Slike strani
PDF
ePub

lassen. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich vor, diese Begünstigungen, soweit sie für sein Gebiet gelten, an die Erfüllung besonderer Bedingungen zu knüpfen.

Artikel 4.

Das geltende Zollkartell (Anlage D des bestehenden Vertrages) bleibt nebst den zugehörigen autonomen Ausführungsbestimmungen, unbeschadet einer etwaigen Neuregelung der letzteren, auch ferner aufrechterhalten.

Artikel 5.

Das Schlußprotokoll zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert: I. Den Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags wird folgende Ziffer 2a eingefügt: || 2a. Die Durchfuhr von Waffen, Munition und Explosivstoffen sowie von Waren aller Art, für die im Durchfuhrland ein Staatsmonopol besteht, soll möglichst wenig behindert werden. || Sofern es für die Durchfuhr der genannten Gegenstände einer besonderen Bewilligung bedarf, soll über deren Erteilung oder Versagung von der zuständigen Behörde möglichst bald entschieden werden. Werden Munition und Explosivstoffe zur Durchfuhr angemeldet, so dürfen in der Regel nur bei der erstmaligen Durchfuhr von solchen Gegenständen, Präparaten usw. Muster oder Proben davon der Untersuchung unterzogen werden; eine wiederholte Untersuchung darf nur in Fällen dringenden Zweifels und dann Platz greifen, wenn die Sendungen nicht durch ordnungsmäßige Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Ursprungslandes über die Beschaffenheit der Ware gedeckt sind. Diese Bescheinigungen sind bereits dem Ansuchen um Erteilung der Durchfuhrbewilligung beizulegen. Die vertragschließenden Teile werden sich über die Behörden, die im Ursprungslande zur Ausstellung der Bescheinigungen befugt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung zu beobachtenden, dem jeweiligen Stande der Technik entsprechenden Vorschriften verständigen. Dem Durchfuhrlande bleibt es vorbehalten, den von solchen Bescheinigungen gedeckten Sendungen nach Ermessen Muster und Proben zu entnehmen, ohne daß die Sendungen selbst zurückgehalten werden sollen. Insoweit eine mißbräuchliche Ausnutzung dieser Erleichterungen festgestellt wird, bleibt es dem Durchfuhrlande vorbehalten, entsprechende Beschränkungen derselben zu verfügen.

II. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung: || 4. Die vertragschließenden Teile werden sich alle von ihnen gegen einander erlassenen Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr wechselseitig mitteilen.

III. Die Bestimmungen zu Artikel 1 des bestehenden Vertrags erhalten folgende Zusätze: || 5. Die vertragschließenden Teile kommen überein, über die wechselseitige Anerkennung der Prüfungszeichen für Handfeuerwaffen eine Verständigung zu treffen. || 6. Edelmetallwaren, welche von Handlungsreisenden lediglich als Muster zum Zwecke des Vorzeigens im Eingangsvormerkverfahren gegen Zollsicherstellung eingeführt werden und daher nicht in den freien Verkehr übergehen dürfen, sind auf Verlangen der Partei vom Punzierungszwange zu befreien, wenn entsprechende Sicherheit geleistet wird, die im Falle des nicht termingemäßen Wiederaustritts der Muster verfällt. || 7. Für die Behandlung der Warendurchfuhr, die nach oder von der bayerischen Gemeinde Balderschwang durch österreichisches Gebiet aus oder nach dem übrigen Bayern stattfindet, behält es bei den bestehenden Erleichterungen sein Bewenden. || 8. Die in Ungarn in der Gemeinde Tokaj und den übrigen Gemeinden des Tokajer Weingebiets erzeugten Naturweine (Tokajer Ausbruchweine, Szamorodner) sind nicht als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges im Sinne des deutschen Reichsgesetzes vom 24. Mai 1901 betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken (ReichsGesetzbl. 1901 S. 175) anzusehen. Es ist deshalb auf sie die Bestimmung des § 2 des genannten Gesetzes nicht anwendbar, daß bei der anerkannten Kellerbehandlung, einschließlich der Haltbarmachung, von Dessertweinen (Süd-, Süßweinen) ausländischen Ursprunges eine größere Menge Alkohol als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein zugesetzt werden darf, ohne daß hierin eine Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Sinne des § 10 des deutschen Reichsgesetzes vom 14. Mai 1879 betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (Reichsgesetzbl. 1879 S. 145) zu finden ist. Ferner ist in Gemäßheit des § 3 Nr. 3, § 5, § 13, § 16 und § 18 des genannten Gesetzes vom 24. Mai 1901 im Geltungsbereich des letzteren verboten, Getränke, die unter der Bezeichnung Tokajer, Medizinal-Tokajer, Tokajer Ausbruch, Szamorodner oder unter einer auf Örtlichkeiten des Tokajer Weingebiets hinweisenden sonstigen Bezeichnung in den Verkehr kommen, unter Verwendung von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder von eingedickten Moststoffen gewerbsmäßig herzustellen oder nachzuahmen oder solche Getränke, sofern sie unter Verwendung der bezeichneten Früchte oder Stoffe, wenn auch nicht gewerbsmäßig, hergestellt worden sind, zu verkaufen oder feilzuhalten. || Das Tokajer Weingebiet umfaßt: a) aus dem Gebiete des Komitates Zemplén: das Gebiet der Gemeinde Bekecs, Erdöbénye, Erdőhorváti, Golop, Józseffalva, Károlyfalva, Bodrogkereẞtur, Kisfalud, Legyesbénye, Mád, Monok, Bodrogolaßi, Olaßliẞka,

Ond, Petrahó, Rátka, Sárospatak, Sátoraljaujhely, Szegilong, Szerencs, Szölöske, Tállya, Tarczal, Tokaj, Tolcsva, Kistoronya, Vámosujfalu, Végardó, Zombor, Bodrogzsadány; || b) aus dem Komitate Abauj-Torna: das Gebiet der Gemeinde AbaujBántó.

IV. Es werden folgende Bestimmungen zu Artikel 2 des bestehenden Vertrags eingefügt: || 1. Bei der Ausfuhr von Gerste oder von Gerstenmalz aus dem freien Verkehr des deutschen Zollgebiets werden Einfuhrscheine nur mit der Maßgabe erteilt werden, daß der Festsetzung ihres Zollwertes der niedrigste derjenigen Zollsätze zugrunde gelegt wird, welche jeweils für einzelne Arten oder Verwendungszwecke von Gerste bestehen. || 2. Der österreichisch-ungarische Ausfuhrzoll für Lumpen (Hadern) und andere Abfälle zur Papierfabrikation wird 9,60 Kronen für 100 Kilogramm nicht überschreiten. || 3. Es herrscht darüber Einverständnis, daß in bezug auf die Zuckergesetzgebung keiner der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags an der Erfüllung der ihm aus dər Brüsseler Konvention vom 5. März 1902 erwachsenden Verpflichtungen behindert werden kann.

V. Die Ziffer 1 der Bestimmungen zu Artikel 3 des bestehenden Vertrags wird wie folgt ersetzt: || 1. Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebieten durch Verarbeitung ausländischer Stoffe im zollbegünstigten Veredelungsverkehr erzeugten Gegenstände nicht ausgeschlossen. || Im Verkehr zwischen den vertragschließenden Teilen wird die Zulassung zu den Vergünstigungen der Tarife des gegenwärtigen Vertrags für solche darin aufgeführte Gegenstände, die für das Ausfuhrland von größerer wirtschaftlicher Bedeutung sind, nur dann von der Beibringung eines Ursprungsnachweises abhängig gemacht werden, wenn hierfür ein dringendes handelspolitisches Bedürfnis vorliegt.

VI. Die Ziffern 3 und 4 der Bestimmungen zu Artikel 3 des bestehenden Vertrags werden wie folgt ersetzt: || 3. Zu den Tarifen A und B. Eingangszölle in beiden Zollgebieten. || a) Unter dem im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten deutschen allgemeinen Tarif wird der Tarif vom 25. Dezember 1902 in seiner durch das Gesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung und unter dem im Tarif B (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) und den zugehörigen Bestimmungen genannten österreichisch-ungarischen allgemeinen Tarif der Entwurf des neuen allgemeinen Zolltarifs für das österreichischungarische Zollgebiet verstanden. | b) Soweit die Verzollung eines der in den beigefügten Vertragstarifen A und B aufgeführten Gegenstände nach einem Grundzoll und hinzutretenden Zollzuschlägen oder Ergänzungs

zöllen vorzunehmen ist, wird bei der hiernach vorzunehmenden Zollberechnung der Grundzoll nach dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zu erhebenden Betrage angesetzt, falls die beiden Vertragstarife nicht besondere Ausnahmen vorsehen. Unter der gleichen Bedingung ist im Falle der Zollverweisung für einen in den beiden Vertragstarifen genannten Gegenstand von dem niedrigsten von den Erzeugnissen des anderen Teiles zu erhebenden Betrage des Zolls, auf den verwiesen ist, auszugehen, sofern der Inhalt der für diesen Zoll etwa in Betracht kommenden verschiedenen vertragsmäßigen Zugeständnisse einem solchen Vorgang entspricht. Die in den Vertragstarifen A und B bei der Anführung von Tarif-Nummern, -Abschnitten oder -Klassen beigefügten Worte „des allgemeinen Tarifs" begründen keine Ausnahme von der vorstehenden Regel. || c) Hopfen in luftdicht verschlossenen Metallzylindern darf ohne Untersuchung des Inhaltes abgefertigt werden, wenn die Sendung von einem zoll- oder finanzamtlichen Zeugnis begleitet ist, welches bescheinigt, daß der Inhalt der Zylinder aus Hopfen besteht, und daß ferner die Zylinder von der betreffenden Amtsstelle unter amtlichen Verschluß gelegt oder daß bei Versendung in ganzen Eisenbahnladungen letztere mit Zollverschluß versehen werden. d) Jeder der vertragschließenden Teile wird auf Ansuchen der Partei und bei Beobachtung der Formen des Vormerkverkehrs Flaschen, Krüge und ähnliche Umschließungen, die zur Ausfuhr von Mineralwasser in die Gebiete des anderen Teiles gedient haben, bei ihrer Rückkehr in geleertem Zustande zollfrei wieder einlassen. || e) Für Knöpfe aus Horn, Hornmasse oder Knochen sowie für solche aus Steinnuß, Areka und dergleichen wird übereinstimmend im Verwaltungswege vorgeschrieben werden, daß nur die Karten aus Pappe oder Papier, auf welche die Knöpfe aufgenäht oder sonst befestigt sind, als zum zollpflichtigen Reingewicht der Waren gehörig betrachtet und daß Pappschachteln (Kartons), auch mit aufgenähtem Musterknopf, in welche die Knöpfe oder die Karten mit aufgehefteten Knöpfen eingelegt sind, nicht mit zur Verzollung gezogen werden. || f) Zu Nr. 107 des Tarifs A. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise zugelassen werden, daß von dem Gesamtgewicht des Wagens einschließlich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. Bei der

Einfuhr von Hühnern usw. in besonderer Verpackung (Käfigen, Steigen und dergleichen) sind vier Fünftel des Rohgewichts als Reingewicht anzunehmen und der Zollberechnung zu Grunde zu legen.

VII. Die Ziffer 2 der Bestimmungen zu Artikel 6 des bestehenden Vertrags erhält folgende Fassung: 2. Für den beiderseitigen Einfuhrverkehr sind, vorbehaltlich der im Falle eines Mißbrauchs örtlich anzuordnenden Aufhebung oder Beschränkung dieser Begünstigung, zollfrei zu lassen: || Fleisch, ausgeschlachtetes, frisches und zubereitetes, in Mengen von nicht mehr als zwei Kilogramm, || Mühlenfabrikate aus Getreide und Hülsenfrüchten, gewöhnliches Backwerk (Brot) in Mengen von nicht mehr als drei Kilogramm, || insoweit diese Waren für Bewohner des Grenzbezirkes nicht mit der Post eingebracht werden. || Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.

VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt:

Zu Artikel 9 des Vertrags.

So lange in Österreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer unter Zugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt werden. Die Biersendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Den Zollämtern, bei welchen von Zeugnissen begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt werden, steht das Recht zu, von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne die Sendung zurückzuhalten. Diese Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung zu versehen und unter Amts- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mängel der Zeugnisausfertigung ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium zu erstatten. || Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen und ungarischen Wein die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fällen an

« PrejšnjaNaprej »