Quellen zur neueren Geschichte, 17. izdajaH. Lang, 1944 |
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Zadetki 1–3 od 3
Stran 3
... Fürsten u 1 den Ständen an . Diese Verträge können als Herr- schaftsverträge eichnet werden , da sie die Ausübung der Herrschaft regelten oder les flußten , das königliche oder fürstliche Herrschafts- recht durch sir lische Verwahrungen ...
... Fürsten u 1 den Ständen an . Diese Verträge können als Herr- schaftsverträge eichnet werden , da sie die Ausübung der Herrschaft regelten oder les flußten , das königliche oder fürstliche Herrschafts- recht durch sir lische Verwahrungen ...
Stran 68
... Fürsten dieser Landte , keine Landt - Behde anders dan wie vor angezeiget ist , zu nehmen , auch solches alles unwiederruff- lich und unverrückt wahr , stet und unverbrüchlich zu halten , doch einen jedem an der Confirmation seiner ...
... Fürsten dieser Landte , keine Landt - Behde anders dan wie vor angezeiget ist , zu nehmen , auch solches alles unwiederruff- lich und unverrückt wahr , stet und unverbrüchlich zu halten , doch einen jedem an der Confirmation seiner ...
Stran 77
gnedigen fürsten und hern oder siner fürstlichen amptleut wissen und erloben , alles nach vermüg der gegeben fryhait , darzu sein fürstlichen gnaden und deren erben hertzogen zu Wirttemberg und iren nachko- men die hilf zu thun und zu ...
gnedigen fürsten und hern oder siner fürstlichen amptleut wissen und erloben , alles nach vermüg der gegeben fryhait , darzu sein fürstlichen gnaden und deren erben hertzogen zu Wirttemberg und iren nachko- men die hilf zu thun und zu ...