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Artifel XII

Die von deutschen Reichsangehörigen der Nationalen Reklamationskommission gemäß Dekret vom 30. August 1919 und dessen Ausführungsbestimmungen eingereich ten Schadenersazansprüche unterliegen folgenden Vor schriften:

I. Soweit sie entschieden und von den Reklamanten in dem gefeßlich vorgeschriebenen Zeitraum nicht an gefochten worden sind, fallen sie unter den Artikel IX dieses Abkommens, und ihre Zahlung richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels X.

II. Soweit sie entschieden, jedoch von den Rekla. manten gemäß Artikel XII des erwähnten Dekrets an gefochten worden sind, werden sie in dessen Ausführung der gemäß diesem Abkommen ernannten Kommission zur Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung des gefällten Spruches vorgelegt.

III. Soweit sie sich in Bearbeitung befinden und noch nicht entschieden sind, werden sie der durch dieses Abkommen eingesezten Kommission vorgelegt und den Bestimmungen des Abkommens unterworfen.

Artifel XIII

Dieses Abkommen wird in deutscher und in spanischer Sprache abgefaßt, und es besteht Einverständnis dar über, daß im Zweifelsfalle bei der Auslegung der spanische Text maßgebend sein soll.

Artikel XIV

Die Hohen Vertragschließenden Teile werden das gegenwärtige Abkommen in Übereinstimmung mit ihren Verfassungen ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden findet in der Stadt Mexico so bald als möglich statt, und das Abkommen tritt mit der Veröffentlichung des Austausches der Urkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevoll mächtigten das gegenwärtige Abkommen unterschrieben und ihre Siegel beigedrückt.

Doppelt ausgefertigt in der Stadt Mexico am sech. zehnten März Eintausendneunhundertundfünfundzwanzig.

(gez.) Eugen Will.

Artículo XII

Las reclamaciones presentadas por los ciudadanos alemanes a la Comisión Nacional de Reclamaciones de acuerdo con el decreto de 30 de agosto de 1919 y sus reglamentos, se someten a las reglas siguientes:

I. Las que hubieren sido falladas y no objetadas por los reclamantes dentro de los términos de la ley respectiva, quedan comprendidas en el artículo IX de este Convención y su pago se regirá por lo dispuesto en el artículo X de la misma.

II. Las resueltas y objetadas por los reclamantes conforme al artículo XII del decreto men

cionado, serán sometidas para los efectos del mismo decreto, a la Comisión nombrada conforme a esta Convención para la confirmación, modificación o revocación del fallo.

III. Las que se hallen en tramitación y no estén resueltas, serán sometidas a la Comisión que crea esta Convención y se sujetarán a los términos de la misma Convención.

Artículo XIII

Esta Convención está redactada en alemán y en español, y queda convenido que cualquier duda sobre su interpretación será dilucidada por el texto español.

Artículo XIV

Las Altas Partes Contratantes ratificarán la dresente Convención, de conformidad con sus respectivas Constituciones. El canje de las ratificaciones se efectuará en la ciudad de México tan pronto como fuere posible, y la Convención entrará en vigor desde el momento en que se publique el cambio de ratificaciones.

En fe de lo cual, los Plenipotenciarios respectivos firmaron la presente Convención poniendo en ella sus sellos.

Hecha por duplicado en la ciudad de México, a los dieciseis dias del mes de marzo de mil novecientos veinticinco.

(firmado) Aarón Sá en z.

Bekanntmachung, betreffend den am 14. März 1884 in Paris unterzeichneten Internationalen Vertrag zum Schuße der unterseeischen Telegraphenkabel. Vom 4. Februar 1926.

Die Tschechoslowakische Regierung ist dem am 14. März 1884 in Paris unterzeichneten, im Reichsgefeßblatt von 1888 S. 151 abgedruckten Internationalen Vertrage zum Schuße der unterseeischen Telegraphenkabel, ferner der dazu ergangenen, im Reichsgefeßblatt von 1888 S. 167 abgedruckten Erklärung vom 1. Dezember 1886/ 23. März 1887 sowie dem zu dem Vertrage gehörenden, nebst Überseßung nachstehend abgedruckten Schluß. protokoll vom 7. Juli 1887 beigetreten. Die Beitrittserklärung ist am 29. Januar 1925 im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt worden.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 26. November 1888 und 6. September 1889 (Reichsgefeßbl. 1888 S. 292 und 1889 S. 194).

Berlin, den 4. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen

In Vertretung von Schubert

Protocole de clôture

Les Soussignés, Plénipotentiaires des Gouvernements signataires de la Convention du 14 mars 1884 pour la protection des câbles sous-marins, réunis à Paris à l'effet d'arrêter, conformément à l'Article 16 de cet acte international, la date de la mise à exécution de ladite Convention, sont convenus de ce qui suit:

I. La Convention internationale du 14 mars 1884 pour la protection des câbles sous-marins entrera en vigueur le 1er mai 1888, sous la condition, toutefois, qu'à cette date ceux des Gouvernements contractants qui n'ont pas encore adopté les mesures prévues par l'Article 12 dudit acte international se seront conformés à cette stipulation.

II. Les dispositions que les dits Etats auront prises en exécution de l'Article 12 précité seront notifiées aux autres Puissances contractantes par l'intermédiaire du Gouvernement français, chargé d'en examiner la teneur.

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(Übersehung)

Schlußprotokoll

Die unterzeichneten Bevollmächtigten der an dem Vertrage zum Schuße der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 beteiligten Regierungen sind in Paris zusammengetreten, um gemäß Artikel 16 dieses internationalen Vertrags den Zeitpunkt festzusehen, von dem ab der Vertrag auszuführen ist. Sie haben folgendes vereinbart:

1. Der Internationale Vertrag zum Schuße der unter seeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 tritt am 1. Mai 1888 in Kraft, vorausgesetzt, daß die vertragschließenden Regierungen, die die im Artikel 12 des Vertrags vorgesehenen Maß nahmen noch nicht getroffen haben, bis dahin dieser Vertragsbestimmung nachgekommen sind.

2. Die Anordnungen, die diese Staaten in Ausfüh. rung des Artikel 12 treffen, werden den übrigen Vertragsmächten durch Vermittlung der Französi. schen Regierung bekanntgegeben werden. Die Französische Regierung wird mit der Nachprüfung der Anordnungen beauftragt.

3. Die Regierung der Französischen Republik wird ferner beauftragt, die entsprechenden gefeßlichen oder Verwaltungsbestimmungen nachzuprüfen, die die an dem Vertrage jest nicht beteiligten, dem Vertrage aber später etwa gemäß Artikel 14 beitretenden Staaten für ihre Länder werden treffen müssen, um dem Artikel 12 nachzukommen.

Au Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevoll mächtigten dieses Schlußprotokoll vereinbart, das als wesentlicher Bestandteil des internationalen Vertrags vom 14. März 1884 gelten soll.

Geschehen in Paris, am 7. Juli 1887.

Bekanntmachung über die Ratifikation des Inter-
nationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zoll
förmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom
3. November 1923 durch Rumänien.
Vom 11. Februar 1926

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Völker
bundes hat Rumänien das am 3. November 1923 in
Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Ver-
einfachung der Zollförmlichkeiten sowie das dazugehörige
Protokoll vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 672) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist am
23. Dezember 1925 im Archiv des Sekretariats des
Völkerbundes in Genf hinterlegt worden, so daß das
Abkommen gemäß seinem Artikel 26 Abs. 1 gegenüber
Rumänien mit dem 23. März 1926 Gültigkeit erhält.

Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1925 im Reichs. gefeßbl. 1925 II . 812.

Berlin, den 11. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Schubert

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 KM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesezsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfiftr. 4. Preis für den achtheit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

1926

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 26. Februar 1926

Nr. 7

Inhalt: Geseß über das am 15. Oktober, 1924 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die
Aufhebung des Ausgleichsverfahrens. Vom 11. Februar 1926 ....

. 137

Bekanntmachung über die Natifikation der deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 11. Februar 1926 S. 138.
Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch,finnischen Schiedsgerichts. und Vergleichsvertrags. Vom
15. Februar 1926

.143

Verordnung zur Änderung der Eisenbahn. Bau- und Betriebsordnung. Vom 19. Jebruar 1926... .... 143
Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom
16. Februar 1926 ..
Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum Schuße des gewerblichen Eigentums. Vom 17. Fe,
bruar 1926

S. 147

S. 147

Bekanntmachung eines Schiedsspruchs auf Grund des § 69 des Industriebelastungsgefeßes vom 28. Dezember 1925.
Vom 17. Februar 1926.

S. 148

Gesez über das am 15. Oktober 1924 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens. Vom 11. Februar 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1

Dem am 15. Oktober 1924 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wird zugestimmt.

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Die Bekanntmachung über das Schuldenausgleichsverfahren im Verhältnis zu Haiti vom 3. August 1920 (Reichsgesetbl. S. 1491) wird aufgehoben. Die Vorschriften der §§ 7 bis 43 des Reichsausgleichsgesezes in der . Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1923 (Reichsgefeybl. I S. 1135) finden auf Forderungen und Schulden Deutscher im Verhältnis zu Haiti keine Anwendung.

§ 3

Die Unterbrechung der Verjährung, die auf Grund des § 23 Abs. 2 der Anlage zu Artikel 296 des Vertrags von Versailles durch Anmeldung einer Forderung gegenüber der Republik Haiti, oder ihren Staatsangehörigen bei dem Reichsausgleichsamt oder durch Anmeldung einer Forderung gegen einen Deutschen bei dem haitianischen Ausgleichsamt eingetreten war, endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesezes.

Das Reichsausgleichsamt hat einem deutschen Gläubiger, der bei ihm eine Forderung gegen die Republik Haiti oder einen ihrer Staatsangehörigen angemeldet hatte, auf Antrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Anmeldung zu erteilen. § 4

Der § 1 dieses Gesezes tritt an dem auf seine Verkündung folgenden Tage, die §§ 2 und 3 treten mit dem Tage der Ausgabe des Reichsgesetzblatts in Kraft, in dem die Natifikation des im § 1 bezeichneten Abkommens bekanntgemacht wird.

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Bekanntmachung über die Ratifikation der deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925.

Vom 11. Februar 1926.

Die am 12. Oktober 1925 in Moskau unterzeichneten Verträge (Reichsgefeßbl. 1926 II Nr. 1) zwischen dem Deutschen Reiche und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 11. Februar 1926 in Berlin stattgefunden. Die Verträge treten am 12. März 1926 in Kraft.

Ein bei Unterzeichnung der Verträge erfolgter Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 11. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen

In Vertretung
Köpke

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