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Auf Neigungen

100

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Bremstafel B für durchgehende Bremsen auf Hauptbahnen

Für je 100 Tonnen Zuggewicht müssen bei einer zugelassenen größten Geschwindigkeit bis zu 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 | 55 | 60 | 65 | 70 | 75 | 80 | 85 | 90 | 95 |100|105|110|115 Kilometer in der Stunde Bremswerte in Tonnen vorhanden sein:

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Verhältnis

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8

1: 125 10 10 11 13 16 19 24 28 34 40 46 53 60 69 79 89

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Die in dem umränderten Teile obiger Bremstafel angegebenen Bremswerte können bei Güterzügen um je 2 Tonnen vermindert werden.

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8 1: 125

9

9 12 15 19 24 30 37

10 13 16 20 25 31 38

10 13 16 19 23 28 34 41 10 1: 100 11 13 16 19 22 25 30 36 42 12 1: 83 13 15 18 21 24 28 33 39 45 14 1: 71 15 17 20 23 27 31 36 42 48 16 1: 62 17 19 22 26 30 34 39 45 51 18 1: 55 19 22 25 29 33 37 42 48 54 20 1: 50 21 24 27 31 36 40 45 52 58 22 1: 45 23 26 30 34 39 44 49 56 62 40 26 29 33 38 43 48 54 61

25 1:

30 1:

33 30 34 38 43 48 54

35 1: 28 34 39 44 49 56

40 1 25 39 44 50 56

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01:00

1 1:1000 6

2 1: 500 6

6

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6

9

6

3 1: 333 6

6

11 15 20 26 33

12 16 21 27 34 7 10 13 16 22 28 35 8 11 13 17 22 28 36 4 1: 250 7 7 9 12 14 17 23 29 37 5 1: 200 8 8 11 12 15 18 23 29 38 6 1: 166 9 9 13 13 15 18 24 29 39 7 1: 143 10 10 14 14 16 20 24 30 40 8 1: 125 11 11 15 15 17 20 25 31 41 10 1: 100 15 15 16 17 19 21 25 32 42 83 18 18 18 19 21 23 28 34 43 71 20 20 20 21 24 26 31 36 44 62 22 22 22 23 26 29 33 38 45 55 25 25 25 26 29 32 354046 50 27 27 27 28 32 35 38 43 48 45 29 29 30 31 35 39 42 47 51 40 32 32 33 35 38 41 46 51 3337 37 38 41 43 48

12 1:

14 1: 16 1:

18 1:

20 1:

22 1: 25 1:

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(3) Als Bremswerte der einzelnen Fahrzeuge sind in Anrechnung zu bringen:

a) bei Handbremsung:

für Personen-, Post-, Bahndienst- und Personenzug-
gepäckwagen, bei denen sämtliche Achsen ge-
bremst werden: das Eigengewicht des Wagens
in Tonnen, jedoch höchstens 24 Tonnen;
für dreiachsige derartige Wagen mit ungebremster
Mittelachse: 2/ des Eigengewichts des Wagens
in Tonnen, jedoch höchstens 24 Tonnen;
für Güterwagen aller Art und Güterzuggepäck-
wagen: das Gesamtgewicht des Wagens ein.
schließlich der Ladung in Tonnen, jedoch
höchstens 24 Tonnen;

für jede gebremste Achse eines nicht zu den
arbeitenden Lokomotiven gehörigen Tenders:
6 Tonnen;

b) bei durchgehender Bremsung:

für Personen, Post-, Bahndienst- und Personenzug. gepäckwagen, deren sämtliche Achsen gebremst werden:

bei Bremsstellung für Personenzüge [§ 54 (2)]: das Eigengewicht;

bei Bremsstellung für Güterzüge: 8/10 des Eigengewichts des Wagens in Tonnen; für dreiachsige derartige Wagen mit ungebremster Mittelachse:

bei Bremsstellung für Personenzüge [§ 54.(2)]: 2/3 des Eigengewichts,

bei Bremsstellung für Güterzüge: 11⁄2 des Eigengewichts des Wagens in Tonnen;

für Güterwagen und für alle sonstigen Fahrzeuggattungen sind die in Rechnung zu stellenden Bremswerte für die verschiedenen Ladezustände besonders festzustellen und durch den Reichs, verkehrsminister zu genehmigen.

(4) Bei der Ermittlung des abzubremsenden Zuggewichts sind arbeitende Lokomotiven und ihre Tender nur dann mitzuzählen, wenn ihre Bremsen nicht einwandfrei wirksam sind.

(5) Bei der Ermittlung des nach (2) erforderlichen Gesamtbremswerts eines Zuges können überschüssige Bremswerte der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender teilweise auf dem Gesamtbremswert angerechnet werden. Die Art der Anrechnung ist durch besondere Bestimmungen zu regeln.

(6) Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in den Tafeln aufgeführten sind die Bremsprozente durch Zwischenschaltung zu ermitteln.

(7) Für Nebenbahnen, wo die im § 19 (3) vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden, die Kreuzungsstationen mit Einfahrsignalen versehen und alle nicht abgeschrankten unübersichtlichen Wegeübergänge während der Vorüberfahrt der Züge bewacht werden, kann der Reichsverkehrsminister die Anwendung der Brems tafeln A und B zulassen.

(8) Für Fahrten in der Wagerechten und in Gefällen gelten die Bremsprozente für die größte Geschwindigkeit, die der Zug bei kürzester Fahrzeit jeweils erreichen darf.

Für Fahrten in Steigungen find zu ermitteln: a) die Bremsprozente für die tatsächlich vorhandene maßgebende Neigung vergleiche nachstehenden Absag und eine Geschwindigkeit von

20km in der Stunde, | 15 km in der Stunde, b) die Bremsprozente für die Wagerechte und die in der Steigung bei kürzester Fahrzeit tatsächlich zugelassene größte Geschwindigkeit.

Für die Besetzung der Bremsen gilt der größere der beiden Werte a) oder b).

Für eine Strecke, die ohne Wechsel in der Bremsbesehung durchfahren wird, ist die die höchsten Bremsprozente erfordernde Neigung maßgebend. Erreicht diese aber nirgends die Länge von 1000 m, so kann statt ihrer die Neigung der Verbindungslinie derjenigen beiden 1 000 m voneinander entfernten Punkte der Bahn genommen werden, für die sich die höchsten Bremsprozente ergeben.

(9) Bei den mit durchgehender Bremse gefahrenen Zügen, die gemäß § 54 (6) und (7) an die durch gehende Bremse nicht angeschlossene Wagen mitführen, werden die erforderlichen Bremswerte für den durch gehend und den handgebremsten Zugteil je für sich ermittelt, und zwar für den durchgehend gebremsten Zugteil nach den Bremstafeln

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für den handgebremsten Zugteil nach den Bremstafeln A.

Bei Geschwindigkeiten von 66 bis 80 km sind für hand. gebremste Zugteile die Werte der Tafel B, jedoch um je 5 erhöht, anzuwenden.

C.

Ergibt sich hierbei ein Bremswertüberschuß in einem der beiden Zugteile, so kann er auf den anderen Zug. teil angerechnet werden; im handgebremsten Teil müssen jedoch dann noch mindestens 10% des Gewichts dieses Zugteils als Bremswert vorhanden sein.

(10) Kommt auf einer Strecke eine stärkere Neigung (Steigung oder Gefälle) als 5 ‰ (1:200) von 1 000 m Länge und darüber vor, oder ist die Verbindungslinie der beiden Punkte der Bahn, die bei 1000 m Ent fernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 50 (1:200) geneigt, so muß der lezte Wagen eine bediente Bremse haben.

00

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noch ein leerer, beschädigter, aber lauffähiger Wagen, der inmitten des Zuges nicht eingestellt werden kann, angehängt werden.

Ist die maßgebende Neigung der Strecke nicht stärker als 100 (1:100), so darf bei allen Zügen ein leerer oder beladener, nicht der Personenbeförderung dienender Wagen ohne Bremse angehängt werden.

(11) Bei Zügen mit höchstens 3 Wagen ist auf Strecken, die ständig mindestens mit einer Neigung von 5‰0 (1:200) fallen, eine bediente Schlußbremse nicht erforderlich, wenn sich die Lokomotive an der unteren Seite des Gefälles befindet.

00

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a) die vorderste Abteilung des ersten Wagens
1. bei den handgebrem-
sten Zügen, die mit
mehr als 40 km, aber
höchstens mit 50 km
Geschwindigkeit fah-

bei den Zügen, die mit
mehr als 40 km Ge
schwindigkeit fahren.

ren,

2. bei den durchgehend gebremsten Zügen, die mit mehr als 50 km, aber höchstens mit 65 km Geschwindig keit fahren;

b) der erste Wagen bei den mit mehr als 65 km Geschwindigkeit fahrenden Zügen usw. wie bisher.

4. Der § 61 (1) wird gefaßt:

(1) In Personenzügen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km erreichen, sind die Fahrzeuge so fest zu kuppeln, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind. 5. Der § 63 (6) wird gefaßt:

(6) Der Zugführer hat einen Fahrbericht zu führen, worin Abgangs- und Ankunftszeiten auf den Stationen, die Stärke der Züge [§ 54 (4)], das Zuggewicht [§ 55 (4)], die im Zuge vorhandenen Bremswerte [§ 55 (2)] und etwaige außergewöhnliche Vorkommnisse zu verzeich nen sind.

6. Jm § 66 treten folgende Anderungen ein: Ziffer (1) c) erhält folgenden Wortlaut:

,,dem im Zuge vorhandenen Bremswert (§ 55) entsprechen".

Ziffer (2) a) 1 wird gefaßt:

a) Personenzüge

1. ohne durchgehende Bremse:

wenn zur Zugbildung nur Güterwagen mit einem Gepäckwagen verwendet werden

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Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 16. Februar 1926.

Der durch Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgefeßbl. S. 141) vorgesehene Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 5. bis 13. Juni 1926 in Ludwigshafen a. 2h. stattfindende 7. Deutsche Erfindungen, Neuheiten und Industriemesse des Reichs. verbandes Deutscher Erfinder, E. V., Mannheim.

Berlin, den 16. Februar 1926.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

Bekanntmachung über den Internationalen Verband zum Schuße des gewerblichen Eigentums. Vom 17. Februar 1926.

Nach einer Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat die Lettländische Regierung durch Note vom 21. Dezember 1925 an den Schweizerischen Bundesrat ihre mit Note vom 6. Juli 1925 erklärte Zugehörigkeit (Bekanntmachung vom 28. August 1925, Reichsgeseßbl. II S.853) zu

1. dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die internationale Registrierung von Fabrikoder Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 (Reichsgefegbl. 1922 II S. 669 und 779) und

2. dem Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die Unterdrückung falscher Herkunftsbezeich). nungen auf Waren, revidiert in Washington am 2. Juni 1911 (Reichsgesezbl. 1925 II . 115 und 287)

gekündigt.

Die beiden Abkommen bleiben gemäß Artikel 17b der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911 (Neichsgesetzbl. 1913 S. 209), im Verhältnis zu Lettland noch bis zum 21. Dezember 1926 wirksam. Von diesem Zeitpunkt an gehört Lettland somit nur noch der Pariser Verbandsübereinkunft an.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 28. August und 30. September 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 853 und 950).

Berlin, den 17. Februar 1926,

Der Reichsminister des Auswärtigen Jn Vertretung

Bekanntmachung eines Schiedsspruchs auf Grund des § 69 des Industriebelastungsgesehes vom 28. Dezember 1925. Vom 17. Februar 1926.

Der auf Grund des § 69 des Gesetzes über die Industriebelastung vom 30. August 1924 (Reichsgefeßbl. II. 257) ernannte Schiedsrichter hat auf die ihm vorgelegte Frage, ob die Hypothek des öffentlichen Rechtes auf den Grundstücken und gleichgestellten Rechten eines der Industriebelastung gemäß dem genannten Gefeß unterliegenden Unternehmens bloß auf den Grund. stücken und gleichgestellten Rechten, die am 1. Sep. tember 1924 zum Betriebsvermögen gehören, lastet oder ob die Hypothek sich überdies erstreckt:

a) auf die Grundstücke und gleichgestellten Rechte, welche seit dem 1. September 1924 dem Betriebs. vermögen eines der Industriebelastung unterliegenden Unternehmens zugewachsen sind oder ihm künftig zuwachsen werden,

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Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen

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