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Reichs-Gesebblatt.

No 2.

Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen von Erzeugnissen, für welche von verschiedenen Staaten innere Steuern erhoben werden. S. 3.

(Nr. 1525.) Bekanntmachung, betreffend die Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden. Vom 29. Dezember 1883.

eit Veröffentlichung der in Nr. 2 des Reichs-Gesezblattes für 1877 abgedruckten Uebersicht der Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden, sind hinsichtlich der Höhe der Abgaben beziehungsweise Vergütungssäge mehrfache Aenderungen eingetreten. Demgemäß werden gegenwärtig die in der nachstehend abgedruckten Uebersicht bezeichneten Uebergangsabgaben und Vergütungen erhoben beziehungsweise bewilligt.

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Uebersicht

der

Uebergangsabgaben und Ausfuhrvergütungen, welche von Staaten, wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser Erzeugnisse gelegt sind, erhoben beziehungsweise bewilligt werden.

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1. Preußen, Sachsen, Hessen, Mecklenburg Schwerin, Sachsen-Weimar ausschließlich des Vordergerichts Ostheim, Mecklenburg - Strelig, Oldenburg, Braunschweig, SachsenMeiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha ausschließ. lich des Amts Königsberg, Anhalt, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg Rudolstadt, Waldeck, Reußä. L., Reuß j. L., Schaumburg. Lippe, Lippe, Lübeck, die in die Zoll. grenzen eingeschlossenen Gebietstheile

Bremens und Hamburgs, Luxemburg 1 Hektoliter

2. Bayern, das Großherzoglich sächsische

Vordergericht Ostheim und das

Herzoglich sachsen coburg-gothaische

Amt Königsberg. . {

3. Württemberg...

4. Baden

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braunes Bier 1 Hektoliter
weißes Bier

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......

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5. Elsaß-Lothringen... {startes Bier..

Dünnbier

...

Bemerkungen.

Die Ausfuhrvergütung wird nur für solches Bier gewährt, zu dessen Bereitung mindestens 25 Kilogramm Getreideschrot, Reis oder grüne Stärke, und im Falle der Mitverwendung von höher als mit 2 Mark für 50 Kilogramm besteuerten Malzsurrogaten mindestens eine dem Steuerwerthe von 1 Mark entsprechende Menge von Braustoffen auf jedes Hektoliter erzeugten Biers verwendet worden sind. Das Bier muß der Regel nach in einer Menge von mindestens 2 Hektoliter ausgehen.

30

58

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60

1 20

50

2 30

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58

Die Ausfuhrvergütung für in Gebinden oder Flaschen ausgeführtes Bier wird nur bei der Ausfuhr von 60 Liter und mehr in einer Sendung gewährt.

Die Ausfuhrvergütung wird für jeden einzelnen Sud nach dem Verhältnisse des Malzverbrauchs zu dem Fabrikationéquantum bemessen.

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Bemerkungen.

8 0,58

1 50

Die Ausfuhrvergütung wird nach Maßgabe der bestehenden näheren Vorschriften nur für Mengen von mindestens 68,7 Liter und bei einer Stärke von mindestens 35 Prozent Tralles gewährt.

Jm Verkehr mit Luxemburg wird eine Ausfuhrvergütung nicht gewährt.

Von Branntwein, welcher aus Luxem burg nach dem Gebiete der in Branntweinsteuergemeinschaft stehenden Staaten versandt wird, findet, sofern die Betheiligten über den zu versendenden Branntwein innerhalb des Großherzogthums Luxemburg einen Ueber. gangsschein entnehmen und die daraus er wachsenden Verpflichtungen erfüllen, nur die Erhebung einer Ausgleichungsabgabe von 4,37 M. für das Hektoliter zu 50 Prozent Alkohol nach Tralles statt.

Branntwein, welcher aus dem Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft nach Luxem burg versendet wird und von einem Uebergangsschein begleitet ist, trägt in Luxemburg keine Uebergangsabgabe. Ist kein Ueber gangsschein entnommen, oder sind die Verpflichtungen aus demselben nicht erfüllt, so findet die Erhebung einer Abgabe von 16 Frt. 37 Ct. vom Hektoliter zu 50 Prozent Tralles statt.

Die Ausfuhrvergütung wird nur für Mengen von mindestens 30 Liter gewährt.

3

nach Tralles

bei 12%, Grad

Réaumur

(Normal.

temperatur).

13

10

8

1 Hektoliter

13

10

4

80

Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn der Branntwein eine Stärke von 35 Prozent nach dem Alkoholometer von Tralles und darüber hat und die auf einmal ausgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt.

Die Ausfuhrvergütung wird nur gewährt, wenn die auf einmal arsgeführte Menge mindestens 50 Liter beträgt.

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Reichs-Gesetzblatt.

No 4.

Inhalt: Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. S. 9.

Bekannt.

machung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 10.

(Nr. 1527.) Verordnung, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in der Regentschaft Tunis. Vom 21. Januar 1884.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen x.

verordnen auf Grund des Geseßes, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Tunis, vom 27. Juli 1883 (Reichs-Gesetzbl. S. 263) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

S. 1.

Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende Gerichtsbarkeit wird vom 1. Februar 1884 ab mit der Maßgabe außer Uebung gesezt, daß die deutschen Reichsangehörigen und Schußgenossen in der Regentschaft Tunis von diesem Tage ab der Gerichtsbarkeit der von Frankreich in der Regentschaft eingeseßten Gerichte unterworfen sind.

S. 2.

Die am 1. Februar 1884 bei dem Konsulargerichte anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Straffachen werden von diesem nach den bisherigen Vorschriften erledigt.

Anhängige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten können jedoch auf den übereinstimmenden Antrag der Parteien an die von Frankreich eingeseßten Gerichte abgegeben werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Januar 1884.

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