberufung Einkommensteuer Eisenbahn Eisenbahnbetriebsordnung Ende März 1888 Ertheilung Falle festgesezten Finanzgeseße Franz Joseph Galizien Garne Gemeinde Gendarmerie Generalrath Gesezes Gewicht Gramm Grund Gulden in österreichischer Heeres heimatzuständigen Jahre Kammgarn Königreiche und Länder Kriegsmarine Kundmachung Landsturm Landsturmdienste Landſturme Landsturmpflichtigen Landwehr Landwehr-Commando Maschinen Melasse Meter metrisch Militär Militärbeamten Mineralöle Ministerium für Landesvertheidigung muß Muster Beilage Oesterreichisch-ungarischen Bank Officiere und Militärbeamten Officiersstellen österreichischer Währung Personen des Civilstandes politischen Bezirksbehörde politischer Bezirk Quadratmeter R. G. Bl Rate Reichsrathe vertretenen Königreiche Rozwadów ſind sowie Staatsverwaltung Strähnen Streichgarne Stryj Sturmrolle Summe Capitel Summe Titel Tarifnummer Theile Typengewicht Uebereinkommens ungarischen Verordnung Verwendungsdauer bis Ende Verzeichnisse Verzollung Vorarlberger Bahn Waare Waisen Wien Witwen Wollengarne Zollamt Zollsaß der T. N.
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Stran 210 - Gesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 146, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung...
Stran 511 - Eingaugsabfertiguug vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
Stran 179 - Ablaufe, so weit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.
Stran 523 - Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die Regierungen der vertragschließenden Theile zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Stran 504 - Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden. Innerhalb des...
Stran 171 - Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw und Apostolischer König von Ungarn...
Stran 519 - Grenzbezirken beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur in Orten, wo sich ein Zollamt befindet und dort nur in zollamtlichen Magazinen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niedergelegt werden.
Stran 502 - Naturerzeugnisse (einschliesslich des enthülsten Reises) jenes Theiles der Besitzungen der Unterthanen beider vertragenden Theile, welcher durch den Zug der Grenze von den Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden getrennt ist, beim Transporte in diese Wohn- und Wirtschaftsgebäude innerhalb des Termines von der Erntezeit bis Ende December ein- und ausgangszollfrei.
Stran 504 - Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, dh nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniss und...
Stran 477 - Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I.