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Artikel 2.

Die vorstehend bezeichneten Personen sollen bei der Ausübung ihres Berufes in dem anderen Lande zur Selbstverabreichung von Arzneimitteln an die Kranken, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht befugt sein.

Artikel 3.

Die Personen, welche in Gemäßheit des Artikels 1 in den Gemeinden des Nachbarlandes ihren Beruf ausüben, sollen nicht befugt sein, sich dort dauernd niederzulassen oder ein Domizil zu begründen, es sei denn, daß sie sich der in diesem Lande geltenden Gesetzgebung und namentlich nochmaliger Prüfung unterwerfen.

Artikel 4.

Es gilt als selbstverständlich, daß die Aerzte, Wundärzte und Hebammen eines der beiden Länder, wenn sie von der ihnen im Artikel 1 dieser Uebereinkunft zugestandenen Befugniß Gebrauch machen wollen, sich bei Ausübung ihres Berufes in den Grenzgemeinden des anderen Landes den dort in dieser Beziehung geltenden Gesezen zu unterwerfen haben.

Außerdem wird jede der beiden Regierungen ihren Medizinalpersonen anempfehlen, bei den in Rede stehenden Anlässen die in dem anderen Lande bezüglich der Ausübung der betreffenden Berufsthätigkeit erlassenen Administrativ-Vorschriften zu befolgen.

Artikel 5.

Die gegenwärtige Uebereinkunft soll zwanzig Tage nach beiderseits erfolgter Publikation derselben in Kraft treten, und sechs Monate nach etwa erfolgter Kündigung seitens einer der beiden Regierungen ihre Wirksamkeit verlieren. Sie soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen so bald als möglich in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihr Siegel beigedrückt.

In zweifacher Ausfertigung vollzogen zu Berlin am 4. Juni 1883.

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Vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei,

Reichs-Gesezblatt.

No 10.

Inhalt: Gesez, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts. Etat für das Etatsjahr 1884/85.
S. 21.
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung des Hauptzollamts in Hamburg. S. 24.

(Nr. 1534.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85. Vom 12. April 1884.

Wir

Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

S. 1.

Der diesem Geseze als Anlage beigefügte Nachtrag zum ReichshaushaltsEtat für das Etatsjahr 1884/85 wird

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festgestellt und tritt dem durch das Gesez vom 2. Juli 1883 (Reichs - Gesezbl. S. 125) festgestellten Reichshaushalts - Etat für das Etatsjahr 1884/85 hinzu.

S. 2.

Die Mittel zur Bestreitung des auf 302 491 Mark bezifferten Bedarfs an fortdauernden Ausgaben sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matrikularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen.

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S. 3.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche in dem anliegenden Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1884/85 zur Bestreitung einmaliger Ausgaben der Marineverwaltung im Betrage von 18 790 000 Mark vorgesehen sind, im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schazanweisungen auszugeben.

S. 4.

Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen verwaltung (Reichs-Gefeßbl. S. 18), finden auch auf die nach dem gegenwärtigen Geseze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schazanweisungen Anwendung. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. April 1884.

(L. S.)

Wilhelm.

Fürst von Bismarck.

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2.

Einnahme.

XI. Außerordentliche Zuschüffe.

Aus der Anleihe.

Zu einmaligen Ausgaben der Marineverwaltung.. 18 790 000
Summe XI für sich.

XII. Matrikularbeiträge.

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(Nr. 1535.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bezeichnung des Hauptzollamts in Hamburg. Vom 12. März 1884.

Auf

uf Ihren Bericht vom 6. dieses Monats bestimme Jch, daß die dem zollvereinsländischen Hauptzollamt zu Hamburg ohne Meine besondere Genehmigung beigelegte Bezeichnung Kaiserlich von demselben in Zukunft nicht mehr zu führen ist. Berlin, den 12. März 1884.

An den Reichskanzler.

Wilhelm. von Boetticher.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

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