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In Räumen, in welchen

§. 2.

a) das Zubereiten der Zündmasse,

b) das Betunken der Hölzer,

c) das Trocknen der betunkten Hölzer

erfolgt, darf jugendlichen Arbeitern (§. 136 der Gewerbeordnung), in Räumen, welche

d) zu dem Abfüllen der Hölzer und ihrer ersten Verpackung dienen, darf Kindern (§. 135 Absaß 1 und 2 der Gewerbeordnung) der Aufenthalt nicht gestattet werden.

§. 3.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 1 werden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Neben der Strafe ist auf Einziehung der in dem gesezwidrigen Betriebe benußten beweglichen Gegenstände und der hergestellten Zündhölzer zu erkennen.

S. 4.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im §. 2 werden mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögensfalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.

Die auf Grund der vorstehenden Bestimmung auferlegten Geldstrafen fließen der im §. 116 der Gewerbeordnung bezeichneten Kasse zu.

§. 5.

Auf die zur Zeit des Erlasses dieses Gefeßes bestehenden Betriebe finden die Bestimmungen desselben erst nach Ablauf von zwei Jahren Anwendung.

S. 6.

Der Nr. 5e des Zolltarifs zu dem Geseze vom 15. Juli 1879, betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets 2c. (Reichs - Gesezbl. S. 207), ist folgende Bestimmung beizufügen:

,,Anmerkung zu e:

Zündhölzer und Zündkerzchen 10 Mark für 100 Kilogramm:// Dieser Zollsag tritt mit dem 1. Juli d. J. in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem

Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 13. Mai 1884.

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Reichs-Gesezblatt.

-

No 15.

Inhalt: Gesez, betreffend die zur Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien entsandte wissenschaftliche Kommission. S. 51. Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräth, schaften des Weinbaues in den deutsch - französischen Grenzbezirken. S. 51. Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 52.

(Nr. 1542.) Gesez, betreffend die zur Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien entsandte wissenschaftliche Kommission. Vom 27. Mai 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen x.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Zur Verleihung von Belohnungen an die Mitglieder der wissenschaftlichen Kommission, welche im Jahre 1883 behufs Erforschung der Cholera nach Egypten und Ostindien entsendet worden ist, wird dem Kaiser eine Summe von 135 000 Mark zur Verfügung gestellt.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, diesen Betrag aus den bereitesten Mitteln des Reichshaushalts zu entnehmen und als außeretatsmäßige Mehrausgabe zu verrechnen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 27. Mai 1884.

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(Nr. 1543.) Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den deutsch-französischen Grenzbezirken. Vom 24. Mai 1884.

Gemäß einer zwischen dem Deutschen Reich und der Regierung von Frankreich

zur Ausführung des Artikels 4 der internationalen Reblaus-Konvention vom 3. November 1881 (Reichs-Gesezbl. von 1882 S. 125) behufs Erleichterung des Reichs-Gesezbl. 1884.

Ausgegeben zu Berlin den 29. Mai 1884.

17

Verkehrs mit Erzeugnissen und Geräthschaften des Weinbaues in den Grenzbezirken getroffenen Vereinbarung bestimme ich auf Grund der Vorschrift im §. 5 Ziffer 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesezbl. S. 153) Folgendes:

1. Die Einfuhr und die Ausfuhr von Trauben der Weinlese, von Trestern, Kompost, Düngererde, gebrauchten Weinpfählen und Weinstüßen, welche aus einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von der deutsch-französischen Grenze entfernten Orte des Reichs oder Frankreichs herrühren und nach einem nicht weiter als fünfzehn Kilometer von dieser Grenze entfernten Orte des Reichs oder Frankreichs bestimmt sind, unterliegt nicht den Bestimmungen im §. 1 Absag 1 und im §. 3 der gedachten Kaiserlichen Verordnung, vorausgesezt, daß diese Gegenstände nicht aus einer von der Reblaus heimgesuchten Gegend herrühren.

2. Die Grenzzollbehörden sind, wenn im einzelnen Falle über die Herkunft der Sendung Zweifel entstehen, befugt, den durch ein Zeugniß der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweis zu verlangen, daß die betreffende Sendung aus einem nicht von der Reblauskrankheit infizirten oder der Infektion verdächtigen Orte herrührt.

Berlin, den 24. Mai 1884.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.

(Nr. 1544.) Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. Vom 26. Mai 1884.

Auf

uf Grund der Vorschrift im §. 4 Ziffer 1 der Verordnung vom 4. Juli v. J. (Reichs-Gesezbl. S. 153) bestimme ich Folgendes:

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflänzlinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Grenzen des Reichs darf fortan auch über das Königlich sächsische Nebenzollamt 1. Klasse zu Reißenhain erfolgen.

Berlin, den 26. Mai 1884.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
von Boetticher.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.

Berlin, gebrudt in der Reichsdruckerei.

Reichs-Gesezblatt.

No 16.

Inhalt: Geset, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878. S. 53. Geses, betreffend die Ab. ånderung des Gesezes über die eingeschriebenen Hülfskaffen vom 7. April 1876. S. 54.

(Nr. 1545.) Gesetz, betreffend die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878.

Vom 28. Mai 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Die Dauer der Geltung des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Be strebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (Reichs-Gesetbl. S. 351) wird unter Abänderung des §. 2 des Gesetzes vom 31. Mai 1880, betreffend die authentische Erklärung und die Gültigkeitsdauer des Gesezes gegen die ge meingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie vom 21. Oktober 1878 (ReichsGesezbl. S. 117), hierdurch bis zum 30. September 1886 verlängert.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

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(Nr. 1546.) Gesez, betreffend die Abänderung des Gesezes über die eingeschriebenen Hülfskaffen vom 7. April 1876. Vom 1. Juni 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Artikel 1.

Im §. 1 des Gesezes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 125 ff.) werden hinter bezwecken" in Zeile 2 eingeschoben die Worte:

und auf freier Uebereinkunft beruhen".

Artikel 2.

Die Nr. 3, 5, 6 des §. 3 des genannten Gesezes werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

3. über die Höhe der Beiträge;

5. über die Bildung des Vorstandes, über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang seiner Befugnisse;

6. über die Zusammenseßung und Berufung der Generalversammlung und über die Art ihrer Beschlußfassung,

6a. über die Bildung und die Befugnisse der örtlichen Verwaltungsstellen, falls solche errichtet werden sollen.

Artikel 3.

Die Absätze 3 und 4 des §. 4 des genannten Gesezes werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

Abänderungen des Statuts unterliegen den gleichen Vorschriften. Ueber die Zulassung einer Abänderung, durch welche der Siz der Kaffe verlegt werden soll, hat die Behörde des alten Sizes zu entscheiden.

Die Zulassung einer Kaffe, welche örtliche Verwaltungsstellen einrichtet, ist bei derjenigen Verwaltungsbehörde zu erwirken, in deren Bezirk die Hauptkasse ihren Siß nimmt.

Auf den Antrag der Kaffe hat die höhere Verwaltungsbehörde bei der Zulassung zugleich zu bescheinigen, daß das Statut den Vorschriften des §. 75 des Gesezes, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 15. Juni 1883 genügt. Wird die Bescheinigung versagt, so sind die Gründe mitzutheilen. Gegen die Versagung steht der Returs gemäß Absaz 2 zu.

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