Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Geseße vom 16. Februar 1882 (Reichs - Gefeßbl. S. 39), vom 2. Juli 1883 (Reichs Gesetzbl. S. 148) 1. Novbr. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt Ser biens zu der unterm 3. November 1881 ab- Reichs-Gesezblatt. No 1. Inhalt: Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichsgericht. S. 1. (Nr. 1524.) Verordnung, betreffend die Gebührenfreiheit in dem Verfahren vor dem Reichs. gericht. Vom 24. Dezember 1883. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 98 Absatz 3 des Gerichtskostengesezes vom 18. Juni 1878 (Reichs-Gesezbl. S. 141), nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: S. 1. In dem Verfahren vor dem Reichsgericht sind von Zahlung der Gebühren befreit: 1. öffentliche Armen., Kranken, Arbeits- und Besserungsanstalten, ferner Waisenhäuser und andere milde Stiftungen, insofern solche nicht einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen, oder in bloßen Studienstipendien bestehen; 2. öffentliche Volksschulen; 3. öffentliche gelehrte Anstalten und Schulen, Kirchen, Pfarreien, Kaplaneien, Vikarien und Küstereien, jedoch nur insoweit, als die Einnahmen derselben die etatsmäßige Ausgabe, einschließlich der Besoldung oder des statt dieser überlassenen Nießbrauchs, nicht übersteigen, und dieses durch ein Zeugniß der denselben vorgesezten Staatsbehörden bescheinigt wird. Insoweit aber in Rechtsstreitigkeiten derselben solche Ansprüche, welche lediglich das zeitige Interesse derjenigen berühren, welchen die Nuzung des betreffenden Vermögens für ihre Person zusteht, zugleich mitverhandelt werden, haben leztere die auf ihren Theil verhältnißmäßig fallenden Gebühren zu tragen. |