Slike strani
PDF
ePub

viendrait à accorder aux auteurs nationaux une protection préventive analogue à celle mentionnée cidessus, les auteurs italiens ou leurs ayants-cause en profiteront de plein droit, à la condition cependant de se soumettre aux formalités et aux taxes qui seraient éventuellement prescrites pour les nationaux.

4°. La législation de l'Empire allemand ne permettant pas de comprendre les oeuvres photographiques au nombre des ouvrages auxquels s'applique ladite Convention, les deux Gouvernements se réservent de s'entendre ultérieurement sur les dispositions spéciales à prendre, d'un commun accord, à l'effet d'assurer réciproquement dans les deux pays la protection desdites oeuvres photographiques.

En foi de quoi les Plénipotentiaires soussignés ont dressé le présent Protocole, qui sera considéré comme approuvé et sanctionné par les Gouvernements respectifs, sans autre ratification spéciale, par le seul fait de l'échange des ratifications sur la Convention à laquelle il se rapporte et y ont apposé leurs signatures.

Fait à Berlin, le 20 Juin 1884.

Urhebern einen Präventivschutz, analog dem obengedachten, gewähren sollte, dies den italienischen Urhebern und deren Rechtsnachfolgern von Rechtswegen zu Statten kommen soll, jedoch unter der Bedingung, sich den für die Inländer etwa vorgeschriebenen Förmlichkeiten und Gebühren zu unterwerfen.

4. Mit Rücksicht darauf, daß nach der deutschen Reichsgesetzgebung photographische Werke nicht denjenigen Werken beigezählt werden können, auf welche die gedachte Uebereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen sich eine spätere Verständigung vor, um durch ein besonderes Abkommen in beiden Ländern gegenseitig den Schuß der photographischen Werke sicher zu stellen.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation durch die bloße Thatsache des Austausches der Ratifikationen zu der Uebereinkunft, auf die es sich bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und bestätigt gelten foll, aufgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen.

So geschehen zu Berlin, den 20. Juni 1884.

Busch. Launay.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

Reichs-Gesezblatt.

No 27.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. S. 211.

(Nr. 1566.) Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag. Vom 18. September 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen auf Grund der Bestimmung im §. 14 des Wahlgeseßes vom 31. Mai 1869, im Namen des Reichs, was folgt:

Die Wahlen zum Reichstag sind am 28. Oktober 1884 vorzunehmen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Benrath, den 18. September 1884.

[blocks in formation]

Reichs-Gesezblatt.

No 28.

Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke des Reichs. S. 213.

(Nr. 1567.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Geseze

Auf

vom 16. Februar 1882 (Reichs-Geseßbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs. Gesezbl. S. 148) und vom 12. April 1884 (Reichs- Gesetzbl. S. 21). Vom 29. September 1884.

uf Ihren Bericht vom 24. September dieses Jahres genehmige Jch, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet, (ReichsGesezbl. S. 39) ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 2. Juli 1883, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen, (Reichs-Gesezbl. S. 148) ein Betrag von 18 192 720 Mark und auf Grund des Gesezes vom 12. April 1884, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum ReichshaushaltsEtat für das Etatsjahr 1884/85, (Reichs-Gesezbl. S. 21) ein Betrag von 18 790 000 Mark, zusammen also ein Betrag von 40 982 720 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes - Gesezbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Die Anleihe ist mit jährlich vier vom Hundert am 1. April und 1. Oktober zu verzinsen.

Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht

[blocks in formation]

vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer geseglich festzustellenden Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.

Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.

Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs - Geseßblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Baden-Baden, den 29. September 1884.

Wilhelm.

In Vertretung des Reichskanzlers: von Burchard.

An den Reichskanzler.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

« PrejšnjaNaprej »