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tarifs die bisher neben den Zöllen erhobene Obststeuer mitumfassen, wird diese Steuer in Zukunft nicht mehr von den aus Deutschland nach Serbien eingeführten Waren erhoben werden. || Da ferner das Wagegeld in Serbien beseitigt ist, werden von Nebengebühren nur noch die in Ziffer 1, 3 und 4 von Artikel IX des bestehenden Vertrags benannten Gebühren zur Erhebung gelangen. | Erzeugnisse, welche zwar in Deutschland aber nicht in Serbien hervorgebracht oder hergestellt werden, können der für Rechnung des Staates oder der Gemeinden erhobenen Troscharina nur insoweit und in der Höhe unterworfen werden, als sie beim Abschluß des gegenwärtigen Zusatzvertrags dieser Abgabe bereits unterliegen. | Im übrigen unterliegen die aus Deutschland nach Serbien eingeführten Waren, für welche im serbischen Vertragstarif Ermäßigungen oder Bindungen des Zollsatzes vereinbart sind, in Serbien keinerlei weiteren inneren Abgaben irgendwelcher Art, mögen dieselben für Rechnung des Staats oder von Gemeinden oder von Körperschaften erhoben werden."

VII. Neue Bestimmungen zu Artikel IXk.

Die nachstehenden Bestimmungen werden eingefügt: „Zu Artikel IXk. || Ueber das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels IXk ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: || Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen Gebiete, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. || Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts, das nach Stimmenmehrheit entscheidet. || Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des Absatzes 1 abgewichen werden. || Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte."

Artikel 3.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll in Kraft treten mit Ablauf einer Frist von sechs Monaten von dem Tage ab, an dem die beiden vertragschließenden Teile sich zu diesem Zwecke verständigt haben werden. Das Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags soll jedoch nicht vor dem 1. Januar 1906 und nicht nach dem 1. Juli 1906 erfolgen. || Nach der Inkraftsetzung des Zusatzvertrags soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom August 1892 mit den durch den Zusatzvertrag her

21. 9.

beigeführten Änderungen und Ergänzungen bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Eintritt des letzteren Termins seine Absicht, die Wirkungen des Vertrags aufhören zu lassen, kundgibt, soll dieser nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, wo ihn der eine oder der andere der vertragschließenden Teile kündigt.

Artikel 4.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 29. 16.

So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung, den November Eintausend neunhundert und vier.

(L. S.) gez.: Frhr. v. Richthofen. (L. S.) gez.: M. G. Militchevitch.

Zu

Nr. 13348. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN. satzvertrag zum Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891. (Bd. 52).

Berlin, 25. Januar 1905.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reiches, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn bestehenden Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrag abzuschließen, und hierfür zu Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat,

Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen von Posadowsky-Wehner || und || Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen, || Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn:|| Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Ladislaus Szögyény-Marich von MagyarSzögyén und Szolgaegyháza, || welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehende Vereinbarungen getroffen haben:

Artikel 1.

Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt abgeändert: || I. Der Artikel 3 nebst den dort genannten Anlagen A und B wird wie folgt ersetzt: || Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen und ungarischen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, und von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet keine bezw. keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle erhoben. werden. Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A bezw. B zu dem gegenwärtigen Vertrag angeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.

II. Dem Artikel 14 des bestehenden Vertrages wird folgender neuer Absatz hinzugefügt: || Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transitierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezüglich derjenigen Beförderungspreise dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles vorenthalten werden.

III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Artikels 16 tritt folgende Bestimmung: Die vertragschließenden Teile sichern sich. gegenseitig auf dem Gebiete des Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter Personen- und Frachttarife, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses, tunlichste Unterstützung zu.

Staatsarchiv LXXI.

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IV. Artikel 17 erhält folgenden Zusatz: || Sie werden dahin wirken, daß dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen- und Güterverkehr tunlichst Rechnung getragen wird.

V. Der fünfte Absatz des Artikels 19 erhält folgende Fassung: || Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte Prozesse zu führen. Die Frage, ob und inwieweit solche Gesellschaften in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles Grundstücke und sonstiges Vermögen erwerben können, ist nach den in diesen Gebieten geltenden Gesetzen zu bestimmen. Betreffs der Zulassung zum Betriebe ihrer Geschäfte in den Gebieten des anderen Teiles haben die daselbst geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen Anwendung zu finden. In jedem Falle sollen die gedachten Gesellschaften in den Gebieten des anderen Teiles dieselben Rechte genießen, welche den als rechtlich bestehend anerkannten gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes zustehen oder künftig zugestanden werden.

VI. Dem Artikel 20 wird folgender neuer Absatz hinzugefügt: || Bezüglich der Befreiungen in Sachen der direkten Besteuerung besteht Einverständnis, daß solche nur den beiderseitigen Berufskonsuln, sofern sie nicht die Staatsbürgerschaft jenes Staates besitzen, in welchem sie ihre Funktionen ausüben, und keinesfalls in weiterem Umfange als den diplomatischen Vertretern der vertragschließenden Teile zugute kommen.

Artikel 2.

Es wird in den bestehenden Vertrag folgender neuer Artikel eingefügt: || Artikel 23 a. || Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrages (Anlage A und B) und der Zusatzbestimmungen zu diesen Tarifen oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll sie auf Verlangen des einen oder des anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. || Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus seinen Angehörigen zwei geeignete Persönlichkeiten zu Schiedsrichtern

bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, sich im voraus und für einen bestimmten Zeitraum über die Person des im gegebenen Fall zu ernennenden Obmannes zu verständigen. || Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch andere als die im Absatz 1 bezeichneten Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des gegenwärtigen Vertrages zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen.

Artikel 3.

Die Anlage C zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert: || I. In der in Ziffer 3 gegebenen Aufzählung der Gegenstände, die unter gewissen Voraussetzungen auch auf Nebenwegen zollfrei ein- oder austreten dürfen, sind die Worte: ,,Bienenstöcke mit lebenden Bienen" zu streichen; dagegen sind vor „Torf" die Worte „Brennholz, Kohle," neu einzufügen. || II. Die Ziffer 5 erhält folgende Fassung: || 5. Für Vieh, welches zur Arbeit aus dem einen Gebiet in das andere vorübergehend gebracht wird und von der Arbeit aus letzterem in das erstere zurückkommt, desgleichen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, welche zur vorübergehenden Benutzung aus dem einen in den anderen Grenzbezirk gebracht und nach erfolgter Benutzung wieder in den ersteren zurückgeführt werden, ferner für das zum Verwiegen ein- und wieder auszuführende Vieh wird unter den für das Vormerkverfahren bestehenden Kontrollen die Zollfreiheit zugestanden. || III. Die Ziffer 8 erhält folgende Fassung: 8. Die bestehenden Erleichterungen in dem Verkehr zwischen den Bewohnern der beiderseitigen Grenzbezirke in bezug auf Gegenstände ihres eigenen Bedarfes zur Reparatur oder einer handwerksmäßigen Bearbeitung, welcher die häusliche Lohnarbeit gleichzuhalten ist und die für Garne und Gewebe auch im Färben bestehen darf, werden aufrecht erhalten. Im Bearbeitungsverkehr mit Stoffen zur Anfertigung von Kleidungsstücken erstreckt sich die Zollfreiheit auch auf die bei der Herstellung verwendeten Zutaten. || IV. Es wird folgende neue Ziffer hinzugefügt: || 11. Geronnene Milch (Topfen) und Gips, die aus dem deutschen Grenzbezirke stammen und in den österreichischen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden in Österreich-Ungarn zollfrei zugelassen. Die gleiche Behandlung genießen Zwiebeln und Knoblauch aus der Zittauer Gegend, die im Achsverkehr in die böhmischen Grenzgebiete eingehen. || Preißelbeeren, die aus dem österreichischen Grenzbezirke stammen und in den deutschen Grenzbezirk zum dortigen Verbrauch eingebracht werden, werden im Deutschen Reiche zollfrei zuge

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