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Bekanntmachung über die Ratifikation des Inter-
nationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zoll
förmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom
3. November 1923 durch Rumänien.
Vom 11. Februar 1926

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Völker
bundes hat Rumänien das am 3. November 1923 in
Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Ver-
einfachung der Zollförmlichkeiten sowie das dazugehörige
Protokoll vom gleichen Tage (Reichsgesetzbl. 1925 II
S. 672) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist am
23. Dezember 1925 im Archiv des Sekretariats des
Völkerbundes in Genf hinterlegt worden, so daß das
Abkommen gemäß seinem Artikel 26 Abs. 1 gegenüber
Rumänien mit dem 23. März 1926 Gültigkeit erhält.

Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. August 1925 im Reichs. gefeßbl. 1925 II . 812.

Berlin, den 11. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Schubert

Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 KM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesezsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfiftr. 4. Preis für den achtheit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

1926

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 26. Februar 1926

Nr. 7

Inhalt: Geseß über das am 15. Oktober, 1924 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die
Aufhebung des Ausgleichsverfahrens. Vom 11. Februar 1926 ....

. 137

Bekanntmachung über die Natifikation der deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925. Vom 11. Februar 1926 S. 138.
Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch,finnischen Schiedsgerichts. und Vergleichsvertrags. Vom
15. Februar 1926

.143

Verordnung zur Änderung der Eisenbahn. Bau- und Betriebsordnung. Vom 19. Jebruar 1926... .... 143
Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom
16. Februar 1926 ..
Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum Schuße des gewerblichen Eigentums. Vom 17. Fe,
bruar 1926

S. 147

S. 147

Bekanntmachung eines Schiedsspruchs auf Grund des § 69 des Industriebelastungsgefeßes vom 28. Dezember 1925.
Vom 17. Februar 1926.

S. 148

Gesez über das am 15. Oktober 1924 unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens. Vom 11. Februar 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1

Dem am 15. Oktober 1924 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Haiti über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens wird zugestimmt.

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Die Bekanntmachung über das Schuldenausgleichsverfahren im Verhältnis zu Haiti vom 3. August 1920 (Reichsgesetbl. S. 1491) wird aufgehoben. Die Vorschriften der §§ 7 bis 43 des Reichsausgleichsgesezes in der . Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1923 (Reichsgefeybl. I S. 1135) finden auf Forderungen und Schulden Deutscher im Verhältnis zu Haiti keine Anwendung.

§ 3

Die Unterbrechung der Verjährung, die auf Grund des § 23 Abs. 2 der Anlage zu Artikel 296 des Vertrags von Versailles durch Anmeldung einer Forderung gegenüber der Republik Haiti, oder ihren Staatsangehörigen bei dem Reichsausgleichsamt oder durch Anmeldung einer Forderung gegen einen Deutschen bei dem haitianischen Ausgleichsamt eingetreten war, endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesezes.

Das Reichsausgleichsamt hat einem deutschen Gläubiger, der bei ihm eine Forderung gegen die Republik Haiti oder einen ihrer Staatsangehörigen angemeldet hatte, auf Antrag eine Bescheinigung über den Zeitpunkt der Anmeldung zu erteilen. § 4

Der § 1 dieses Gesezes tritt an dem auf seine Verkündung folgenden Tage, die §§ 2 und 3 treten mit dem Tage der Ausgabe des Reichsgesetzblatts in Kraft, in dem die Natifikation des im § 1 bezeichneten Abkommens bekanntgemacht wird.

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Bekanntmachung über die Ratifikation der deutsch-russischen Verträge vom 12. Oktober 1925.

Vom 11. Februar 1926.

Die am 12. Oktober 1925 in Moskau unterzeichneten Verträge (Reichsgefeßbl. 1926 II Nr. 1) zwischen dem Deutschen Reiche und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken sind ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 11. Februar 1926 in Berlin stattgefunden. Die Verträge treten am 12. März 1926 in Kraft.

Ein bei Unterzeichnung der Verträge erfolgter Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 11. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen

In Vertretung
Köpke

Nr. 1

Notenwechsel

Moskau, den 12. Oktober 1925.

Herr Stellvertretender Volkskommissar! Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet Republiken beehre ich mich, Ihnen im Auftrage meiner Regierung das Einverständnis über folgendes zu bestätigen:

1. Zu Artikel 1 des Niederlassungs. abkommens

Die Wirtschaftsorgane jedes der vertragschließenden Teile und ihre Vertreter, welche sich in das Gebiet des anderen Teils begeben, erhalten durch die zuständigen Konsularbehörden die Einreisegenehmigung, sofern nicht im Einzelfalle gegen ihre Person besondere Bedenken bestehen.

Die Einreisegenehmigung wird mit dem Hinweis auf bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen oder zen trale Wirtschaftsregelungen oder Registrierungsvor schriften nicht abgelehnt werden. Nach erfolgter Ein reise haben sich die Wirtschaftsorgane und ihre Vertreter nach der Gesetzgebung des betreffenden Einreise staates zu richten.

Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des vorlezten Sazes der Ziffer 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 1 wird vorbehaltlich späterer Erweiterung ein Aufenthalt von 6 Wochen nach Abstempelung des Visums beim Grenzübergang gelten.

2. Zu Artikel 4 des Wirtschafts. abkommens

Die Zahl der Mitglieder des Rats der Handelsvertretung, denen die Exterritorialität gemäß Artikel 4 des Wirtschaftsabkommens zusteht, wird außer dem Handelsvertreter selbst und seinen beiden Stellvertre tern sieben nicht übersteigen.

Den zum Personal der Handelsvertretung gehörigen Staatsangehörigen der U. d. S. S. R. nebst den Ehe frauen und den minderjährigen Kindern wird auf Antrag der Botschaft der U. d. S. S. R. in Berlin die Erlaubnis zur Einreise nach Deutschland und zum Auf, enthalt daselbst für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Handelsvertretung unverzüglich erteilt werden, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegenstehen; hierzu gehört auch das neu eintretende angestellte Per. sonal.

Genehmigen Sie, Herr Stellvertretender Volkskom missar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) Brockdorff - Ranza u

den Stellvertretenden Volkskommissar des Auswärtigen Herrn Litwinoff

Nr. 1

Moskau, den 12. Oktober 1925. Herr Botschafter!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen SowjetRepubliken und dem Deutschen Reich beehre ich mich, Ihnen im Auftrage meiner Regierung das Einverständnis über folgendes zu bestätigen:

1. Zu Artikel 1 des Niederlassungs. abkommens

Die Wirtschaftsorgane jedes der vertragschließenden Teile und ihre Vertreter, welche sich in das Gebiet des anderen Teils begeben, erhalten durch die zuständigen Konsularbehörden die Einreisegenehmigung, sofern nicht im Einzelfalle gegen ihre Person besondere Be denken bestehen.

Die Einreisegenehmigung wird mit dem Hinweis auf bestehende Ein- und Ausfuhrregelungen oder zen. trale Wirtschaftsregelungen oder Registrierungsvor schriften nicht abgelehnt werden. Nach erfolgter Einreise haben sich die Wirtschaftsorgane und ihre Vertreter nach der Gesetzgebung des betreffenden Einreise. staates zu richten.

Als vorübergehender Aufenthalt im Sinne des vorlehten Sazes der Ziffer 1 des Schlußprotokolls zu Artikel 1 wird vorbehaltlich späterer Erweiterung ein Aufenthalt von 6 Wochen nach Abstempelung des Visums beim Grenzübergang gelten.

2. Zu Artikel 4 des Wirtschafts.
abkommens

Die Zahl der Mitglieder des Rats der Handelsvertretung, denen die Exterritorialität gemäß Artikel 4 des Wirtschaftsabkommens zusteht, wird außer dem Handelsvertreter selbst und seinen beiden Stellvertretern sieben nicht übersteigen.

Den zum Personal der Handelsvertretung gehörigen Staatsangehörigen der U. d. S. S. R. nebst den Ehefrauen und den minderjährigen Kindern wird auf Antrag der Botschaft der U. d. S. S. R. in Berlin die Erlaubnis zur Einreise nach Deutschland und zum Aufenthalt daselbst für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Handelsvertretung unverzüglich erteilt werden, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegenstehen; hierzu gehört auch das neu eintretende angestellte Personal.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) M. Litwinoff

Seine Erzellenz den Deutschen Botschafter Herrn Grafen Brockdorff Rangau

Nr. 2

Moskau, den 12. Oktober 1925.

Herr Stellvertretender Volkskommissar!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet Republiken beehre ich mich, Ihnen im Auftrage meiner Regierung das Einverständ. nis über folgendes zu bestätigen:

Die beiderseitigen Vertretungen und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach den zwischen den vertrag schließenden Parteien geltenden Verträgen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie ver pflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des anderen vertragschließenden Teils zu enthalten.

Genehmigen Sie, Herr Stellvertretender Volks. kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) Brockdorff - Ranza u

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Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken beehre ich mich, Ihnen folgendes mitzuteilen:

1. Zu den Allgemeinen Bestimmungen Die U. d. S. S. R. gestattet den Personen, welche die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, aber verloren haben, sowie ihren Ehefrauen und minderjährigen Kindern bis nach Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Ausreise aus dem Gebiete der U. d. S. S. R., wenn damit die Übersiedlung in das Gebiet des Deutschen Reichs nachweislich verbun den wird. Artikel 5 des Niederlassungsabkommens findet entsprechende Anwendung.

2. Zum Wirtschaftsabkommer Wegen der von der Handelsvertretung oder von staatlichen Organen der U. d. S. S. R. mit den deutschen Wirtschaftsorganen getätigten Geschäfte wird die Einrede der Nichtigkeit dieser Geschäfte wegen Schädi gung des Staates (Schluß des Artikel 30 des Zivil. gesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet Republik und der entsprechenden Artikel der Zivilgesetzbücher der anderen Sowjet Republiken) nicht erhoben werden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) M. Litwinoff

Seine Erzellenz den Deutschen Botschafter Herrn Grafen Brockdorff - Rangau

Moskau.

Nr. 2

Moskau, den 12. Oftober 1925. Herr Botschafter!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Union der Sozialistischen SowjetRepubliken und dem Deutschen Reich beehre ich mich,. Ihnen im Auftrage meiner Regierung das Einverständnis über folgendes zu bestätigen:

Die beiderseitigen Vertretungen und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach den zwischen den vertrag, schließenden Parteien geltenden Verträgen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie ver pflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des anderen vertragschließenden Teils zu enthalten. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

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