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Anwendung, sofern die Bestellung des Mitgliedes vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes erfolgt ist.

S. 7.

Die Vorschriften im Artikel 185 b Ziffer 2 (Art. 239 b) über den Gewinn aus einer Erhöhung des Kapitals finden auf die bestehenden Gesellschaften schon für das beim Inkrafttreten des Gesezes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vorschriften über Bilanz und Reservefonds (Art. 185 a bis 185 c, Art. 239 bis 239 b der neuen Fassung) erst vom Beginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung. Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft schon in dem leßten Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes besessen hat, kann an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises der Betrag angesezt werden, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres enthalten sind.

Werden in Gemäßheit der Vorschrift im Artikel 185 a Ziffer 3 und 239 b dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des Anschaffungs- oder Herstellungspreises zu einem Betrage angesezt, welcher den Werth übersteigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabseßung des Kapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals maßgebend find.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 18. Juli 1884.

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171

Reichs-Gesezblatt.

No 23.

Juhalt: Geseg, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai. Gesez, betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine. S. 172.

S. 171.

(Nr. 1560.) Gesez, betreffend die Beschaffung eines Dienstgebäudes für das Generalkonsulat in Schanghai. Vom 20. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankauf eines Grundstücks und zur Errichtung von Dienstgebäuden für das Generalkonsulat in Schanghai einen Betrag bis zur Höhe von 260 000 Mark zu verwenden. Die erforderliche Summe ist aus den bereitesten Mitteln des Reichshaushalts zu entnehmen und als außeretatsmäßige Ausgabe zu verrechnen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 20. Juli 1884.

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(Nr. 1561.) Gesez, betreffend die Einziehung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 aus. gefertigten Reichskassenscheine. Vom 21. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Bestimmung des §. 5 Absah 1 des Gesetzes, betreffend die Ausgabe von Reichskassenscheinen, vom 30. April 1874 (Reichs-Gesezbl. S. 40) tritt bezüglich der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 ausgefertigten Reichskassenscheine mit Ende des Monats Juni 1885 außer Wirksamkeit.

Vom 1. Juli 1885 ab werden diese Scheine nur noch bei der Königlich preußischen Kontrole der Staatspapiere eingelöst.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktemn Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Gastein, den 21. Juli 1884.

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Reichs-Gesegblatt.

No 24.

Inhalt: Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schuß an Werken der Literatur und Kunst. S. 173. Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schuß der gewerblichen Muster und Modelle. S. 188.

(Nr. 1562.) Uebereinkunft zwischen Deutschland und Belgien, betreffend den Schuß an Werken der Literatur und Kunst. Vom 12. Dezember 1883.

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und

Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen,

den Herrn Leo Biebuyck, Allerhöchstihren Direktor des Handelsund des Konsulatswesens im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten;

welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form be fundenen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben:

Artikel 1.

Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst sollen, gleichviel ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht, in jedem der beiden Länder gegenseitig fich der Vortheile zu erfreuen haben, welche daselbst zum Schuße von Werken der Literatur oder Kunst gefeßlich eingeräumt sind oder eingeräumt werden. Sie sollen daselbst denselben Schuß und dieselbe Rechtshülfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen inländische Ur heber begangen wäre.

Diese Vortheile sollen ihnen jedoch gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechte in dem Ursprungslande in Kraft sind, und sollen in dem anderen Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche daselbst den inländischen Urhebern gefeßlich eingeräumt ist.

Der Ausdruck,,Werke der Literatur oder Kunst" umfaßt Bücher, Brochüren oder andere Schriftwerke; dramatische Werke, musikalische Kompositionen, dramatisch - musikalische Werke; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische Karten;

et

l'Empereur d'Allemagne, Roi de Prusse,

le Sieur Léon Biebuyck, Son Directeur du Commerce et des Consulats au Ministère des Affaires Etrangères;

lesquels, après s'être communiqué leurs pleins-pouvoirs, trouvés en bonne et due forme, sont convenus des articles suivants:

ARTICLE 1.

Les auteurs d'oeuvres littéraires ou artistiques, que ces oeuvres soient publiées ou non, jouiront, dans chacun des deux pays réciproquement, des avantages qui y sont ou y seront accordés par la loi pour la protection des ouvrages de littérature ou d'art, et ils y auront la même protection et le même recours légal contre toute atteinte portée à leurs droits, que si cette atteinte avait été commise à l'égard d'auteurs

nationaux.

Toutefois ces avantages ne leur seront réciproquement assurés que pendant l'existence de leurs droits dans leur pays d'origine, et la durée de leur jouissance dans l'autre pays ne pourra excéder celle fixée par la loi pour les auteurs nationaux.

L'expression »oeuvres littéraires ou artistiques comprend les livres, brochures ou autres écrits; les oeuvres dramatiques, les compositions musicales, les oeuvres dramaticomusicales; les oeuvres de dessin, de peinture, de sculpture, de gravure; les lithographies, les illustrations,

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