Werthzoll in Lalg. Taschenuhren, von gewöhnlichem Metall, Nickel oder Silber, und ... Taschenuhren, goldene oder vergoldete, und Theile davon. Teppiche, von Jute, Hanf, Filz oder patent tapestry desgl., bessere Sorten, wie Brüffeler Kidderminster und andere nicht aufgezählte Arten desgl., von Sammet. Thee.. Waffen, Munition, Feuerwaffen, Jagd- oder Seitengewehre, mit besonderer Erlaubniß der koreanischen Regierung zur Jagd oder Selbstvertheidigung eingeführt Wagen (Fuhrwerke aller Art). Wand, Stuß- und Thurmuhren, sowie Theile derselben Weine aller Art in Fässern oder Flaschen.. Wissenschaftliche Instrumente, mathematische, physikalische, chirurgische und meteorologische nebst Zubehör.. Wolle, Schaf, rohe.. Wollen und seidengemischte Gewebe aller Art Wollfabrikate aller Art Zahnpulver Zimmerdecken (floor rugs) aller Art Zinnober, rother . . . Zucker, brauner und weißer, alle Arten, Syrup und Melasse Zwirn oder gezwirntes Garn aller Art, nicht aus Seide Alle nicht besonders genannten Rohartikel. Alle nicht besonders genannten Halbfabrikate. Alle nicht besonders genannten Ganzfabrikate Beim Verkauf fremder Schiffe in Korea ist ein Zoll von 25 mexikanischen Dollar-Cents pro Tonne von Segelschiffen und von 50 mexikanischen DollarCents pro Tonne von Dampfschiffen zu entrichten. Artikel, deren Einfuhr verboten ist: Opium, ausgenommen für medizinische Zwecke. Unechte Münzen aller Art. Verfälschte Droguen und Arzneiwaaren. Waffen, Munition und Kriegsmaterial, wie schweres oder leichtes Geschütz, Kugeln und Hohlgeschoffe, Feuerwaffen aller Art, Kartuschen und Patronen, Seitengewehre, Speere und Lanzen, Salpeter, Schießpulver, Schießbaumwolle, Dynamit und andere Explosionsstoffe. Die koreanischen Behörden werden besondere Erlaubniß für die Einfuhr von Waffen, Feuerwaffen und Munition zu Zwecken der Jagd oder der Selbstvertheidigung ertheilen, nachdem ihnen zufriedenstellender Beweis geliefert worden ist, daß mit dem betreffenden Nachsuchen keine Umgehung des Einfuhrverbots beabsichtigt wird. 1. Zollfreie Artikel. II. Ausfuhr. Barren, Gold- und Silber, gereinigt. Pflanzen, Bäume und Sträucher aller Art. Reisegepäck. Waarenmuster in mäßigem Umfang. 2. Alle vorstehend nicht genannten Artikel unterliegen einem Werthzoll von fünf Prozent. 3. Die Ausfuhr von rothem Ginseng ist verboten. Bemerkungen zum Tarif. 1. Bei Berechnung des Werthes der Einfuhrartikel wird der Kostenpreis derselben am Produktionsorte, zusäßlich der Auslagen für Fracht, Versicherung 2. zu Grunde gelegt. Für die Ausfuhrartikel ist der koreanische Marktpreis maßgebend. 2. Die Zahlung der Zölle kann sowohl in mexikanischen Dollars als in japanischen Silber Yen erfolgen. 3. Die Werthzölle des vorstehenden Tarifs sollen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden beider Länder, insoweit es wünschenswerth erscheinen mag, sobald als möglich in feste Zölle umgewandelt werden. Schlußprotokoll. Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Korea haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt. Zu Artikel III des Vertrages. Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung entsagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Gerichtsverfahren und die Geseze des Königreichs Korea so weit geändert und verbessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die koreanischen Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine ähnliche unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben werden. Zu Artikel IV des Vertrages. Das Recht, in der Hauptstadt Hanyang zu wohnen und Handelshäuser zu etabliren, welches im verflossenen Jahre chinesischen Unterthanen bewilligt worden ist, soll deutschen Reichsangehörigen nur so lange zustehen, als dasselbe von der Kaiserlich chinesischen Regierung für chinesische Unterthanen in Anspruch genommen wird. Die Kaiserlich deutsche Regierung wird diesem Rechte entsagen, sobald die Kaiserlich chinesische Regierung demselben entsagt, und für so lange, als dasselbe weder chinesischen noch den Angehörigen eines anderen Staates von der Königlich koreanischen Regierung eingeräumt wird. Zu Artikel XIII des Vertrages. Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Protokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des lezteren auch die in ersterem enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Natifikation derselben als genehmigt angesehen werden sollen. Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in der deutschen, englischen und chinesischen Sprache in je dreifacher Ausfertigung vollzogen. Hanyang, den 26. November 1883. Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations - Urkunden hat am 18. November 1884 stattgefunden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 253 Reichs-Gesezblatt. No 33. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Pillau. S. 253. (Nr. 1573.) Bekanntmachung, betreffend die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Pillau. Vom 4. Dezember 1884. Auf uf Grund des §. 35 des Gesezes, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 (ReichsGesezbl. S. 467) wird bekannt gemacht, daß die Erweiterung der Befestigungsanlagen von Pillau beziehungsweise ihrer Rayons in Aussicht genommen ist. |