6. Zu Besoldungsgruppe VII. Diejenigen Beamten, die
am 31. März 1920 in einer Stelle der Gehaltsklassen 34
bis 43b des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 plan.
mäßig angestellt waren, erhalten, sobald sie in den Klassen 21
bis 43b jenes Gesezes nach einer für die erwähnten Klassen 34
bis 43 b abgelegten Prüfung oder in einer Stelle der Gruppe VII
des Gesezes vom 17. Dezember 1920 eine Dienstzeit von ins
gesamt 10 Jahren zurückgelegt haben, für ihre Person die
Bezüge der Gruppe VIII. Beim Freiwerden von Stellen der
Gruppe VIII find sie in diese zu überführen.
7. Zu Besoldungsgruppe IX (Ministerialoberregistra.
toren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich ge-
wesenen Juhaber der Stellen erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe X.
8. Zu Besoldungsgruppe X (Ministerialamtmänner).
Die oberste Reichsbehörde ist im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Ministerialamtmänner
als Vorsteher größerer selbständiger Registraturen, die am
31. März 1920 als solche eine Stelle der Klasse 52 des
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 innehatten, zum
Ausgleich von Härten in die Gruppe XI über die für diese
vorgesehene Stellenzahl hinaus zu befördern, soweit die
Voraussetzungen gegeben sind, unter denen andere Ministerial-
amtmänner in die Gruppe XI befördert werden.
9. Zu Besoldungsgruppe XI (Regierungsräte usw.,
Oberregierungsräte). Die am 31. März 1920 im Amte
befindlich gewesenen »Ständigen Hilfsarbeiter« bei den Zen-
tralbehörden und dem Büro des Reichspräsidenten sowie die
am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Mitglieder
der Reichsmittelbehörden und Regierungsräte, Vosträte usw.
bei den Zentralbehörden sind, sobald sie ein Assessorendienst-
alter von 8 Jahren oder ein Dienstalter von 8 Jahren in
den Gruppen X und XI erreicht haben, so zu behandeln, als
wenn sie eine Stelle der Gruppe XII innehätten. Beim Freiwerden
von Stellen der Gruppe XII sind sie in diese zu überführen.
10. Beamte, die gemäß § 23 des Besoldungsgeseßes oder § 23
Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des
Artikel 1, I der Personal-Abbau-Verordnung (Reichsgefeßbl. I
für 1923, S. 999) — ein höheres als das mit der über-
tragenen Stelle verbundene Diensteinkommen zu erhalten haben,
beziehen das Mehr überplanmäßig.
a) für Beamte, die nach den Schlüsselungsgrundsägen mit
ihren höheren Bezügen in eine Vlanstelle einer niedrigeren
Besoldungsgruppe eingewiesen worden sind,
b) für ehemalige Dirigenten der Reichsministerien hinsichtlich
des ruhegehaltsfähigen Teiles der von ihnen bezogenen
Dirigentenzulage.
11. Aus der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der
Verwaltung der Deutschen Reichsbahn in die allgemeine Reichs.
verwaltung übernommene Stellen der Besoldungsgruppe VI
können nach Maßgabe der hierüber bestehenden allgemeinen|
Grundsäte in Stellen der Gruppe VII umgewandelt werden.
Die Zahl der umzuwandelnden Stellen bestimmt der zuständige
Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der
Betrag für das Rechnungsjahr 1925
Reichsmark