Gesetz über das Abkommen zwischen Deutschland und Polen über die Verwal- tung der die Grenze bildenden Strecken der Neße und der Küddow sowie über Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Ungarn. Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Aus - Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-portugie- sischen vorläufigen Handelsübereinkommens 28. April 1923/31. Dezember 1924. Bekanntmachung über das am 19. Mai 1924 in Washington unterzeichnete deutsch amerikanische Abkommen zur Verhinderung des Schmuggels mit alkoholischen Getränken. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Achte Verordnung zur Durchführung des Gesezes über die Industriebelastung Verordnung zur Ausführung des deutsch polnischen Ver. trags über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 (Reichsgesetzbl. Bekanntmachung über die Geltung des Protokolls des Völkerbundes über die Schiedsklauseln im Handelsverkehre vom 24. September Zweite Verordnung über Erstattung der von der Französischen Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Chin a. Berichtigung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutschland und der Belgisch. Luxemburgischen Wirt- Bekanntmachung über die Ratifikation des am 1. Juni 1923 ab. Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungsstelle im Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrags zwischen Deutschland und Litauen über die Regelung der mit den Ereignissen des Weltkriegs zusammenhängenden Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch englischen Handelsvertrags auf Sierra Leone, die Bahama. Inseln, Britisch Guayana und die Malayischen, dem Staatenbunde nicht angeschlossenen Staaten (Johore, Kedah, Perlis, Kelantan, Tringganu und Brunei). Gesetz über das deutsch-griechische Abkommen wegen Aufhebung des Ausfüh- rungszwanges für Erfindungspatente. Bekanntmachung über die Regelung der Kostenfrage im Rechtshilfe. verkehr in Straffachen zwischen dem Deutschen Reiche und Disziplinar strafordnung für das Neich sheer. Strafvollstreckungs vor schrift für das Reich sheer. Gesez über die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsplane für das Gesetz über das deutsch-portugiesische Handelsabkommen vom 20. März 1926. Gesez über das Zusahabkommen vom 8. April 1926 zum deutsch-franzöfifchen Gesetz über ein Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, be- 27. Bekanntmachung über die Verlängerung des vorläufigen Wirt- Bekanntmachung über die Bestätigung des deutsch portugie. sischen Handelsabkommens vom 20. März 1926. Gesetz über das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Neiche und Honduras. Gesetz über den deutsch-estnischen Konsularvertrag. Bekanntmachung, betreffend den am 14. März 1884 in Paris unterzeichneten Bekanntmachung über die Natifikation des Handel sabkommens 888888 Erlaß über den Abgabentar if für den Kaiser Wilhelm - Ka na l. 28 Bekanntmachung über das deutsch - f ra n z ö f ische Abkommen wegen Gesetz über das am 23. Oktober 1924 unterzeichnete Internationale Gesez über die de u t s ch - r u ƒ ƒ i s chen Verträge (vom 6. Januar 1926). Bekanntmachung über die Ratifizierung des vorläufigen Han. die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). - Teil II 1926 Ausgegeben zu Berlin, den 13. Januar 1926 Nr. 1 Inhalt: Gesetz über die deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 6. Januar 1926 6. 1 > 88 Gesetz über die deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 6. Januar 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesez beschlossen, | auf alle nach dem 22. Mai 1922 eingetretenen Erb. das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver- fälle Anwendung. fündet wird: Artikel 1 Dem in Moskau am 12. Oftober 1925 unterzeich neten Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken nebst Schlußprotokoll sowie dem Konsularvertrage nebst Schlußprotokoll und dem Abkommen über Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheiten vom gleichen Tage wird zugestimmt. Die Übereinkommen nebst Schlußprotokollen werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 2 Die Reichsregierung wird ermächtigt, zur Aus. führung der Vereinbarungen die erforderlichen ́ Maßnahmen zu treffen. Artikel 3 Die Anlage zu Artikel 22 des Konsularvertrags findet gemäß der darin im § 19 enthaltenen Bestimmung Artikel 4 dem Inkrafttreten des Gesezes die russische Staats. Die erbrechtlichen Verhältnisse einer Person, die vor angehörigkeit verloren und eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, bestimmen sich nach den deutschen Gesetzen, wenn der Erblasser zur Zeit seines Wohnsiges seinen Aufenthalt im Inland hatte. Dies Todes seinen Wohnsiz oder in Ermangelung eines gilt nicht für Gegenstände, die sich im Gebiet eines anderen Staates befinden und nach den Gesezen dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch Anwen dung, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesezes gestorben, der Nachlaß aber noch nicht voll. ständig abgewickelt ist. Artikel 5 Dieses Gesez tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Berlin, den 6. Januar 1926. Der Reichspräsident von Hindenburg Der Reichsminister des Auswärtigen (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 27. Januar 1926) 1 Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Gomjet=Republiken bom 12. Oktober 1925. Договор между Союзом Советских Социалистических Республик и Германией от 12-го октября 1925 г. Der Deutsche Reichspräsident einerseits инб das Zentral Exekutiv Komitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken andererseits haben in dem Wunsche, ihre freundschaftlichen Be ziehungen zu festigen und zu diesem Zwecke für die praktische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet unb auf bem Sebiete ber internationalen Redhtsbeziehungen Grundlagen zu schaffen, zu Bevollmächtigten ernannt: der Deutsche Reichspräsident: ben Deutschen Botschafter in Moskau, Dr. Ulrich Graf Brockdorff-Rangau, und den Wirklichen Geheimen Nat Dr. Paul von Koerner; das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken: Sen Stellvertretenben Bolfstommiffar für lušrwärtige Angelegenheiten, Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken Maxim Litwinoff und das Mitglied des Kollegiums des Volkskommiffariats für Außenhandel Jakob Hanehly, die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger gorm befunbenen Bollmad ten sen паф. stehenden Vertrag vereinbart haben: Allgemeine Bestimmungen 2rtifel1 Der Vertrag besteht außer diesen Allgemeinen Be ftimmungen aus folgenden Abkommen: Заместителя Народного Комиссара по Иностранным Делам, Члена Центрального Исполнительного Комитета Союза Советских Социалистических Республик Максима Литвинова и Якова Ганецкого; Германского Посла в Москве д-ра Ульриха графа БрокдорфРанцау и Действительного Тайного Советника д-ра Павла фон Кернер; которые, по взаимном сообщении своих полномочий, найденных в добром и надлежащем виде, пришли к соглашению 0 дующем договоре: Общие постановления Статья 1 нижесло Договор состоит, кроме настоящих общих постановлений, из следующих соглашений: |