Slike strani
PDF
ePub

Artikel 4.

Am Schlusse des ersten Absages des §. 6 des genannten Gesezes werden hinter Vorstandes" die Worte:

,,oder einer örtlichen Verwaltungsstelle; vergleiche §§. 19a ff."

eingeschoben.

Artikel 5.

Der vierte Absaß des §. 7 des genannten Gesezes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Der völlige oder theilweise Ausschluß der Unterstüßung ist nur in Fällen solcher Krankheiten zulässig, welche sich die Mitglieder vorsäßlich oder durch schuldhafte Betheiligung an Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben. Soweit die Unterstüßung in Gewährung freier ärztlicher Behandlung oder Arznei besteht, kann sie auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 6.

Der Absah 2 des §. 8 des genannten Gesezes wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Nach Maßgabe des Geschlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebensalters, der Beschäftigung oder des Beschäftigungsortes der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden.

Artikel 7.

Die S§. 9, 14, der dritte Absaß des §. 21 und der §. 23 des genannten Gesezes werden aufgehoben; der zweite Absaß des §. 16 wird durch folgende Bestimmung ersezt:

,,Die Mitglieder des Vorstandes, welche die Kaffe gerichtlich und außergerichtlich vertreten, haben in der Generalversammlung nur eine berathende Stimme".

Im S. 28 werden die Worte:

,,Kaffen, in Ansehung derer eine Beitrittspflicht der Arbeiter nicht begründet ist, können"

[blocks in formation]

Der §. 10 des genannten Gesezes wird durch folgende Bestimmung erseßt: Der Anspruch auf Unterstüßung kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch übertragen, noch gepfändet und darf nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Artikel 9.

Der §. 11 des genannten Gesezes wird aufgehoben; der erste, zweite und dritte Absatz des §. 12 werden durch folgende Bestimmung erseßt:

Als Krankenunterstüßung können den Mitgliedern Krankengeld, ärztliche Behandlung, Arznei und andere Heilmittel, Verpflegung in einem Krankenhause, sowie die geeigneten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung verbliebenen körperlichen Mängel gewährt werden.

Auch kann die Krankenunterstützung an Wöchnerinnen gewährt und die Gewährung ärztlicher Behandlung auf die Familienangehörigen der Mitglieder ausgedehnt werden.

Im S. 13 werden die Worte:

,,in den §§. 11 und 12/

ersezt durch die Worte:

,,im §. 12".

Artikel 10.

Im §. 15 des genannten Gesezes wird zwischen dem zweiten und dritten Sage folgende Bestimmung eingeschoben:

Wegen Ueberschreitung der Altersgrenze, über welche hinaus nach Bestimmung des Statuts Mitglieder nicht aufgenommen werden, und wegen Veränderung des Gesundheitszustandes, von welchem nach Bestimmung des Statuts die Aufnahme abhängig ist, darf der Ausschlußz nicht erfolgen.

Artikel 11.

Hinter S. 19 des genannten Gesezes werden folgende Bestimmungen eingeschoben:

S. 19a.

Die Kaffe kann für bestimmte Bezirke örtliche Verwaltungsstellen errichten und denselben folgende Befugnisse ertheilen:

1. Beitrittserklärungen und Austrittserklärungen entgegen zu nehmen,
sowie Handzeichen Schreibensunkundiger in Gemäßheit des §. 6
Absatz 1 zu beglaubigen;

2. die Kassenbeiträge zu erheben, über Stundungsgesuche zu entscheiden,
die Unterstüßungen auszuzahlen, sowie die eingehenden Gelder, vor-
behaltlich anderweiter Verfügung des Vorstandes über dieselben,
bis zum Belaufe einer durchschnittlichen halben Jahresausgabe
zum Zweck des Betriebes zu verwahren und anzulegen;
3. Einrichtungen zur Wahrnehmung der Krankenkontrole zu treffen.
S. 19b.

Der Versammlung der Kaffenmitglieder, für welche die örtliche Ver-
waltungsstelle errichtet ist, kann die Befugniß beigelegt werden:
1. die Mitglieder der örtlichen Verwaltung und den Kassenarzt für
den Bezirk derselben zu wählen. Die Wahlen bedürfen der Be-

stätigung des Vorstandes (§. 16). Der Leßtere ist befugt, die Gewählten, welche bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten den gefeßlichen oder statutarischen Anforderungen nicht genügen, zu beseitigen und durch andere zu ersehen;

2. Kaffenrevisoren für die Kaffe der örtlichen Verwaltungsstelle und Krankenbesucher für den Bezirk derselben zu wählen;

3. einen oder mehrere Abgeordnete zur Generalversammlung zu wählen, sofern diese statutenmäßig aus Abgeordneten besteht;

4. Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Kasse an die Generalversammlung zu richten.

S. 19c.

Weitere, als die in den §§. 19a, 19b bezeichneten Befugnisse dürfen den örtlichen Verwaltungsstellen und der Gesammtheit der Mitglieder ihres Bezirks nicht beigelegt werden.

S. 19d.

Die Kaffe hat der Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk fie ihren Sit hat, von der Errichtung jeder örtlichen Verwaltungsstelle binnen zwei Wochen, unter Angabe des Sizes und Bezirks derselben und unter Bezeichnung der Personen, welche zur Zeit die örtliche Verwaltung führen, Anzeige zu erstatten.

Die Aufsichtsbehörde hat die Anzeige, sofern die örtliche Verwaltungsstelle ihren Siß in dem Bezirke einer anderen Aufsichtsbehörde hat, dieser mitzutheilen.

Von jeder Aenderung des Bezirks der örtlichen Verwaltungsstelle und der Zusammensetzung ihrer Verwaltung hat diese der Aufsichtsbehörde ihres Sizes Anzeige zu erstatten.

Artikel 12.

Im Absah 3 des §. 20 des genannten Gesetzes werden die Worte:
,,mit der durch §. 14 gegebenen Maßgabe"

gestrichen.

Artikel 13.

Im Absatz 2 des §. 21 des genannten Gesezes werden die Worte:
die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens
dreißig betragen"

durch folgende Worte erseßt:

die Zahl der zu wählenden Abgeordneten muß jedoch mindestens zwanzig betragen und doppelt so groß sein, als die Zahl der Vorstandsmitglieder".

Der Paragraph erhält außerdem folgenden Zusaß:

Soll die Wahl der Abgeordneten von den Mitgliedern nach Abtheilungen vorgenommen werden, so muß die Bildung der Wahl

abtheilungen und die Vertheilung der Abgeordneten auf dieselben durch das Statut erfolgen.

Artikel 14.

Im Absatz 1 des §. 22 des genannten Gesezes wird das Wort:

"Zahlungsstelle"

durch die Worte ersetzt:

,,örtliche Verwaltungsstelle".

Artikel 15.

Die SS. 25, 26, 27 werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:

S. 25.

Die Kaffe hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der lezten fünf Rechnungsjahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen.

So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbetrages der Kassenbeiträge zuzuführen.

§. 26.

Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kaffe, daß die Einnahmen derselben zur Deckung ihrer Ausgaben einschließlich der Rücklagen zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so ist entweder eine Erhöhung der Beiträge oder eine Minderung der Kassenleistungen herbeizuführen.

Unterläßt die Kaffe, eine dem Bedürfnisse entsprechende Abänderung herbeizuführen, so hat ihr die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund eines sachverständigen Gutachtens zu eröffnen, in welcher Art und in welchem Maße dieselbe für erforderlich zu erachten und binnen welcher Frist dieselbe herbeizuführen ist. Die Frist muß auf mindestens sechs Wochen bestimmt werden.

S. 27.

Die Kaffe ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeschriebenen Formularen Uebersichten über die Mitglieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstüßungen, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden.

Sie hat das Ausscheiden der Mitglieder auf Erfordern den Aufsichtsbehörden, in deren Bezirk dieselben sich aufhalten, anzuzeigen. Für Mitglieder, welche sich im Bezirke einer örtlichen Verwaltungsstelle aufhalten, liegt diese Verpflichtung der lezteren ob.

Artikel 16.

Die Nr. 3 und 5 des §. 29 des genannten Gesezes werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

3. wenn die Generalversammlung einen mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch stehenden Beschluß gefaßt hat und der Auflage der Aufsichtsbehörde, denselben zurückzunehmen, innerhalb der gesezten, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nicht nachgekommen ist;

5. wenn im Falle des §. 26 Absag 2 innerhalb der bestimmten Frist die Erhöhung der Beiträge oder die Minderung der Unterstüßungssäge in dem festgesezten Maße nicht erfolgt;

5a. wenn sich ergiebt, daß nach §§. 3, 4 die Zulassung der Kaffe hätte versagt werden müssen, und die erforderliche Abänderung des Statuts innerhalb einer von der höheren Verwaltungsbehörde zu bestimmenden, mindestens sechswöchentlichen Frist nicht bewirkt worden ist.

Artikel 17.

Die §§. 33, 34 werden durch folgende Bestimmungen erseßt:

S. 33.

Die Kaffen und ihre örtlichen Verwaltungsstellen unterliegen in Bezug auf die Befolgung dieses Gesezes der Beaufsichtigung durch die von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden, mit der Maßgabe, daß mit den von den höheren Verwaltungsbehörden wahrzunehmenden Geschäften diejenigen höheren Verwaltungsbehörden zu betrauen sind, welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten wahrzunehmen haben.

Die Kaffen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen jederzeit ihre Bücher, Verhandlungen und Rechnungen im Geschäftslokale der Kaffe zur Einsicht vorzulegen und die Revision ihrer Kaffenbestände zu gestatten.

Die Aufsichtsbehörde beruft die Generalversammlung, falls der Vorstand der durch §. 22 begründeten Verpflichtung nicht genügt.

Sie kann die Mitglieder des Vorstandes und der örtlichen Verwaltungsstellen, sowie die im Falle der Auflösung oder Schließung einer Kasse mit der Abwickelung der Geschäfte betrauten Personen zur Erfüllung der durch dieses Gesetz begründeten Pflichten durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Geldstrafen bis zu einhundert Mark, sowie durch die sonstigen nach den Landesgefeßen ihr zustehenden Zwangsmittel anhalten. Gegen die Androhung und Festsehung von Geldstrafen beziehungsweise Anwendung von Zwangsmitteln seitens der Aufsichts

« PrejšnjaNaprej »