VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen. Anzeige und Untersuchung der Unfälle Entscheidung der Vorstände .... Berufung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossenschaftsorgane Berechtigungsausweis. . . . Veränderung der Verhältnisse Fälligkeitstermine . Ausländische Entschädigungsberechtigte Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen Auszahlungen durch die Post.. Liquidationen der Post... Umlage und Erhebungsverfahren ... Abführung der Beträge an die Postkassen Rechnungsführung VII. Unfallverhütung. Ueberwachung der Betriebe durch die Genossenschaften. 70 71 bis 74 75 76 und 77 (Nr. 1553.) Gesez, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum ReichshaushaltsEtat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 7. Juli 1884. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: S. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum ReichshaushaltsEtat für das Etatsjahr 1884/85 wird in Ausgabe auf 153 965 Mark, nämlich auf 118 965 Mark an fortdauernden, und auf 35000 Mark an einmaligen Ausgaben, und in Einnahme auf 153 965 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 2. Juli 1883 (Reichs - Gesezbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 als zweiter Nachtrag hinzu. §. 2. Die Mittel zur Bestreitung des auf 152 625 Mark sich beziffernden Mehrbedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskaffe fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Coblenz, den 7. Juli 1884. (L. S.) Wilhelm. Fürst von Bismarck. |