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beliebiger Länge, die nicht mehr als Garne verwendet werden können, findet diese Bestimmung gleichmäßige Anwendung. In Zweifelsfällen können die Zollstellen verlangen, daß die Abfälle unter amtlicher Aufsicht zerschnitten werden. || Zu Nr. 144. Falls Italien dazu übergeht, Strümpfe und Handschuhe besonders zu tarifieren, soll der Zoll für zugeschnittene Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll der einfachen Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 40 Prozent und der Zoll für abgepaßte Strümpfe und Handschuhe nicht mehr als der Zoll für abgepaßte Wirkwaren nebst einem Zuschlage von 50 Lire für 100 kg betragen. In diesem Falle wird bei Strümpfen und Handschuhen ein besonderer Zuschlag für Näharbeit nicht erhoben werden. || Die Einfassung mit Band und die Anbringung von Bändchen zur Verstärkung oder Befestigung bleiben bei der Tarifierung von Strümpfen und Handschuhen außer Betracht. || Die auf den Handschuhen durch einfache Faltung hergestellten Zwickel sind ohne Einfluß auf die Klassifizierung der Ware, die als einfach genäht, nicht als gestickt angesehen wird. || Zu Nr. 201. Kragen, Boas, Mützen und Barette aus Pelzwerk (mit Ausnahme der garnierten Mützen und Barette für Damen) mit Futter, Bändern und Schnüren aus Seide oder mit anderer Garnierung fallen unter Nr. 201. || Zu Nr. 214. Gehärteter Stahl ist dem nicht gehärteten gleichgestellt. || Zu Nr. 218. Geldschränke fallen unter Nr. 218a 2 und b 2, auch wenn sie das übliche, nicht als Verzierung dienende, mit anderen Metallen belegte, auch vergoldete Beiwerk haben. || Zu Nr. 225. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer in Blöcken, Rosetten, Feilspänen oder Bruch (Nr. 225a) können die für die Gegenstände der Nr. 225 aus d und der Nr. 225 aus 1 vereinbarten Zollsätze eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren. || Zu Nr. 239 und 240. Maschinen können zu den vertragsmäßigen Sätzen auch in zerlegtem Zustand unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen eingeführt werden, gleichviel ob die Teile der Maschine gleichzeitig oder nach und nach in verschiedenen Sendungen eingehen, und ob sie in einem oder in mehreren Wagen verladen sind. || Alle Teilsendungen von Maschinenteilen sind innerhalb einer bestimmten Frist, die von dem Einbringer bei Vorführung der ersten Sendung anzugeben ist und zwei Monate nicht übersteigen darf, bei der gleichen Zollstelle zur Verzollung zu bringen. || Bei Einführung einer Maschine in zerlegtem Zustand oder einzelner Teile der Maschine hat der Einbringer gleichzeitig mit der Zollerklärung Pläne und Zeichnungen der vollständigen Maschine sowie eine Liste der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und die ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der kleinen Nebenbestandteile vorzulegen. || Es besteht Einverständnis, daß, falls nach der Abfertigung von einzelnen Teilen der Maschine die anderen Teile nicht innerhalb der

festgesetzten Frist eingeführt worden sind, die Verzollung der bereits eingebrachten Teile nach den Zollsätzen für getrennt eingehende Maschinenteile oder aber, soweit der Tarif besondere Zollsätze für diese nicht vorsieht, nach der Beschaffenheit des Stoffes zu erfolgen hat, aus dem die einzelnen Teile bestehen. Das Fehlen einzelner unwesentlicher Nebenbestandteile soll jedoch nicht die Anwendung des für die vollständige Maschine geltenden Zollsatzes ausschließen. || Bis zur Schlußabfertigung aller Teilsendungen bleibt der Zollbehörde vorbehalten, die Sicherstellung der gegebenenfalls zu entrichtenden höheren Zollbeträge zu verlangen und die in Teilsendungen eingeführten Stücke mit Identitätszeichen zu versehen; ferner ist sie befugt, durch eine nach Zusammenstellung der Maschine auf Kosten des Zollpflichtigen vorzunehmende Revision sich von der Zugehörigkeit aller Teilsendungen zu dieser Maschine zu überzeugen. || Ersatz- und Reserveteile werden stets für sich verzollt. || Zu Nr. 242. Im Falle einer Erhöhung des Zolles auf Kupfer oder Waren aus Kupfer oder dessen Legierungen kann der vereinbarte Zollsatz für diejenigen unter den in Nr. 242 bezeichneten Apparaten, zu deren Herstellung diese Metalle oder Waren Verwendung finden, eine Erhöhung im entsprechenden Verhältnis erfahren. || Zu Nr. 243. Italien behält sich vor, die elektrischen Lampen besonders zu tarifieren. In diesem Falle soll der Zoll für Glühlampen 5 Lire für 100 Stück und der für Bogenlampen 60 Lire für 100 kg nicht übersteigen. || Zu Nr. 270 und 271. || 1. Alle Verschiedenheiten der Form, einschließlich der aus der Masse hergestellten Verzierungen, sind auf die Klassifizierung ohne Einfluß. || 2. Pfeifen aus weißem Ton oder aus Porzellan, auch mit Reifen oder Deckeln aus gemeinen, nicht vergoldeten oder versilberten Metallen, werden als Waren aus weißem Ton oder aus Porzellan behandelt. || Die Deckel und anderen Zutaten aus Nickellegierungen, mit welchen diese Pfeifen versehen sein können, werden nicht als solche aus versilberten Metallen behandelt. || Dieselben Gegenstände, mit Reifen oder Deckeln aus versilberten gemeinen Metallen, fallen unter Nr. 352a (gemeine Kurzwaren). Zu Nr. 278. Knöpfe aus Glas oder Porzellan werden zum Zollsatze von 50 Lire für 100 kg zugelassen. Hinsichtlich der Eingangszölle, die für die nachstehenden Artikel des italienischen Tarifs zu entrichten sind: || Nr. 114 (buntgewebte oder gefärbte Gewebe aus Baumwolle); || Nr. 115 (bedruckte Gewebe aus Baumwolle); || Nr. 156b (farbige Gewebe aus Seide oder Florettseide); || Nr. 157 (gemischte Gewebe, in welchen Seide oder Florettseide im Verhältnisse von mindestens 12 und höchstens 50 Prozent enthalten ist); || Nr. 164 (Bänder und Borten aus Seide); || Nr. 240g (Spinnereimaschinen, einschließlich der Garntrockenmaschinen und der Maschinen zum Waschen und Entfetten von Garnen);

Nr. 240 aus h (Maschinen und Stühle für Weberei, mit Ausschluß der Strumpfwirkerstühle); || Nr. 240 aus 1 (Maschinen und Apparate zur Fabrikation von Papier und Papiermasse); || verpflichtet sich Italien für die Dauer des gegenwärtigen Zusatzvertrags, den bestehenden, auf dem allgemeinen italienischen Tarif und den verschiedenen Handelsverträgen Italiens mit dritten Ländern beruhenden Zustand nicht zum Nachteile der deutschen Ausfuhr zu ändern.

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Die italienische Regierung behält sich vor, gegebenenfalls aut rohe Knochen einen Ausfuhrzoll zu legen. Hinsichtlich der übrigen, zur Zeit einem Ausfuhrzolle nicht unterworfenen Gegenstände wird Italien für die Dauer des gegenwärtigen Vertrags die Zollfreiheit aufrecht erhalten.

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In Anbetracht der in Deutschland geltenden Vorschriften über die Erteilung amtlicher Auskünfte in Zollsachen ist die italienische Regierung bereit, sobald als möglich Bestimmungen zu erlassen, durch die es den Wareneinbringern ermöglicht werden soll, auf amtlichem Wege über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr nach Italien Auskunft zu erhalten.

II.

Nachstehende Bestimmungen werden angefügt:

Zu Artikel 10 des Vertrags.

Der von Bier bei der Einfuhr nach Italien als Äquivalent der inneren Abgabe zu entrichtende Zollzuschlag wird nach Wahl des Wareneinbringers entweder auf Grund eines Höchstgehalts von 16 Saccharometergraden oder auf Grund des Zucker- und Alkoholgehalts erhoben. Dieser wird nach der Formel E+24 berechnet, und zwar bedeutet E den trockenen Extrakt in Grammen auf 100 cm3 und A den Alkohol in Grammen auf 100 cm3. || Bei Anwendung dieser Formel werden auch die Bruchteile des Gewichts an Alkohol mit 2 vervielfältigt. Wenn sich bei der Zusammenzählung Bruchteile ergeben, so werden solche von 5/10 oder weniger bei der Berechnung des Zuschlags außer Betracht gelassen, solche über 5/10 als 1 Grad gezählt. || Falls auf Antrag des Wareneinbringers der Zuschlag auf Grund des festgestellten Zucker- und Alkoholgehalts erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellten Zeugnisse über den Untersuchungsbefund von den italienischen Behörden anerkannt. Die von solchen Zeugnissen begleiteten Biersendungen werden

nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß nach Ausweis dieser Zeugnisse der saccharometrische Grad der Stammwürze unter Anwendung der genannten Formel festgestellt worden ist und daß bei der Untersuchung die Vorschriften beobachtet worden sind, die im Einvernehmen der beiden Regierungen, auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Interessen, zu erlassen sind. || Andererseits erkennt Deutschland für die italienischen Weine die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von den wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt worden sind, in allen Fällen an, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. In diesen Fällen werden die italienischen Weine nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß sie von den erwähnten Zeugnissen begleitet sind und daß nach Ausweis dieser Zeugnisse die Untersuchung unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist, die im Einvernehmen der beiden Regierungen zu erlassen sind. || In Zweifelsfällen bleibt den betreffenden Verwaltungen das Recht gewahrt, bei Bier und Wein, die gestützt auf solche Zeugnisse eingeführt werden, eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes vorzunehmen. || Die wissenschaftlichen Anstalten, welche zur Ausstellung der in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Zeugnisse ermächtigt sein sollen, werden im Einvernehmen der beiden Regierungen bestimmt werden.

Zu Artikel 14a des Vertrags.

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 14 a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: || Beim ersten Streitfalle hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfalle im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teile bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. || Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. || Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden. || Hinsichtlich der

Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel 3.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschließenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1905 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen. | Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels-, Zollund Schiffahrtsvertrag vom 6. Dezember 1891 mit den durch den Zusatzvertrag herbeigeführten Änderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. | Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritte des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschließenden Teile kündigt.

Artikel 4.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. || So geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.

(L. S.) Unterschriften.

Nr. 13338. DEUTSCHES REICH und ITALIEN.

vorigen.

Protokoll zum

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Zusatzvertrages zum Handels-, Zoll- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Italien vom 6. Dezember 1891 haben die Unterzeichneten, hierzu gehörig ermächtigt, Folgendes erklärt: || Der dem oben erwähnten Zusatzvertrage beigefügte Tarif B setzt für Leinen-Plüsch (ex 95) einen Zoll von 100 Lire in Gold fest. Beide vertragschließende Teile sind jedoch dahin übereingekommen, daß, falls der Zollsatz für Jute-Plüsch (ex 93b) erhöht werden sollte, Leinen-Plüsch der gleichen Zollerhöhung unterworfen

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