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Sachregistar: Brüsseler Internationale Antisclaverei-Conferenz.

1889. Sept. 27. Frankreich. Antwort auf das Vorige. Annahme der Ein

VII

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30. Belgien. Belgischer Gesandter in Paris an den französ.
Minister des Auswärtigen. Die Einladung ist auf
Persien und Zanzibar ausgedehnt worden

Dec. 5. Frankreich. Instruktion für die franz. Konferenzbevoll

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mächtigten

10283.

10284.

19. Konferenz-Staaten. Sitzungsprotokoll vom 19. December
1889. Protest Englands und des Kongofreistaates
gegen portugiesische Ansprüche auf der Konferenz. 10285.
15. Frankreich. Minister des Auswärtigen an die franz. Kon-
ferenzbevollmächtigten. Franz. Ansicht über die
Ueberwachung des Sclavenhandels im indischen Ocean 10286.
Derselbe an dieselben. Franz. Ansicht über das Ver-
bot des Waffenhandels. .

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17.

-

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Febr. 12. Deutschland. Inhalt einer mündlichen Mittheilung des
deutschen Botschafters Grafen Münster, vom 12. Febr.
1890 an den franz. Minister des Auswärtigen, betr.
das Verbot des Waffenhandels von den französischen
Inseln Madagaskar und Komoren aus
15. Frankreich, Unterstaatssekretär der Kolonien an den
Minister des Auswärtigen. Frankreich will auch seine
insularen Besitzungen Madagaskar und Komoren in
das Verbot des Waffenhandels einbeziehen. . .
Minister des Auswärtigen an den Grafen Mänster.
Giebt Kenntnis von dem Entschluss der französischen
Regierung.

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25.

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10287.

10288.

10289.

10290.

März 14. Konferenz-Staaten. Sitzungsprotokoll vom 14. März 1890.
Englische Vorschläge, betr. den Branntweinhandel. 10291.
April 23. Deutschland. Inhalt einer mündlichen Mitteilung des
Grafen Münster vom 23. April 1890 an den französ.
Minister des Auswärtigen, betr. die Waffenausfuhr
von den franz. Inseln Madagaskar und Komoren nach
Deutsch-Ostafrika.

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Handels-Verträge.

(Fortsetzung.)

Nr. 10206. DEUTSCHES REICH und SCHWEIZ.

Zollvertrag mit der Schweiz.

Handels- und

Nr. 10206.

Deutsches

Reich und

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen des Deutschen Reiches einerseits, und der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Handelsbeziehungen Schweiz. zwischen beiden Ländern mehr und mehr zu befestigen und auszudehnen, haben zu diesem Ende Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Allerhöchstihren Generaladjutanten und General der Kavallerie, Seine Durchlaucht den Prinzen Heinrich VII. Reuss, ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischem König von Ungarn,

der Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft: || Seinen ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Dr. Arnold Roth, || den Nationalrath Bernhard Hammer, || den Nationalrath Conrad CramerFrey, welche, unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation, den folgenden Handels- und Zollvertrag vereinbart und abgeschlossen haben:

Artikel 1.

Die beiden vertragschliessenden Theile geben sich die Zusicherung, in Beziehung auf Eingangs- und Ausgangsabgaben sich wechselseitig auf dem Fusse der meistbegünstigten Nation zu behandeln. || Jeder der beiden Theile verpflichtet sich demgemäss, jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Ermässigung, welche er in den gedachten Beziehungen einer dritten Macht bereits zugestanden hat oder in der Folge zugestehen möchte, gleichmässig auch dem anderen vertragschliessenden Theile gegenüber ohne irgend welche Gegenleistung in Kraft treten zu lassen. || Die vertragschliessenden Theile machen sich ferner verbindlich, gegen einander kein Einfuhrverbot und kein Ausfuhrverbot in Kraft zu setzen, welches nicht zu gleicher Zeit oder doch unter gleichen Voraus

Staatsarchiv LIII.

1

Deutsches

Nr. 10206. setzungen auch auf die anderen Nationen Anwendung fände. || Die vertragReich und schliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.

Schweiz.

Artikel 2.

Die in der Anlage A bezeichneten Gegenstände schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen. Die in der Anlage B bezeichneten Gegenstände deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation werden bei ihrer Einfuhr in die Schweiz zu den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen zugelassen.

Artikel 3.

Die aus einem der beiden Gebiete eingehenden oder nach demselben ausgehenden Waaren aller Art sollen gegenseitig in dem anderen Gebiete von jeder Durchgangsabgabe befreit sein. || In Beziehung auf die Durchfuhr sichern. sich die vertragschliessenden Theile in jeder Hinsicht die Behandlung der meistbegünstigten Nation zu.

Artikel 4.

Zur Erleichterung im gegenseitigen Grenzverkehr sind unter den vertragschliessenden Theilen diejenigen besonderen Bestimmungen vereinbart worden welche sich in der Anlage C dem gegenwärtigen Vertrage angeschlossen finden.

Artikel 5.

Die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben wird beiderseits zugestanden, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Gegenstände ausser Zweifel ist: || 1. für Waaren (mit Ausnahme von Verzehrungsgegenständen), welche aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile in das Gebiet des anderen || auf Märkte oder Messen, oder auf ungewissen Verkauf ausser dem Mess- und Marktverkehr, oder als Muster || eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden; 2. für Vieh, welches aus dem einen Gebiete auf Märkte des anderen gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird; || 3, für leere Fässer, Säcke u. s. w., welche entweder zum Einkauf von Oel, Getreide und dergleichen von dem einen Gebiete in das andere mit der Bestimmung des Wiederausgangs eingebracht werden oder, nachdem Oel, Getreide und dergleichen darin ausgeführt worden, zurückkommen; || 4. für Vieh, welches zur Fütterung, Mästung oder auf Weiden aus dem einen Gebiet in das andere gebracht und von der Fütterung, Mästung oder nach der Weidezeit in das erstere zurückgeführt wird.

Artikel 6.

Zur Regelung des Verkehrs zum Zwecke der Veredelung oder Ausbesserung von Waaren zwischen den Gebieten der vertragschliessenden Theile wird festgesetzt, dass bei der Einfuhr in das Veredelungsland und bei der Rückkehr

Deutsches

aus demselben von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit bleiben: || a) Gewebe Nr. 10206. und Garne, welche zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Be- Reich und drucken und Sticken, sowie Garne, welche zum Stricken und Zwirnen, || b) Ge- Schweiz. spinnste (einschliesslich der erforderlichen Zuthaten), welche zur Herstellung von Spitzen und Posamentierwaaren, || c) Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schussgarn, welche zur Herstellung von Geweben, || d) Seide, welche zum Färben oder Umfärben, || e) Häute und Felle, welche zur Leder- und Pelzwerkbereitung, || f) Gegenstände, welche zum Lackiren, Poliren und Bemalen in das andere Gebiet ausgeführt worden sind; || g) sonstige zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, in das andere Gebiet gebrachte und nach Erreichung jenes Zweckes unter Beobachtung der deshalb getroffenen besonderen Vorschriften zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt, || und zwar in allen diesen Fällen, sofern die Identität der aus- und wieder eingeführten Waaren und Gegenstände ausser Zweifel ist.

Ausserdem kann bei Garnen und Geweben die Zollfreiheit von dem Nachweis der einheimischen Erzeugung der zur Veredelung ausgeführten Waaren abhängig gemacht werden, Seide zum Färben oder Umfärben ausgenommen, für welche dieser Nachweis nicht verlangt wird.

Artikel 7.

Zur Förderung der gegenseitigen Handelsbeziehungen werden die vertragschliessenden Theile die Zollabfertigung im wechselseitigen Verkehr so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Artikel 8.

Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragschliessenden Theile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Cantonen, Ländern, Kommunen oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der Zubereitung oder dem Verbrauche eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Theiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Keiner der beiden vertragschliessenden Theile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden und welche in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. Wenn einer der vertragschliessenden Theile es nöthig findet, auf einen in den Tarifen zu gegenwärtigem Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Accisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. || Erzeugnisse, welche Staatsmonopole eines der vertragschliessenden Theile bilden, sowie Gegenstände, welche zur Erzeugung von solchen monopolisirten Waaren dienen, können bei ihrer Einfuhr einer zur

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