1926 Reichsgesehblatt Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 29. Januar 1926 Inhalt: Dritte Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesete. Vom 12. Januar 1926 Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungsstelle im Schedverkehre. Vom 15. Januar 1926 Abänderung der Donau-Schiffahrts. Polizeiordnung vom 2. Oktober 1925. Vom 20. Januar 1926 Dritte Durchführungsverordnung zum Aufbringungs- | Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungsgefeße. Vom 12. Januar 1926*). Auf Grund des § 2 Abs. 4, §§ 4, 15 des Geseßes zur Aufbringung der Industriebelastung (Aufbringungs. gesez) vom 30. August 1924 (Reichsgefeßbl. II S. 269), §8, § 17 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgeseße vom 4. Dezember 1925 (Reichs. gefeßbl. II. 1135) verordnet die Reichsregierung: § 1 Der Hundertsag des aufbringungspflichtigen Betriebs. vermögens, deffen Verzinsung und Tilgung der einzelne Unternehmer aufzubringen hat, beträgt für die Voraus. zahlungen (§ 16 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgefeße) 13,64 vom Hundert. Dem. gemäß beträgt der Tausendsat des aufbringungspflich. figen Betriebsvermögens, der den Betrag der Voraus. zahlungen im Jahre 1926 mit Einschluß der Zuschläge (§ 10 Buchstabe b des Aufbringungsgeseßes) ergibt, 3,75 vom Tausend. § 2 Ift Gegenstand eines aufbringungspflichtigen Betriebs Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt oder Luftverkehr, so ist als Bemessungsgrundlage für die erste Umlegung das Betriebsvermögen, soweit es einem solchen Gegenstande gewidmet ist, nur mit 50 vom Hundert anzuseßen. § 3 Als Zeitpunkt, zu dem der erste Teilbetrag der Vorauszahlungen gemäß § 11, § 16 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgesetze zu | entrichten ist, wird der 15. Februar 1926 festgeseßt. Berlin, den 12. Januar 1926. Der Reichswirtschaftsminister Der Reichsminister der Finanzen. *) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 10 vom 13. Januar 1926. (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 12. Februar 1926) stelle im Scheckverkehre. Vom 15. Januar 1926. Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesezes vom 11. März 1908 (Reichsgeseßbl. S. 71) hat der Reichsrat beschlossen: Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbanknebenstelle in Heidelberg ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesezes. Berlin, den 15. Januar 1926. Der Reichswirtschaftsminister Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Die Bekanntmachung vom 24. Oktober 1925 (Reichs. gefeßbl. II S. 969) wird in bezug auf die in Frank furt a. M. im Frühjahr stattfindende Technische Messe dahin geändert, daß die Dauer der Veranstaltung auf die Zeit vom 10. bis 14. April 1926 beschränkt worden ist. Berlin, den 18. Januar 1926. Der Reichsminister der Justiz In Vertretung Dr. Joël Abänderung der Donau-Schiffahrts- Polizeiordnung vom 2. Oktober 1925. Vom 20. Januar 1926. Auf Grund des § 11 des Staatsvertrags, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Reichsgefeßbl. 1921 S. 962 ff.) sowie auf Grund der Artikel 29 Abs. 1 und 206 Abs. 1 des Wassergesezes für das Königreich Bayern vom 23. März 1907 (Gefeß und Verordnungsbl. S. 157) und des Artikel III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 9. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) wird verordnet: Die Vorschrift des § 134 der Donau-SchiffahrtsPolizeiordnung vom 2. Oktober 1925 (Reichs. 26 gefeßbl. II S. 953), wonach die Polizeiordnung ab Warenbezeichnungen in demselben Umfang wie in 1. Februar 1926 in Kraft treten sollte, wird aufländische Warenbezeichnungen zum gefeßlichen Schuße gehoben. zugelassen werden. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Donau- Der Reichsverkehrsminister Bekanntmachung über den Schutz deutscher Warenbezeichnungen in China. Bom 22. Januar 1926. Unter Bezugnahme auf § 23 des Gefeßes zum Schuße der Warenbezeichnungen (Reichsgeseßbl. 1923 II S. 437) | wird hierdurch bekanntgemacht, daß in China deutsche Berlin, den 22. Januar 1926. Der Reichsminister der Justiz Druckfehlerberichtigung In dem dem Gesetz über die deutsch-russischen Ver träge vom 6. Januar 1926 (Reichsgefeßbl. II Nr. 1 S. 1) beigefügten Abkommen über Rechtshilfe in bürger lichen Angelegenheiten vom 12. Oktober 1925 (S. 84) ist die deutsche Überschrift an die erste und die russische an die zweite Stelle zu setzen. Das Reichsgesehblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gefeßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Reichsminifterium des Innern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. - Teil I und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM. Reichsgesetzblatt Teil II 1926 Ausgegeben zu Berlin, den 2. Februar 1926 Nr. 4 Inhalt: Gesez über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1925. Vom 30. Januar 1926 G. 103 Gesch über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1925. Vom 30. Januar 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1 Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1925 wird in Einnahme, und Ausgabe festgestellt: Die im Haushaltsentwurfe für die einzelnen Zweck bestimmungen vorgesehenen Ansäge dürfen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als es zur ordnungsmäßigen und wirtschaftlichen Führung der Reichsverwaltung unter Berücksichtigung der gesamten Bedürfnisse der Verwaltung für das laufende Rechnungsjahr erforderlich ist. Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben hat der Reichsminister der Finanzen den obersten Reichsbehörden für bestimmte Zeiträume Kassenbetriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen zu überweisen. Er fann hierbei über die Verwendung der Mittel nähere Bestimmungen treffen. Gegen diese Entscheidung des Reichsministers der Finanzen kann der zuständige Reichsminister Einspruch bei der Reichsregierung einlegen. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 21 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß über die dem Reichsminister der Finanzen zur Verfügung stehenden Mittel hinaus Zuwendungen an Dienststellen nicht be schlossen werden dürfen. $ 6 Die auf Grund der Artikel 2 bis 5 der PersonalAbbau-Verordnung (Reichsgefezbl. I für 1923 S. 999) frei gewordenen oder frei werdenden Planstellen fallen 27 mit dem Zeitpunkt des Freiwerdens weg, sofern nicht | für eine höhere Besoldungsgruppe einberufene Ver gemäß Artikel 8 § 2 der Personal-Abbau-Verordnung eine Ausnahme zugelassen wird. Bei Besegung von planmäßigen Beamtenstellen und bei Vornahme von Beförderungen sind die in der Anlage zusammengestellten Schlüsselungsgrundsäße einzu halten. Im übrigen bleiben die weiteren Besoldungs. grundsäge unberührt. Zur Einstellung von Beamten und Beamtenanwärtern in den Reichsdienst bedarf es der vorherigen Zustimmung des Reichsministers der Finanzen. Bei Einstellungen sind in erster Reihe Versorgungsanwärter, Schwerbeschädigte sowie nach Möglichkeit leistungsfähige entlassene oder in den einstweiligen oder in den einstweiligen Ruhestand versette oder ins Arbeiterverhältnis überführte Beamte heranzuzichen. Die erfolgten Einstellungen sind dem Haushaltsaus. | schusse des Reichstags unverzüglich mitzuteilen. In Reichsverwaltungen, in denen eine Verringerung❘ der Planstellen zum Zwecke einer Verminderung des Beamtenkörpers notwendig ist, dürfen freie Planstellen nicht wieder besezt werden. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig 1. wenn durch ihre Besetzung eine andere Planstelle derselben Laufbahn frei und nicht wieder befeht wird, oder 2. mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, wenn die Besetzung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist. Die Feststellung, ob eine Verringerung der Planstellen zum Zwecke einer Verminderung des Beamtenkörpers in einer Verwaltung oder in Teilen einer Verwaltung not wendig ist, trifft der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung zuständigen Reichsminister. $ 8 Der Aufstieg eines Beamten in eine andere Besoldungsgruppe sowie die Neueinstellung eines planmäßigen Beamten ist nicht zulässig, solange ein Beamter derselben Laufbahn vorhanden ist, der für seine Person die Bezüge der Gruppe, in die der Aufstieg oder die Neueinstellung erfolgen soll, oder die Bezüge einer noch höheren Gruppe erhält, obwohl seine Planstelle in einer niedrigeren Gruppe ausgebracht ist. Ausnahmen von Abs. 1 sind mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen nur zulässig a) bei der Besetzung von Vorstands. und leitenden Stellen, b) in sonstigen besonders gelagerten Fällen beim Vorliegen eines unabweisbaren dienstlichen Bedürfnisses oder einer rechtlichen Verpflichtung. | sorgungsanwärter, die wegen Ungeeignetheit aus der Dienstleistung für die höhere Besoldungsgruppe entlassen werden, in ihrer werden, in ihrer früheren Besoldungsgruppe wieder beschäftigt, so sind sie, falls Planstellen dieser Besoldungs. gruppe nicht frei sind, bis zum Freiwerden der nächsten Planstelle, in die sie einzurücken haben, so zu besolden, als ob sie als planmäßige Beamte ihrer früheren Besoldungs. gruppe wieder angestellt worden wären. § 11 Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats an Orten mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen den Reichs. beamten, Wartegeldempfängern, Pensionären und Witwen örtliche Sonderzuschläge als Teuerungszuschläge im Sinne des § 17 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920 (Reichsgefeßbl. S. 805) zu gewähren. Der Reichsminister der Finanzen wird ferner er mächtigt: a) den Reichsbeamten, die die Bezüge der Besoldungsgruppen I bis VI erhalten, einen Zuschlag zum Grundgehalt in Höhe von 121⁄2 v. H., den übrigen Reichsbeamten einen Zuschlag zum Grundgehalt in Höhe von 10 v. H. und b) sämtlichen Reichsbeamten einen Zuschlag zu den Kinderzuschlägen und dem Frauenzuschlag in Höhe von monatlich je 2 Reichsmark zu gewähren. Die Bezüge der außerplanmäßigen Reichsbeamten sind so zu berechnen, daß ihre Diäten nebst Teuerungszuschlag folgende Hundertfäße des Grundgehalts ein. schließlich des Zuschlags zum Grundgehalte nebst Teuerungs. zuschlägen eines planmäßigen Beamten der ersten Besoldungsstufe ihrer Eingangsgruppe erreichen: bei Zivilanwärtern imbei Militäranwärtern imbei den im § 5 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes Jahre des Diätariendienstalters 1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. Beamten im....... 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 80 85 90 95 95 98 100 100 vom Hundert. Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt, den planmäßigen und außerplanmäßigen Beamten, den Beamten im Vorbereitungsdienst soweit sie für Dezember 1925 Unterhaltszuschüsse erhalten haben, den Wartegeld. und Ruhegehaltsempfängern, den Beamtenhinterbliebenen und den Angestellten als einmalige Notmaßnahme zu zahlen: 1. soweit die Bezüge der genannten Beamten usw. für den Monat Dezember 1925 nach den Sägen der Besoldungsgruppen I bis IV festgesetzt waren, ein Viertel der ihnen für den Monat Dezember 1925 zustehenden Gesamtbezüge, 2. soweit die Bezüge der genannten Beamten usw. für den Monat Dezember 1925 nach den Säßen der Besoldungsgruppen V und VI festgesezt waren, ein Fünftel der ihnen für den Monat Dezember 1925 zustehenden Gesamtbezüge. Über die in dem Besoldungsgeseße vorgesehenen Be- | förderung. Voraussetzung für die Beförderung ist förderungsstellen sind folgende Richtlinien aufgestellt dienstliche Bewährung. worden. Für die Schaffung von Beförderungsstellen im Haushaltsplan ist im allgemeinen das sachliche Bedürfnis nachzuweisen. Grundfäßlich darf bei Bemessung der Zahl der Beförderungsstellen, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind, nicht über der Gesamtstellenzahl als Höchstgrenze hinausgegangen werden. 3 Bei Stellen, die für besonders qualifizierte Beamte Eingangsstelle und zugleich Beförderungsstelle für Beamte einer niedrigeren Gruppe sind (wie z. B. die Stellen für Oberheizer in Gruppe III und für Oberdrucker in Gruppe IV), soll aus dem Haushalt ersicht lich sein, wieviel Stellen Eingangs- und wieviel Be förderungsstellen sind. Die Beförderung erfolgt nach |