Slike strani
PDF
ePub
[blocks in formation]

Anmerkungen zu den Abschnitten I bis XV und XVIII
1 Ersparnisse, die bei den Mitteln zu Besoldungen und zu
sonstigen Diensteinkünften planmäßiger Beamten, Offiziere und
Ärzte dadurch entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht bescht
sind oder von ihren Inhabern nicht versehen werden können,
sind der Reichskaffe zuzuführen.

2. Zu Besoldungsgruppe II (Pförtner). Die am 31. März
1920 im Amte befindlich gewesenen Pförtner der Gehalts-
klasse 10 des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 erhalten
für ihre Person die Bezüge der Gruppe III.
3 Zu Besoldungsgruppe IV (Kanzleiassistenten). Die
am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Inhaber von
Stellen der Klassen 17a 1, 3, 4, 5, 6, 181 und 24 2 des
Besoldungsgesezes vom 15. Juli 1909 erhalten für ihre Person
die Bezüge der Gruppe V. Beim Freiwerden von Stellen der
Gruppe V sind sie in diese zu überführen. Kanzleidiätare, die
auf Grund der Ziffer 94 a Abs. 2 der Besoldungsvorschriften
die Diäten der Gruppe V erhalten, beziehen nach ihrer plan-
mäßigen Anstellung das Grundgehalt der Gruppe V. Inwieweit
diese Vorschrift auf die am 31. März 1920 auf Probe oder
zur Probedienstleistung einberufen gewesenen Anwärter anzu-
wenden ist, bestimmt der Reichsminister der Finanzen.
4. Zu Besoldungsgruppe V (Registraturassistenten).
Die am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen
Registraturassistenten bei den obersten Reichsbehörden und
beim Reichsgericht alte Besoldungsklasse 35 b - erhalten
für ihre Person die Bezüge der Gruppe VII oder nach
Maßgabe der Bemerkung zu Gruppe VII die Bezüge der
Gruppe VIII.

5. Zu Besoldungsgruppe VI (Registratoren).

Die

am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Registratoren
bei den Wehrkreis- und Gruppenkommandos, Kommandanturen,
Intendanturen, Werften, Landesfinanzämtern, bei der Reichs.
vermögensverwaltung für die beseßten rheinischen Gebiete
sowie bei der Scewarte erhalten für ihre Person die Bezüge
der Gruppe VII oder nach Maßgabe der Bemerkung zu
Gruppe VII die Bezüge der Gruppe VIII.

35 292

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

6. Zu Besoldungsgruppe VII. Diejenigen Beamten, die
am 31. März 1920 in einer Stelle der Gehaltsklassen 34
bis 43b des Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 plan.
mäßig angestellt waren, erhalten, sobald sie in den Klassen 21
bis 43b jenes Gesezes nach einer für die erwähnten Klassen 34
bis 43 b abgelegten Prüfung oder in einer Stelle der Gruppe VII
des Gesezes vom 17. Dezember 1920 eine Dienstzeit von ins
gesamt 10 Jahren zurückgelegt haben, für ihre Person die
Bezüge der Gruppe VIII. Beim Freiwerden von Stellen der
Gruppe VIII find sie in diese zu überführen.

7. Zu Besoldungsgruppe IX (Ministerialoberregistra.
toren). Die am 31. März 1920 im Amte befindlich ge-
wesenen Juhaber der Stellen erhalten für ihre Person die
Bezüge der Gruppe X.

8. Zu Besoldungsgruppe X (Ministerialamtmänner).
Die oberste Reichsbehörde ist im Einvernehmen mit dem
Reichsminister der Finanzen ermächtigt, Ministerialamtmänner
als Vorsteher größerer selbständiger Registraturen, die am
31. März 1920 als solche eine Stelle der Klasse 52 des
Besoldungsgesetzes vom 15. Juli 1909 innehatten, zum
Ausgleich von Härten in die Gruppe XI über die für diese
vorgesehene Stellenzahl hinaus zu befördern, soweit die
Voraussetzungen gegeben sind, unter denen andere Ministerial-
amtmänner in die Gruppe XI befördert werden.

9. Zu Besoldungsgruppe XI (Regierungsräte usw.,
Oberregierungsräte). Die am 31. März 1920 im Amte
befindlich gewesenen »Ständigen Hilfsarbeiter« bei den Zen-
tralbehörden und dem Büro des Reichspräsidenten sowie die
am 31. März 1920 im Amte befindlich gewesenen Mitglieder
der Reichsmittelbehörden und Regierungsräte, Vosträte usw.
bei den Zentralbehörden sind, sobald sie ein Assessorendienst-
alter von 8 Jahren oder ein Dienstalter von 8 Jahren in
den Gruppen X und XI erreicht haben, so zu behandeln, als
wenn sie eine Stelle der Gruppe XII innehätten. Beim Freiwerden
von Stellen der Gruppe XII sind sie in diese zu überführen.
10. Beamte, die gemäß § 23 des Besoldungsgeseßes oder § 23
Abs. 1 des Reichsbeamtengesetzes in der Fassung des
Artikel 1, I der Personal-Abbau-Verordnung (Reichsgefeßbl. I
für 1923, S. 999) — ein höheres als das mit der über-
tragenen Stelle verbundene Diensteinkommen zu erhalten haben,
beziehen das Mehr überplanmäßig.

Entsprechendes gilt

a) für Beamte, die nach den Schlüsselungsgrundsägen mit
ihren höheren Bezügen in eine Vlanstelle einer niedrigeren
Besoldungsgruppe eingewiesen worden sind,

b) für ehemalige Dirigenten der Reichsministerien hinsichtlich
des ruhegehaltsfähigen Teiles der von ihnen bezogenen
Dirigentenzulage.

11. Aus der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der
Verwaltung der Deutschen Reichsbahn in die allgemeine Reichs.
verwaltung übernommene Stellen der Besoldungsgruppe VI
können nach Maßgabe der hierüber bestehenden allgemeinen|
Grundsäte in Stellen der Gruppe VII umgewandelt werden.
Die Zahl der umzuwandelnden Stellen bestimmt der zuständige
Reichsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der

Betrag für das Rechnungsjahr 1925

Reichsmark

[blocks in formation]

Finanzen. In diese Stellen der Gruppe VII können die
am 31. März 1920 in planmäßigen Stellen angestellt ge-
wesenen Beamten der ehemaligen Assistentenklasse beim Frei-
werden von Stellen einrücken. Künftig sind diese Stellen
wieder in solche der vorhergehenden Gruppen umzuwandeln.
12. Beamte, denen Wohnungen in reichseigenen oder angemieteten
Dienstgebäuden im dienstlichen Interesse überwiesen sind und
denen der Bezug der für ihren eigenen Bedarf erforderlichen
Feuerungsstoffe aus den Vorräten der Behörde nach § 18
der Dienstwohnungsvorschriften mit Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs bewilligt ist, haben dafür die bestimmungsmäßige
Entschädigung zu zahlen. Die Zahl der in Frage kommen
den Beamten ist in den Erläuterungen zu den Besoldungs.
titeln der Einzelhaushalte angegeben.

13. Die Kosten für Kranzspenden der Reichsverwaltungen bei
Beerdigungen dürfen beim Vorliegen einer repräsentativen
Verpflichtung der betreffenden Reichsbehörde aus Bewilli
gungen für fächliche Ausgaben (Gefchäftsbedürfnismittel) be-
stritten werden.

14. Arbeitern, die 25 Jahre oder mehr als Lohnempfänger
in einem Arbeitsverhältnisse bei der Reichsverwaltung ge.
standen haben, kann aus den Bewilligungen, aus denen ihre
Lohnbezüge zu bestreiten sind, nach näherer Bestimmung des
Reichsministers der Finanzen eine Dienstprämie gezahlt werden.
15. Bis zur Höhe der etwaigen Ersparungen bei den Titeln für
nichtbeamtete Hilfskräfte können die Mittel für beamtete Hilfs.
kräfte desselben Haushaltskapitels oder Kapitelabschnitts über
schritten werden.

16. Von den Stellen der Gruppe VI für Ministerial-Kanzlei-
sekretäre oder der Gruppe V für Ministerial-Kanzleiassistenten,
die bereits für ihre Person die Bezüge der Gruppe VI er-
halten, können für die Person der Stelleninhaber in Stellen
der Gruppe VII als Ministerial-Kanzleiobersekretäre umge
wandelt werden:

[merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Betrag für das Rechnungsjahr 1925

Reichsmark

[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
[merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]
« PrejšnjaNaprej »