Jahrbücher der Geschichte und Staatskunst

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J. C. Hinrichs, 1835
 

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Stran 56 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Stran 385 - Babst ärgerlich der Christenheit ist, soll dazu thun wer am ersten kann als ein getreu Glied des ganzen Körpers, dass ein recht frei Concilium werde...
Stran 264 - Staatsbiirger in den deutschen constitutionellen Staaten und die Lehre von dem Verbrechen unerlaubter Verbindungen und Versammlungen aus dem Standpuncte der Rechtsphilosophie, aus der Geschichte und aus den authentischen Quellen unseres positiven Rechts entwickelt und beleuchtet von JH Zirkler, Oberjustizrathe bei dem Kónigl.
Stran 40 - ... so könnte sein Nachfolger die Gewalt zu herrschsüchtigen Zwecken benutzen , die er zu edlen Zwecken benutzte. Wenn ferner auch ein einzelner Mann geschickt ist, eine Verfassung zu geben; so ist doch diese nicht von langer Dauer, wenn ihre Erhaltung auf den Schultern eines einzelnen Mannes liegt, wohl aber, wenn Viele dafür Sorge tragen.
Stran 291 - Bundesglieder zu treffen sei. Zu diesem Ende werden die Regierungen geachtete Buchhändler ihrer Staaten über diesen Gegenstand vernehmen und die Ergebnisse dieser Begutachtung an die Bundestagskommission gelangen lassen.
Stran 385 - Mitpriester, mitgeistlich, mitmächtig in allen Dingen, und sollen ihr Amt und Werk, das sie von Gott haben für jedermann, lassen frei gehen, wo es not und nütz ist zu gehen.
Stran 219 - Staatsvermögen erworben sein werden. § 140. Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet, und hierbei sowie bei dessen näherer Feststellung der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche hinsichtlich der Sonderung des Staatsvermögens vom...
Stran 187 - DEUTSCHE JAHRBÜCHER zur Aufnahme und Förderung eines gemeinnützigen Zusammenwirkens in Wissenschaft, Kunst und Leben. Herausgegeben von einer Gesellschaft deutscher Gelehrten, l vol., 8vo.
Stran 189 - In Zeiten der Bewegung und Umwälzung in Literatur wie im Staate ist nichts wünschenswerter als die Entfernung aller derer, die nichts zu gewinnen haben bei jeder Veränderung, und derer, die nichts zu verlieren haben.
Stran 198 - Nach der deutschen Reichsverfassung lag auf den Domänen die Verbindlichkeit, die Kosten der Staatsverwaltung zu tragen, und das Land brachte nur Reichs- und Kreissteuern auf.

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