Slike strani
PDF
ePub

Reichs-Gesezblatt.

No 18.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort. S. 65. Vertrag mit Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von

[ocr errors]

St. Vith nach Ulflingen. S. 66. Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. S. 68.

(Nr. 1549.) Verordnung, betreffend die Vergütung für Dienstreisen der Marinebeamten zwischen Kiel und Friedrichsort. Vom 22. Juni 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:

S. 1.

Für jede Dienstreise von Kiel nach Friedrichsort und zurück, beziehungsweise von Friedrichsort nach Kiel und zurück, wird, sofern die bestehende Dampferverbindung benugt werden kann und ein Uebernachten außerhalb des Wohnortes nicht erforderlich ist, den Beamten der Kaiserlichen Marine an Stelle der durch Verordnung vom 21. Juni 1875, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten der Reichsbeamten, festgestellten Tagegelder und Fuhrkosten, zusammen für Hin- und Rückweg eine Abfindung, und zwar im Betrage von 5 Mark den oberen Beamten und im Betrage von 2 Mark den unteren Beamten, gewährt.

§. 2.

Ist bei derartigen Reisen das Uebernachten außerhalb des Wohnortes unvermeidlich, so sind außerdem für die auf den Tag der Hinreise nach Friedrichsort beziehungsweise Kiel folgenden Tage des Aufenthalts am Bestimmungsorte die verordnungsmäßigen Tagegelder zahlbar.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Bad Ems, den 22. Juni 1884.

[blocks in formation]

(Nr. 1550.) Vertrag zwischen Deutschland und Luxemburg, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith nach Ulflingen. Vom 21. Juli 1883.

eine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen Deutschland und dem Großherzogthum Luxemburg zu vermehren, haben behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt:

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Paul Reichardt,

Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Dr. juris Paul Micke; Seine Majestät der König der Niederlande, Großherzog von Luxemburg:

Allerhöchstihren Geschäftsträger Dr. juris Paul Eyschen,

welche, unter Vorbehalt der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben: Artikel I.

Die Hohen vertragschließenden Regierungen erklären sich gegenseitig bereit, die Herstellung einer Eisenbahn von St. Vith in der Richtung auf Ulflingen zum Anschluß an die Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahn zuzulassen und zu fördern.

Artikel II.

Die Königlich preußische Regierung beabsichtigt, die in ihrem Gebiete belegene Strecke der im Artikel I bezeichneten Eisenbahn für eigene Rechnung auszuführen, sobald sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird; sie wird alsdann der Großherzoglich luxemburgischen Regierung hiervon Mittheilung machen und zugleich den Zeitpunkt bezeichnen, bis zu welchem die betriebsfähige Herstellung der preußischen Strecke bewirkt sein wird. Die Großherzoglich lugemburgische Regierung verpflichtet sich, den Bau des in ihrem Staatsgebiete belegenen Theiles der St. Vith-Ulflingener Bahn ihrerseits der Wilhelm- Luxemburg-Eisenbahngesellschaft zu übertragen und dafür zu sorgen, daß die Vollendung des Baues und die Eröffnung des Betriebes zu demselben Zeitpunkte stattfindet, zu welchem die preußische Strecke ausgebaut und in Betrieb geseßt sein wird.

Artikel III.

Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplanes und der einzelnen Bauentwürfe der im Artikel I genannten Bahn bleibt jeder der beiden Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten.

Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der in Rede stehenden Bahn überschritten wird, soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden Projekte, nöthigenfalls durch beiderseits dieserhalb abzuordnende technische Kommissarien näher bestimmt werden.

Für die Bahn ist zunächst nur ein durchgehendes Geleise vorgesehen. Bei dem Eintritt des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen

jede für den

innerhalb ihres Gebietes belegenen Theil der Bahn die Herstellung des zweiten Geleises anordnen.

Die Spurweite der Geleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im übrigen sollen die Konstruktionsverhältnisse der nach diesem Vertrage anzulegenden Eisenbahn und deren Betriebsmittel dergestalt nach gleichen Grundsäßen festgestellt werden, daß die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen die anschließenden Bahnen ohne Hinderniß durchlaufen können.

Im Interesse der Sicherheit und Gleichförmigkeit des Eisenbahnbetriebes wird die Großherzoglich luxemburgische Regierung für den in ihrem Staatsgebiete liegenden Theil der Bahn das Betriebsreglement, das Bahn-Polizeireglement und die Signalordnung, welche für die Verlängerung der Bahn nach St. Vith Anwendung finden, in Kraft treten lassen, soweit nicht die betreffenden Vorschriften den Gesezen des Großherzogthums etwa entgegenstehe

Artikel IV.

Die Hohen vertragschließenden Regierungen werden gemeinsam so viel als möglich darauf hinwirken, daß Ankunft und Abgang der Züge auf den Endstationen der Bahn mit Abgang und Ankunft der direktesten Züge der anschließenden Eisenbahnlinien beider Länder in Zusammenhang gebracht werden.

Sie behalten sich die Bestimmung der geringsten Zahl der zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber einig, daß täglich in keinem Falle weniger als drei solcher Züge in jeder Richtung verkehren sollen.

Artikel V.

Die Angehörigen des einen Landes, welche im Gebiete des anderen Landes etwa angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes nicht aus, sind aber den Gesezen des Landes, in welchem sie angestellt sind, unterworfen.

Artikel VI.

Die bezüglich der Handhabung der Paß- und Fremdenpolizei bei dem Reiseverkehr auf Eisenbahnen zwischen beiden Hohen Regierungen schon bestehenden oder noch zu treffenden Abkommen sollen auch auf die in Rede stehende Eisenbahnverbindung Anwendung finden.

Artikel VII.

Zu Zwecken des Postdienstes soll der Bauunternehmer der im Großherzogthum Luxemburg belegenen Strecke zu denselben Leistungen verpflichtet werden, welche für die Eisenbahnen im deutschen Reichspostgebiete durch das Reichsgesetz vom 20. Dezember 1875 vorgeschrieben sind oder künftig etwa anderweit geseßlich angeordnet werden.

Ueber die Benuzung der Bahn zur Postbeförderung aus dem Gebiete der einen in das Gebiet der anderen vertragschließenden Hohen Regierung werden die beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen.

Artikel VIII.

Die Hohen vertragschließenden Regierungen genehmigen die Anlegung eines für den Eisenbahndienst bestimmten elektromagnetischen Telegraphen längs dieser

Bahn; auch kann ein elektromagnetischer Telegraph für den internationalen und öffentlichen Verkehr längs dieser Bahn durch die Hohen vertragschließenden Regierungen und zwar durch eine jede für ihr Gebiet hergestellt werden.

Artikel IX.

Der Betriebswechsel auf der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Eisenbahn findet für den Fall, daß der Betrieb auf derselben von der Königlich preußischen Eisenbahnverwaltung geleitet wird, auf der Station Ulflingen, für den Fall dagegen, daß der Betrieb von der Kaiserlich deutschen Eisenbahnverwaltung geführt wird, auf der Station St. Vith statt.

Ueber die näheren Bedingungen der Betriebsüberlassung bleibt eine Verständigung der betreffenden Eisenbahnverwaltungen vorbehalten.

Beim Mangel eines Einverständnisses haben sich dieselben den zwischen den beiden Hohen vertragschließenden Regierungen zu vereinbarenden Anordnungen zu fügen.

Artikel X.

Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der darüber auszufertigenden Ratifikations-Urkunden sobald als thunlich in Berlin bewirkt werden. Dessen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und besiegelt.

So geschehen zu Berlin, den 21. Juli 1883.

(L. S.) Paul Reichardt.

(L. S.) Dr. juris Paul Micke.

(L. S.) Paul Eyschen.

Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.

(Nr. 1551.) Bekanntmachung, betreffend den Debit von Stempelmarken und gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechselstempelsteuer. Vom 9. Juni 1884.

Nach

ach Aufräumung der gegenwärtigen Bestände an Wechselstempelmarken über Werthbeträge von 3,50; 4,50 und 30,00 Mark und an gestempelten Wechselblankets über Werthbeträge von 0,30; 0,40; 0,50; 1,00; 1,50; 2,00; 2,50 und 3,00 Mark werden solche Wechselstempelwerthzeichen nicht mehr debitirt werden.

Berlin, den 9. Juni 1884.

Der Reichskanzler.

In Vertretung:

von Burchard.

Herausgegeben im Reichsamt des Innern.

Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.

[blocks in formation]

(Nr. 1552.) Unfallversicherungsgesetz. Vom 6. Juli 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen 2.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Allgemeine Bestimmungen.

Umfang der Versicherung.

S. 1.

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebsbeamten, lettere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Be triebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern.

Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absah 1 fallenden Nebenbetriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Betriebsanlage gehörende Kraftmaschine benugt wird.

[blocks in formation]
« PrejšnjaNaprej »