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Nr. 4

Moskau, den 12. Oftober 1925.

Herr Botschafter!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet Republiken beehre ich mich, Ihnen folgendes mizuteilen:

Nachdem der Versailler Vertrag vom 28. Juni 1919 dem Deutschen Reich aufgezwungen wurde und für die alliierten und assoziierten Mächte Begünstigungen, Be freiungen und Vorrechte enthält, die den üblichen zwi schenstaatlichen Verträgen fremd sind, lehnt es die Regierung der U. d. S. S. R. wie bisher ab, diese Begün ftigungen, Befreiungen und Vorrechte in Anspruch zu nehmen, ohne Rücksicht darauf, welcher alliierten und assoziierten Macht sie zustehen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) M. Litwin off

Seine Exzellenz den Deutschen Botschafter Herrn Grafen Brockdorff - Ranzau

Moskau.

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Nr. 5

Moskau, den 12. Oftober 1925.

Herr Stellvertretender Volkskommissar!

Im Zusammenhang mit dem heute unterzeichneten Vertrage zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken beehre ich mich), Ihnen folgendes mitzuteilen:

Die Deutsche Regierung behält sich vor, Maßnahmen auf dem Gebiete des Deutschen Reichs zur Ab. wicklung der vor dem 7. November 1917 zwischen deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der U. d. S. S. R. entstandenen Rechtsverhältnissen zu treffen.

Genehmigen Sie, Herr Stellvertretender Volks. kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. (gez.) Brockdorff Ranzau

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Moskau, den 12. Oktober 1925.

Herr Stellvertretender Volkskommissar! Im Zusammenhang mit dem See-Schiffahrts. abkommen des heute unterzeichneten Vertrags zivischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bechre ich mich, Ihnen im Auftrage meiner Regierung folgendes mitzuteilen:

Zu Artikel 2

Sobald zwischen der Regierung der U. d. S. S. N. und dem Wirtschaftlichen Verbande der Deutschen Hochseefischereien E. V. in Bremen ein Konzessions vertrag über die Ausübung der Fischerei in den an die nördlichen Küsten der U. d. S. S. R. stoßenden Ge wässern unterzeichnet wird, wird die Deutsche Regierung für die Dauer der Durchführung dieses Konzessionsvertrags auf die Inanspruchnahme der nach Ansicht der Deutschen Regierung dem Deutschen Reich aus der Meistbegünstigungsklausel des Rapallo-Vertrags zustehenden weitergehenden Rechte und auf Folgerungen aus ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der 3-Seemeilen-Zone in bezug auf die Fischerei verzichten. Genehmigen Sie, Herr Stellvertretender Volks. kommissar, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) Brockdorff - Na nya u

den Stellvertretenden Volkskommissar des Auswärtigen Herrn Litwinoff

Moskau.

Moskau, den 12. Oftober 1925. Herr Botschafter!

Im Namen der Regierung der Union der Sozialisti. schen Sowjet-Republiken bechre ich mich, Ihnen den Empfang der heutigen Note Nr. 7 zu bestätigen, wonach die Deutsche Regierung erklärt, daß sie, sobald zwischen der Regierung der U. d. S. S. R. und dem Wirtschaftlichen Verbande der Deutschen Hochseefischereien e. V. in Bremen ein Konzessionsvertrag über die Ausübung der Fischerei in den an die nördlichen Küsten der U. d. S. S. R. stoßenden Gewässern unterzeichnet wird, für die Dauer der Durchführung dieses Konzessionsvertrags auf die Inanspruchnahme der nach Ansicht der Deutschen Regierung dem Deutschen Reich aus der Meistbegünsti gungsklausel des Rapallo-Vertrags zustehenden weitergehenden Rechte und auf Folgerungen aus ihrer Rechtsauffassung hinsichtlich der 3-Seemeilen-Zone in bezug auf die Fischerei verzichtet wird.

Namens der Regierung der U. d. S. S. R. erkläre ich, daß diese dem Wirtschaftlichen Verbande der Deutschen Hochseefischerei e. V. in Bremen heute unter Bezugnahme auf das Dekret des Rates der Volkskommissare der Russischen Sozialistischen Föderativen SowjetRepublik über den Fischerei und Jagdschuß im Nörd lichen Eismeer und im Weißen Meer vom 24. Mai 1921 die in der Note erwähnte Konzession erteilt hat. Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

An

(gez.) M. Litwinoff

Eeine Erzellenz den Deutschen Botschafter Herrn Grafen Brockdorff-Ranau

Moskau.

Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch. finnischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrags. Vom 15. Februar 1926.

Der am 14. März 1925 in Berlin unterzeichnete deutsch-finnische Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag (Reichsgefezbl. 1925 II S. 872) ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 27. Januar 1926 in Helsingfors stattgefunden.

Der Vertrag tritt am 28. Februar 1926 in Kraft.
Berlin, den 15. Februar 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke

Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und
Betriebsordnung. Vom 19. Februar 1926.
Auf Grund des Artikel 91 der Verfassung des
Deutschen Reichs verordnet die Reichsregierung nach
Zustimmung des Reichsrats:

Artikel 1

Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichsgefeßbl. 1904 Nr. 47) wird wie folgt geändert:

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bis zu 35 km

nicht über 150 Achsen, von 36 bis 50 km

nicht über 120 Achsen, von 51 bis 55 km

nicht über 100 Achsen, von 56 bis 60 km

nicht über 80 Achsen, von 61 bis 65 km

nicht über 60 Achsen.

bis zu 35 km

nicht über 120 Achsen.

1. Die §§ 54 und 55 erhalten folgende Faffung: gebender Bremsen enthalten, ist die Stärke der Züge (5) Bei Zügen, die verschiedene Bauarten durch. entsprechend zu verringern.

§ 54

Begriff, Gattung und Stärke der Züge (1) Züge im Sinne dieser Ordnung (geschlossene Züge) find die auf die freie Strecke übergehenden, aus mehreren Fahrzeugen bestehenden Züge, einzeln fahrenden Trieb. wagen und Lokomotiven.

(2) Die vorwiegend der Personenbeförderung dienenden Züge gelten als Personenzüge, die vorwiegend der Güterbeförderung dienenden als Güterzüge, auch wenn jene zur Güterbeförderung, diese zur Personenbeförderung mitbenugt werden. In den Dienstfahrplänen ist ersichtlich zu machen, zu welcher Gattung ein Zug gerechnet wird. (3) Die Stärke der Züge richtet sich nach der Bremsart und der im Fahrplan für die kürzeste Fahrzeit zuge lassenen größten Geschwindigkeit.

(4) Die Stärke der Züge (ausschließlich der Achsen. der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender) darf betragen für:

A. Personenzüge mit durchgehender Bremse bei Geschwindigkeiten

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(6) Am Schlusse eines durchgehend gebremsten Ber. der Züge (4) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene sonenzugs dürfen innerhalb der vorgesehenen Stärke Wagen mitgeführt werden, und zwar

a) bis 35 km Geschwindigkeit bis zu 30 Achsen und 300 t Gesamtgewicht,

b) von 36 bis 50 km Geschwindigkeit bis und 200 t Gesamtgewicht,

c) von 51 bis 60 km Ge schwindigkeit bis zu 12 Achsen und 120 t Gesamtgewicht,

d) von 61 bis 80 km Geschwindigkeit bis zu 6 Achsen und 60 t Ge samtgewicht.

An Züge, die mit mehr als

zu

20 Achsen

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Auf Neigungen

100

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Bremstafel B für durchgehende Bremsen auf Hauptbahnen

Für je 100 Tonnen Zuggewicht müssen bei einer zugelassenen größten Geschwindigkeit bis zu 20 | 25 | 30 | 35 | 40 | 45 | 50 | 55 | 60 | 65 | 70 | 75 | 80 | 85 | 90 | 95 |100|105|110|115 Kilometer in der Stunde Bremswerte in Tonnen vorhanden sein:

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Verhältnis

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8

1: 125 10 10 11 13 16 19 24 28 34 40 46 53 60 69 79 89

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Die in dem umränderten Teile obiger Bremstafel angegebenen Bremswerte können bei Güterzügen um je 2 Tonnen vermindert werden.

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4

1: 250

6

6

5

1: 200

6

7

6

1: 166

7

7

1: 143

8

8

9 12 15 19 24 30 37 10 13 16 20 25 31 38 8 11 14 17 21 26 32 39 9 12 15 18 22 27 33 40 1: 125 9 10 13 16 19 23 28 34 41 10 1: 100 | 11 13 16 19 22 25 30 36 42 12 1: 83 13 15 18 21 24 28 33 39 45 14 1: 71 15 17 20 23 27 31 36 42 48 16 1: 62 17 19 22 26 30 34 39 45 51 18 1: 55 19 22 25 29 33 37 42 48 54 50 21 24 27 31 36 40 45 52 58 45 23 26 30 34 39 44 49 56 62 40 26 29 33 38 43 48 54 61 33 30 34 38 43 48 54 28 34 39 44 49

20

1

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(3) Als Bremswerte der einzelnen Fahrzeuge sind in Anrechnung zu bringen:

a) bei Handbremsung:

für Personen, Post, Bahndienst- und Personenzug-
gepäckwagen, bei denen sämtliche Achsen ge-
bremst werden: das Eigengewicht des Wagens
in Tonnen, jedoch höchstens 24 Tonnen;
für dreiachsige derartige Wagen mit ungebremster
Mittelachse: 2, des Eigengewichts des Wagens
in Tonnen, jedoch höchstens 24 Tonnen;
für Güterwagen aller Art und Güterzuggepäck-
wagen: das Gesamtgewicht des Wagens ein-
schließlich der Ladung in Tonnen, jedoch
höchstens 24 Tonnen;

für jede gebremste Achse eines nicht zu den
arbeitenden Lokomotiven gehörigen Tenders:
6 Tonnen;

b) bei durchgehender Bremsung:

für Personen-, Post-, Bahndienst- und Personenzug. gepäckwagen, deren sämtliche Achsen gebremst werden:

bei Bremsstellung für Personenzüge [§ 54 (2)]: das Eigengewicht;

bei Bremsstellung für Güterzüge: 8/10 des Eigengewichts des Wagens in Tonnen; für dreiachsige derartige Wagen mit ungebremster Mittelachse:

bei Bremsstellung für Personenzüge [§ 54 (2)]: 2/3 des Eigengewichts,

bei Bremsstellung für Güterzüge: 11⁄2 des Eigengewichts des Wagens in Tonnen; für Güterwagen und für alle sonstigen Fahrzeuggattungen sind die in Rechnung zu stellenden Bremswerte für die verschiedenen Ladezustände besonders festzustellen und durch den Reichs. verkehrsminister zu genehmigen.

(4) Bei der Ermittlung des abzubremsenden Zuggewichts sind arbeitende Lokomotiven und ihre Tender nur dann mitzuzählen, wenn ihre Bremsen nicht einwandfrei wirksam sind.

(5) Bei der Ermittlung des nach (2) erforderlichen Gesamtbremswerts eines Zuges können überschüssige Bremswerte der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender teilweise auf dem Gesamtbremswert angerechnet werden. Die Art der Anrechnung ist durch besondere Bestimmungen zu regeln.

(6) Für Geschwindigkeiten und Neigungen zwischen den in den Tafeln aufgeführten sind die Bremsprozente durch Zwischenschaltung zu ermitteln.

(7) Für Nebenbahnen, wo die im § 19 (3) vorgeschriebenen Einrichtungen vorhanden, die Kreuzungsstationen mit Einfahrsignalen versehen und alle nicht abgeschrankten unübersichtlichen Wegeübergänge während der Vorüberfahrt der Züge bewacht werden, kann der Reichsverkehrsminister die Anwendung der Brems tafeln A und B zulassen..

(8) Für Fahrten in der Wagerechten und in Gefällen gelten die Bremsprozente für die größte Geschwindigkeit, die der Zug bei kürzester Fahrzeit jeweils erreichen darf.

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