Verfassungsgeschichte der australischen kolonien und des "Commonwealth of Australia."R. Oldenbourg, 1903 - 340 strani |
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Amendements Angelegenheiten Assembly auſtra Auſtralien australischen Bundes australischen Kolonien Befugnisse beiden Häusern besonders Bestimmungen Bevölkerung Bill Blaubuch britischen Reiches Bundesgerichtshof Bundesgewalt Bundesparlament Bundesverfassung Canada Colonial Office Common Commonwealth of Australia Constitution Court Delegirten deſſen Diemen's Land dieſer Einfluß einzelnen Kolonien England englische Regierung englischen Krone ernannt ersten Federal Council Föderation gemäß Generalgouverneur gesammte Gesetzgebung Gesez Gewalt Gliedstaaten Gouverneur Government Governor-General großen Gründung des Commonwealth Häuser des Parlamentes hinsichtlich innerhalb interkolonialen iſt Jahre jezt Koloniallegislaturen Kolonialparlamente Konferenz Legislative Council Legislatur lezten lischen Majesty Majesty's Melbourne Mitglieder monwealth muß Mutterlandes Neu-Seeland Neu-Süd Neu-Süd-Wales neuen New South Wales Oberhaus Oberste Gerichtshof Obersten Bundesgerichtshofes Organisation politischen power Privy Council Queensland Rechte Reichsparlamentes Repräsentantenhaus schließlich ſein Senat Senatoren ſie soll sollte South Staaten staatsrechtlichen Stellung Südaustralien Sydney Tasmanien Union Unterhaus Vereinigten Staaten Verfaſſung Verfassung des Commonwealth Verhältnisse verschiedenen Vertreter Vict Victoria Wahlen Wales wealth West australien Weſtauſtralien Zoll zuſammen
Priljubljeni odlomki
Stran 273 - Der Bundesstaat ist ein aus einer Mehrheit von Staaten gebildeter souveräner Staat, dessen Staatsgewalt aus seinen zu staatlicher Einheit verbundenen Gliedstaaten hervorgeht. Er ist eine staatsrechtliche Verbindung, die eine Herrschaft über die verbundenen Staaten aufrichtet, deren Teilnehmer jedoch stets die Staaten selbst sind, so daß sie zugleich in ihrer Gesamtheit herrschen oder doch mitherrschen, als einzelne hingegen auf bestimmten Gebieten...
Stran 276 - Ein Bundesstaat ist ein Staat, in welchem die souveräne Staatsgewalt die Gesamtheit der in ihrem Herrschaftsbereich auszuübenden Funktionen verfassungsmäßig derart verteilt, daß sie nur ein bestimmtes Quantum derselben sich zur eigenen Ausübung vorbehält, den Rest jedoch ohne...
Stran 276 - Kontrolle über die Festsetzung der regelnden Normen, sowie über die Art und Weise der Ausübung selbst, insoferne nur die verfassungsmäßigen Schranken eingehalten werden, den durch diese verfassungsmäßige Zuweisung von selbständiger staatlicher Macht geschaffenen nicht souveränen Gliedstaaten überläßt.
Stran 274 - Vielleicht in keinem Teile des öffentlichen Rechtes zeigen sich die Folgen der Beurteilung des Gegebenen nach abstrakten Idealtypen schärfer als in diesem. Daher ist gerade bei dieser Lehre energisch auf induktive Erforschung des gegebenen historisch-politischen Stoffes zu dringen, der die aus dem Leben gewonnenen Durchschnittstypen an Stelle jeuer Allgemeinbegriffe setzt.
Stran 276 - Verfassung sind unabtrennbar von einander gegeben, und die erste Verfassung eines Staates ist bereits mit seinem Dasein als solcher gesetzt, ja ist die logische Voraussetzung des Staates selbst.
Stran 233 - Parlamente des Vereinigten Königreiches und seiner Mitglieder und Ausschüsse zur Zeit der Gründung des Commonwealth.