Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder

Sprednja platnica
Kaiserlich-Königliche Hof- und Staatsdruckerei, 1887
 

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Stran 210 - Gesetz vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 146, betreffend die allen Ländern der österreichischen Monarchie gemeinsamen Angelegenheiten und die Art ihrer Behandlung...
Stran 511 - Eingaugsabfertiguug vorlagen. Soweit in dieser Beziehung keine Bedenken entstehen, bescheinigt das Amt die Ausfuhr oder Niederlegung und erstattet den bei der Einbringung erlegten Eingangszoll zurück oder trifft wegen Freigabe der bestellten Sicherheit die erforderliche Einleitung.
Stran 179 - Ablaufe, so weit nicht vorher die Wiederausfuhr der Muster nach dem Auslande oder deren Niederlegung in einem Packhofe nachgewiesen wird, der niedergelegte Eingangszoll verrechnet oder der Zoll aus der bestellten Sicherheit eingezogen werden soll.
Stran 523 - Heerde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehes nach dem Gebiete des anderen Theiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Thiere nur unter Anwendung von durch die Regierungen der vertragschließenden Theile zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.
Stran 504 - Vorräthe von Waaren, welche als zum Schleichhandel nach dem Gebiete des anderen Theiles bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren angehäuft, oder ohne genügende Sicherung gegen den zu besorgenden Missbrauch niedergelegt werden. Innerhalb des...
Stran 171 - Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen usw und Apostolischer König von Ungarn...
Stran 519 - Grenzbezirken beider Zollgebiete fremde unverzollte Waaren nur in Orten, wo sich ein Zollamt befindet und dort nur in zollamtlichen Magazinen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche Verwendung hinreichend sichernden Controle niedergelegt werden.
Stran 502 - Naturerzeugnisse (einschliesslich des enthülsten Reises) jenes Theiles der Besitzungen der Unterthanen beider vertragenden Theile, welcher durch den Zug der Grenze von den Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden getrennt ist, beim Transporte in diese Wohn- und Wirtschaftsgebäude innerhalb des Termines von der Erntezeit bis Ende December ein- und ausgangszollfrei.
Stran 504 - Grenzbezirkes sollen das Bedürfniss des erlaubten, dh nach dem örtlichen Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht Verdacht, dass sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete Bedürfniss und...
Stran 477 - Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt: Artikel I.

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