des Direktoriums der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr 1925 Titel Ausgabe Betrag für das Rechnungsjahr 1925 Reichsmark 1 1 Präsident, Gehalt 12 000 Reichsmark jährlich 2 Der Präsident hat Dienstwohnung. 3 Mitglieder des Direktoriums. Gehalt 6 300 bis 9 600 Reichsmark jährlich .... Zu Titel 1 und 2. Die Grundgehälter, Wohnungsgeldzuschüsse, Kinderzuschläge, Frauenzuschläge, örtlichen Sonderzuschläge, Ruhegehälter, Witwenund Waisengelder sind fortlaufend den jeweiligen Vorschriften für die Reichs. beamten anzupassen. Summe 55 315 21 827 77 142 Vierte Anlage zum Haushaltsgesetze Verzeichnis der Stellen des Reichsheers und der Reichsmarine, die unter die Gruppen 1 bis 7 des Tarifs der Vergütungsfäße für die auf Grund des Quartierleistungsgeseßes geforderte Unterkunft fallen 1. Generale und Admirale Neichsheer: Chef der Heeresleitung, Staatssekretär | Reichsmarine: Chef der Marineleitung, Admiral, VizeChef der Heeresverwaltung —, General (General- admiral, Ministerialdirektor, Kontreadmiral, Kontrefeldmarschall, Generaloberst, General der Infanterie, admiral (J), Generalstabsarzt. Kavallerie oder Artillerie), Generalleutnant, General oberstabsarzt, Ministerialdirektor, Generalmajor, Generalstabsarzt, Generalstabsveterinär, Feldpropst. 2. Stabsoffiziere Reichsheer: Oberst, Generalarzt, Generalveterinär, Ab. | teilungschef im Reichswehrministerium, Ministerialrat, Intendant, Oberstleutnant, Generaloberarzt, Generaloberveterinär, Oberregierungsrat, Oberregierungsbaurat, Oberheeresanwalt, Ministerialbürodirektor, Major, Oberstabsarzt, Oberstabsveterinär, Intendanturrat, Oberstabsapotheker, Oberregierungsapotheker, Direktor der Heeresbücherei, Regierungsrat, Regierungsbaurat, Studienrat, Heeresanwalt, Pfarrer, Ministerialamt mann. Reichsmarine: Kapitän zur See, Fregattenkapitän, Korvettenkapitän, die gleichen Dienstgrade der Offiziere des Marine Ingenieurwesens, Generalarzt, General oberarzt, Oberstabsarzt, Abteilungschef im Reichs. wehrministerium, Ministerialrat, Intendant, Werftverwaltungsdirektor, Schiffbaudirektor, Maschinenbaudirektor, Strombaudirektor, Oberregierungsrat, Oberintendanturrat, Obermarinekriegsgerichtsrat, Obermarineanwalt, Obermarinebaurat, Oberregierungs, baurat, Ministerialbürodirektor, Regierungsrat, Intendanturrat, Marinekriegsgerichtsrat, Marineanwalt, Regierungsbaurat, Marinebaurat, Marineoberpfarrer, Marinepfarrer, Studienrat, Torpedolaboratoriums. direktor, Oberregierungsapotheker, Regierungschemiker, Ministerialamtmann, Marineoberstabszahlmeister. 3. Die übrigen Neichsheer: Hauptmann (Rittmeister), Stabsarzt, Stabs. | veterinär, Stabsapotheker, Regierungsapotheker, Vermessungsamtmann, Ministerialkanzleidirektor, Bibliothekar, Verwaltungsamtmann, Oberförster, Ministerialoberregistrator, Vermessungsdirigent, Intendantur oberinspektor, Armcemusikinspizient, Stabszahlmeister, Regierungsoberinspektor, technischer Regierungsober. inspektor, Verwaltungsoberinspektor, Oberinspektor, technischer Oberinspektor, Remonteamtsverwalter, Tier arzt bei den Remonteämtern, Heeresverpflegungsamtsdirektor, Heeresbekleidungsamtsdirektor, Heeresunterkunftamtsdirektor, Ministerialregistrator, Intendantur. inspektor, Oberzahlmeister, Regierungsinspektor, technischer Regierungsinspektor, Verwaltungsinspektor, Inspektor, technischer Jnspektor, Betriebsinspektor (Leiter der Druckerei des Reichswehrministeriums), Karthograph, Trigonometer, Waffenoberrevisor, Bibliotheks. obersekretär, Oberleutnant, Oberarzt, Oberveterinär, Oberintendantursekretär, Zahlmeister, Assistenzarzt, Veterinär, Oberregierungssekretär, Oberregierungsbausekretär, technischer Oberregierungssekretär, Oberverwaltungssekretär, Obersekretär, technischer Obersekretär, Ministerialkanzleioberfekretär, Lithograph, Registraturvorsteher, Oberwaffenmeister, Betriebsleiter, Revierförster, Leutnant, Ministerialkanzleisekretär, Verwaltungssekretär, technischer Sekretär, technischer Ver waltungssekretär, Registrator, Waffenmeister, Werk | Offiziere Reichsmarine: Kapitänleutnant, Oberleutnant zur See, Leutnant zur See, die gleichen Dienstgrade der Offiziere des Marine-Ingenieurwesens, Stabsarzt, Oberassistenzarzt, Assistenzarzt, Marinestabszahlmeister, Marineober. zahlmeister, Marinezahlmeister, Regierungsapotheker, Jutendanturamtmann, Marineamtmann, Marinestabsingenieur, Ministerialkanzleidirektor, Vermessungsamt. mann, Marineunterkunftsamtsdirektor, Marineverpflegungsamtsdirektor, Lotsenkommandeur, Ministerial. oberregistrator, Oberinspektor der verschiedenen Dienstzweige, Vermessungsdirigent, Marineoberingenieur, Inspektor der verschiedenen Dienstzweige, Marine obermeister, Marineingenieur, Seekapitän, Oberlotse, Kartograph, Obersekretär der verschiedenen Dienst zweige, Registraturvorsteher, 1. und 2. Seesteuermann, 1. und 2. Seemaschinist, Lotse, Kupferstecher, Litho. graph, Photograph, Oberregistrator, Betriebsleiter, Werkstättenvorsteher, Ministerialkanzleiobersekretär, Sekretär der verschiedenen Dienstzweige, Ministerialkanzleisekretär, Registrator, Marinewerkmeister, Waffenmeister, Betriebsmeister. 4. Oberfeldwebel offizier, Deckoffizier, Oberfeldwebel der verschiedenen Laufbahnen, Musikmeister, Maschinenmeister, Kanzleisekretär, Assistent der verschiedenen Dienstzweige, Küster, Magazinmeister, Schleusenmeister, Reserve. maschinenmeister, 3. Seesteuermann, 3. Seemaschinist, Werkführer, Ministerialkanzleiassistent, Reservemaschinenmeister. Neichsheer: Unterarzt, Unterveterinär, Obermusikmeister, | Neichsmarine: Unterarzt, Obermusikmeister, Oberded, Oberfeldwebel (Oberwachtmeister, Verwaltungsoberfeld. webel, Oberbefchlagmeister, Unterwaffenmeister_im gleichen Dienstgrad, Musikmeister, Oberfeuerwerker, Oberschirrmeister, Oberfunkmeister, Oberbrieftauben meister, Sanitätsoberfeldwebel, Oberwallmeister), Ministerialkanzleiafsistent, Werkführer, Regiments. sattlermeister, Kanzleisekretär, technischer Assistent, Verwaltungsbauassistent, Küster, Backmeister, Mühlen. meister, Maschinenmeister. Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. 1926 Reichsgesehblatt Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 12. Februar 1926 Juhalt: Geseß über Änderungen im patentamtlichen Verfahren. Vom 1. Februar 1926.... ..... Nr. 5 Verordnung, betreffend das Einspruchsverfahren und den Großen Senat beim Reichspatentamt. Vom S. 127 G. 127 6. 128 ..... G. 128 G. 128 Sechste Verordnung zur Ausführung des Geseßes über das Zusaßabkommen zum deutsch schweizerischen Berichtigung zum vorläufigen Handelsabkommen zwischen Deutschland und der Belgisch-Luxemburgischen S. 128 S. 128 Gesetz über Änderungen im patentamtlichen Verfahren. | so hat sie ihr abzuhelfen. Andernfalls ist die Be In dem Patentamt wird ein Großer Senat gebildet, der aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter, drei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besteht. Für Fragen, die lediglich das Warenzeichenwesen be treffen, kann der Große Senat ausschließlich aus rechts. kundigen Mitgliedern bestehen. Will in einer grundsäglichen Frage eine Beschwerde. abteilung von der Entscheidung einer andern Beschwerde. abteilung oder des Großen Senats abweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats einzuholen. Sie ist bindend in der Sache, die zu entscheiden ist. Die Reichsregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats weitere Vorschriften über die Bildung, das Verfahren und den Geschäftsgang des Großen Senats zu erlassen. Artikel III Erachtet die Prüfungsstelle oder die Abteilung, deren Beschluß angefochten wird, die Beschwerde für begründet, (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 26. Februar 1926) schwerde vor Ablauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdeabteilung vorzulegen. Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am Verfahren Beteiligter gegenüber, so findet die Vorschrift im Abs. 1 keine Anwendung. § 2 Die Geschäftsleitung im Großen Senat steht dem Präsidenten zu. Über die Vertretung des Präsidenten trifft die Reichsregierung Bestimmung. Die Auswahl der Beisißer und ihrer Stellvertreter erfolgt für je ein Kalenderjahr im voraus durch die Reichsregierung. Im Falle der Behinderung von Beifizern treten die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Bezeichnung ein. Die Beschwerdeabteilung hat die Entscheidung, von der sie abweichen will, zu bezeichnen und ihre eigene Rechtsauffaffung zu begründen. Die Beschwerde. abteilung ist befugt, eines ihrer Mitglieder zur Ver tretung ihrer Rechtsauffassung zu den Beratungen des Großen Senats zu entsenden. Bekanntmachung über Errichtung einer Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. Vom 30. Januar 1926. Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichsgefeßbl. S. 71) hat der Reichsrat beschlossen: Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbankneben. stelle in Heilbronn ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesezes. Berlin, den 30. Januar 1926. Der Reichswirtschaftsminister Bekanntmachung über die Kündigung des Haager Abkommens über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feindseligkeiten durch Großbritannien. Vom 31. Januar 1926. Das Haager Abkommen über die Behandlung der feindlichen Kauffahrteischiffe beim Ausbruch der Feind. Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil 1 vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 AM. | seligkeiten vom 18. Oktober 1907 (Reichsgesezbl. 1910. S. 181, 375) ist durch die Großbritannische Regierung gemäß Artikel 10 des Abkommens am 14. November 1925 gekündigt worden. Das Abkommen tritt für Großbritannien am 14. Rovember 1926 außer Kraft. Berlin, den 31. Januar 1926. Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung v. Schubert Sechste Verordnung zur Ausführung des Geseßes über das Zusazabkommen zum deutsch-schweizerischen Goldhypothekenabkommen vom 23. Juni 1923. Bom 6. Februar 1926. Auf Grund des § 16 des Gesetzes über das Zusatzabkommen zum Abkommen vom 6. Dezember 1920 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Goldhypotheken in Deutschland und gewiffe Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner, vom 23. Juni 1923 (Reichsgefeßbl. II S. 284) wird hiermit verordnet: Soweit auf Grund der Vorschriften des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (Reichsgefeßbl. I S. 117) ein der ehemaligen Goldhypothek im Range nachstehendes, der Frankengrundschuld des Gold. hypothekengläubigers (Gläubigergrundschuld) im Range vorgehendes Recht im Grundbuch wieder eingetragen wird, ist das Recht des Treuhänders bei der Eigen. tümergrundschuld von Amts wegen einzutragen. Berlin, den 6. Februar 1926. Der Reichswirtschaftsminister Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. |