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ein grobes Versehen zur Last fällt. Neben der Geldstrafe kann nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Direktivbehörde die Entziehung der Zulassung des Schiffseigners zur Abfertigung seiner Fahrzeuge unter Raumverschluß auf einen Zeitraum von ein bis drei Jahren oder dauernd verfügt werden. Die dauernde Entziehung ist insbesondere verwirkt, wenn auf einem Verschlußschiffe heimliche, d. h. nicht rechtzeitig angemeldete Veränderungen an den amtlich anerkannten Verschlußeinrichtungen vorgenommen oder Vorkehrungen getroffen worden sind, welche einen Zugang zur Ladung ohne Verletzung des Verschlusses ermöglichen. Beim Vorliegen besonderer Milderungsgründe kann auch in diesen Fällen von der Entziehung Abstand genommen werden. || Insoweit der Schiffsführer der Absicht einer unredlichen Benutzung der im Absatz 2 bezeichneten heimlichen Veränderungen oder Vorkehrungen oder der Verletzung des amtlichen Verschlusses überführt oder dringend verdächtigt ist, kann die im Absatz 1 bezeichnete Direktivbehörde dessen Beschäftigung als Führer eines Verschlußschiffes untersagen. || Sobald einem Schiffseigner eine Vertragsstrafe auferlegt oder die Zulassung entzogen, oder sobald die Beschäftigung einer bestimmten Person als Führer eines Verschlußschiffes untersagt worden ist, sind sämtliche in Betracht kommenden Hauptämter unter genauer Bezeichnung des Fahrzeugs, des Schiffers und des Schiffseigners hiervon in Kenntnis zu setzen. Der Zulassungsschein ist bei Entziehung der Zulassung einzuziehen und derjenigen Finanzbehörde zu übersenden, welche ihn ausgestellt hat.

§ 21.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Ordnung werden, abgesehen von den im § 20 vorgesehenen Vertragsstrafen und von etwa besonders zu verhängenden Defraudationsstrafen, mit einer Ordnungsstrafe bis zu in Österreich-Ungarn: 200 Kronen) im Deutschen Reiche: 150 Mart) geahndet.

§ 22.

Die Verschlußordnung tritt am

in Kraft. Die in dieser Zeit bereits als verschlußfähig anerkannten Fahrzeuge dürfen auch fernerhin unter den bisherigen Bedingungen und unter Beobachtung der in den §§ 14 bis 20 gegebenen Vorschriften zu Raumverschlüssen zugelassen werden. Wird ein solches Fahrzeug in seiner Bauart oder in der Verschlußeinrichtung usw. geändert, so entscheidet die dem zuständigen Hauptamte (zu vergleichen § 16) vorgesetzte Direktivbehörde, ob das Fahrzeug, sofern es nicht den Vorschriften dieser Ordnung gemäß eingerichtet wird, noch ferner zum Raumverschlusse zuzulassen ist.

Anlage II.

Entwurf der Ausführungsbestimmungen zur Verschlufsordnung für Elbeschiffe. Zu §§ 1, 3 und folgende der Ordnung.

Von dem Zeitpunkt ab, an welchem die Ordnung in Wirksamkeit tritt, sind alle künftig zu erbauenden Schiffe oder umzubauenden Verschlußeinrichtungen nach den Vorschriften der Ordnung einzurichten und insbesondere mit Stangen- oder Schienenverschluß ausschließlich zu versehen. || Bei den hiernach den Bestimmungen der Ordnung unterworfenen Fahrzeugen mit festem Deck oder mit abhebbarem Verdeck ist die Anwendung jeder Art von Ketten als Verschlußmittel untersagt. Auf bereits erbaute Fahrzeuge und deren bisher zulässige Verschlußeinrichtungen sowie im Falle von Reparaturen von solchen, sofern es sich nicht um den völligen Umbau bestehender Verschlußeinrichtungen handelt, finden die neuen Bestimmungen dagegen keine Anwendung. Diese Fahrzeuge sind vielmehr nach den bisher bestehenden Vorschriften zu behandeln.

Zu § 8.

Zum Verschluß der Luken sind entweder || a) am Lukenrahmen Ösen anzubringen, welche über die Lukendeckel so weit hervorstehen, daß durch jene die auf den Lukendeckeln angebrachten Ösen eiserne Stangen oder Schienen durchgesteckt werden können, || oder || b) die Lukendeckel und Lukenrahmen sind mit Ösen in der Art zu versehen, daß je eine an dem Deckel befindliche Öse mit einer Öse am Lukenrahmen wechselt und die. Befestigung der Lukendeckel ebenfalls mit durch die Ösen gesteckten eisernen Stangen oder Schienen erfolgen kann, || oder || c) es können an den Lukendeckeln Überfälle angebracht werden, welche über an den Lukenrahmen befindliche Ösen gezogen und durch Durchstecken eiserner Stangen oder Schienen geschlossen werden.

Zu §§ 10 bis 13.

Bei Fahrzeugen mit abhebbarem Deck ist darauf zu sehen, daß der Schandeckel so eingerichtet ist, daß die mit ihm verbundenen weiteren Verschlußteile unverrückbar festgehalten werden. Es ist deshalb zu beachten, daß die Verschlußeinrichtungen, soviel es angängig ist, mit dem festgebauten Schiffskörper in Verbindung gesetzt werden. Zu diesem Zweck ist auf dem Bordrand entweder ein Haken oder eine Öse durch Vernietung anzubringen und darin eine eiserne Schiene, welche mit der entsprechenden Vorrichtung versehen ist, mit dem unteren Teile einzuhängen. Der obere Teil der Schiene wird mit einer daselbst angebrachten Öffnung

in einen am unteren Teile des Schandeckels eingenieteten Haken eingesetzt. Auf dem offenliegenden Teile des Schandeckels ist eine in einem Einschnitte bewegliche Schiene anzubringen. Diese ist mit zwei Ausschnitten zu versehen, welche gerade groß genug sind, um zwei in den Decksparren eingesetzte, bis unmittelbar über die Schienen herausgehende Haken hindurchzulassen. Durch das Anziehen der Schiene greifen die Haken über den nicht ausgeschnittenen Teil der ersteren und halten dadurch den Schandeckel unverrückbar fest. Das über den Schandeckel hinausragende Ende der Schiene ist mit Überfall oder Öse zu versehen, welche in die Schiene des gegenüberliegenden Schandeckels eingreifen. Die Ösen werden entweder durch Anlegung von Bleien einzeln verschlossen, oder es wird der amtliche Verschluß an einer durch mehrere Ösen geführten eisernen Stange angebracht. Die Zeichnungen A und B geben näheren Aufschluß über die Einrichtung der Verschlußanlage. || Andere Verschlußeinrichtungen sind zuzulassen, sobald sie den allgemeinen Bestimmungen der Verschlußordnung entsprechen. Die Entscheidung hierüber trifft die dem Amt, welchem das Schiff nach § 14 der Ordnung angemeldet und vorgeführt wird, vorgesetzte Direktivbehörde. || Wird die Verschlußeinrichtung für zulässig erachtet, so sind sämtliche zur Ausfertigung von Anerkenntnissen über die Verschlußeinrichtungen von Elbeschiffen befugten Hauptämter hiervon in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche hat zu geschehen, wenn ein Schiff, welches auf Grund des § 22 der Ordnung noch ferner zum Raumverschluß zugelassen war, in seiner Bauart oder Verschlußeinrichtung usw. verändert wird, ohne den Vorschriften der Ordnung gemäß eingerichtet zu werden.

Zu § 14.

Jedes Hauptamt (im Deutschen Reiche: Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, in Österreich-Ungarn: Hauptzollamt erster Klasse), welches zur Abfertigung von wasserwärts ankommenden oder abgehenden Gütern befugt ist, kann Anerkenntnisse über Verschlußeinrichtungen von Schiffen ausstellen. Bei jedem derartigen Hauptamte ist ein Verzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind diejenigen Schiffe aufzunehmen, welche auf Grund des § 14 der Verschlußordnung geprüft worden sind. Ferner ist ein entsprechender Nachtrag darin aufzunehmen, wenn nachträgliche Prüfungen der Verschlußeinrichtungen auf Grund der §§ 16 und 17 der Ordnung vorgenommen worden sind. || Die Löschung erfolgt, wenn die Fahrzeuge bei einer Prüfung nicht mehr verschlußsicher befunden oder binnen fünf Jahren nicht zur Nachprüfung gestellt worden sind. || Als Beilage zu dem Verzeichnis werden besondere Aktenstücke geführt, in

welche die erwachsenden Belege aufzunehmen sind. || Die Besichtigung des Fahrzeugs und Prüfung der Verschlußanlage hat durch wenigstens zwei Beamte, unter denen einer ein Oberbeamter ist, zu erfolgen,

Zu § 17.

Ist ein Fahrzeug länger als fünf Jahre im Betrieb gewesen, ohne daß demjenigen Amt, welches die erste Prüfung vorgenommen hat, eine Mitteilung von einer erfolgten Nachprüfung geworden ist, so ist der Schiffseigner unter Stellung einer angemessenen Frist zur Beibringung des Nachweises einer stattgefundenen Revision oder zur Einlieferung des Anerkenntnisses aufzufordern. || Hat diese Aufforderung keinen Erfolg, so ist das Fahrzeug in dem Verzeichnis zu löschen und hiervon dem Eigentümer sowie sämtlichen in Betracht kommenden Hauptämtern Mitteilung zu machen.

Zu § 18.

Über die Schiffseigner, welche persönlich zu der Vergünstigung der zoll- oder steueramtlichen Abfertigung ihrer Fahrzeuge unter Raumverschluß zugelassen worden sind und die hierüber erteilten Zulassungsscheine hat die Finanzbehörde, in deren Bezirk der Schiffseigner seine Geschäftsniederlassung oder seinen Wohnsitz hat, eine Nachweisung zu führen. Sind für denselben Schiffseigner mehrere Ausfertigungen des Zulassungsscheins zu erteilen, so sind diese Ausfertigungen durch Zusetzung von verschiedenen Buchstaben zur Nummer des Scheins zu unterscheiden. Die zugesetzten Buchstaben sind in der Nachweisung anzugeben.

Nr. 13354. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN. Notenwechsel wegen der veterinären Behandlung des Rindviehs im Grenzverkehr und der Festsetzung von Normalgewichten für solches Rindvieh.

Berlin, den 25. Januar 1905.

Der Unterzeichnete beehrt sich, Seiner Exzellenz dem K. und K. Österreichisch-Ungarischen außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter, Herrn Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén und Szolgaegyháza, im Hinblick auf die soeben erfolgte Unterzeichnung eines neuen Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und ÖsterreichUngarn namens der Kaiserlichen Regierung die nachstehende Mitteilung zu machen: Im Deutschen Reiche bestehen auf Grund autonomer, im

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Interesse der Aufrechthaltung langjähriger Verkehrsbeziehungen erlassener Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zulassung von Rindvieh, das von Landwirten bayerischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetrieb aus österreichischen Grenzgebietsteilen eingeführt wird. Es besteht Einverständnis, daß auch auf dieses Vieh die nach den Vorschriften des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn zulässigen Verbote und Beschränkungen bei dem Vorhandensein der dort angegebenen Voraussetzungen angewendet werden können. || Die Kaiserliche Regierung ist indes zu der Erklärung bereit, daß sie von den ihr hiernach zustehenden Sperrbefugnissen für das bezeichnete Vieh, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz- oder Zuchtzwecken, nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf, in Aufrechthaltung der bisherigen Praxis- nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Seuchengefahr vereinbaren Schonung der wirtschaftlichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen beruhenden Erleichterungen auch künftig und zwar bis zum 31. Dezember 1917 aufrecht halten wird, sofern nicht der Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn, an dessen Dauer der Bestand des Viehseuchenübereinkommens geknüpft ist, schon vor diesem Zeitpunkte außer Kraft getreten ist. Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsorts und in der Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), soll die zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. || Ebenso soll die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, daß das Vieh vor der Einfuhr 30 Tage im österreichischen Grenzbezirk aufgestellt gewesen sein muß. Dagegen bleibt vorbehalten, die österreichischen Gebirgsteile, aus denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Klattau, Taus, Bischofteinitz, Mies, Tachau, Plan, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau, Graslitz, Joachimstal, Kaaden, Komotau, Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, Tetschen, Schluckenau, Warnsdorf, Gabel, Reichenberg und Friedland. || Bei dieser Gelegenheit bemerkt der Unterzeichnete, daß für das Rindvieh, welches unter den vorbezeichneten Bedingungen aus österreichischen Grenzgebietsteilen nach bayerischen, sächsischen und württembergischen Grenzgebietsteilen eingeht, folgende durchschnittliche Gewichte angemessen erscheinen:

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