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1926

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 26. März 1926

Nr. 12

Inhalt: Verordnung zur Ausführung der Verträge zwischen dem Deutschen Reiche und der Union der Sozialistischen
Sowjet Republiken vom 12. Oktober 1925 (Reichsgefeßbl. 1926 II S. 2). Vom 12. März 1926......... S. 179
Bekanntmachung, betreffend das am 26. September 1906 in Bern unterzeichnete Internationale Abkommen über das
Verbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.
Vom 17. März 1926
Berichtigung.

....

G. 180
G. 180

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Niederlassungsabkommens zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeitserklärung in der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken zu erlassen sind, ist das Gericht der Instanz zuständig. Die Entscheidungen ergehen auf Antrag der für die Beitreibung der Gerichtskosten zu ständigen Behörde.

nach Maßgabe der §§ 568 bis 575, 577 der Zivil. Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde prozeßordnung statt. Die Einlegung kann durch Erklärung zum Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mitwirkung eines Anwalts erfolgen. Die von einem Oberlandesgerichte getroffene Entschei dung unterliegt der Anfechtung nicht.

Artikel II (Rechtshilfeab kommen)

§ 1

Für die Erledigung der im Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 8 Sat 1 des Rechtshilfeabkommens vorgesehe nen Rechtshilfeangelegenheiten ist das Amtsgericht zu ständig, in dessen Bezirke die Amtshandlung vorge nommen werden soll.

$ 2

Für eine Zustellung in der Union der Sozialistischen Sowjet Republiken, die von dem darum ersuchten Kon sul des Reichs anf dem im Artikel 2 Abs. 1 des Rechts. hilfeabkommens vorgesehenen Wege bewirkt wird, be trägt die Gebühr 1,50 Reichsmark.

Die gleiche Gebühr wird für eine vom Konsul ge mäß Artikel 7 des Rechtshilfeabkommens unmittelbar bewirkte Zustellung erhoben.

Artifel III (Nachlaßabkommen) Zuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 5, 6 des Nachlaßabkommens (Anlage zu Artikel 22 des Konsularvertrags) ist die höhere Verwaltungsbehörde.

Die Landesregierungen bestimmen, welche Behörde als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschrift gilt.

Berlin, den 12. März 1926.

Der Reichsminister der Justiz
Marx

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

Köpke

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Berichtigung

Im französischen Text der Fußnote (*) der im Reichs. gefeßblatt 1925, Teil II Nr. 22 S. 277 abgedruckten Anlage IV (Annexe IV) zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr hat die Angabe d) «franco de port, non compris ... (désignation exacte de la taxe ou des taxes exclues de l'affranchissement)»

entsprechend der Bestimmung des Artikel 17 § 1 unter d des Übereinkommens zu lauten:

d) «franco de .... (désignation exacte de la taxe ou des taxes que l'expéditeur veut payer)".

Berlin, den 15. März 1926.

Der Reichsverkehrsminister
Dr. Krohne

Das Reichsgesehblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 KM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesetzsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfifir. 4. Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom_Reichsministerium des Innern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

1926

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 30. März 1926

Inhalt: Gesez über die patentamtlichen Gebühren. Vom 26. März 1926 ......

Nr. 13

Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch englischen Handelsvertrags auf Barbados, Bermuda,
Ceylon, Cypern, Gambia, Goldtüste (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Togoland), Leeward Inseln,
Malta, Nigeria (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Kamerun), Nord-Rhodesien, Nyasaland, Somaliland,
Tanganyika, Trinidad. Vom 19. März 1926..

Verordnung über die Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf
Seeschiffen. Vom 17. März 1926....

Bekanntmachung über die Kündigung des Meistbe günstigungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Freistaate Paraguay. Vom 22. März 1926....

Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten
und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Schweden. Vom 23. März 1926 ..
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Vom 24. März 1926 ...

Bekanntmachung über die Ratifikation des vorläufigen Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Königreich Spanien vom 18. November 1925. Vom 25. März 1926...

S. 181

G. 182

G. 183

.183

G. 183

G. 183

G. 184

Gesetz über die patentamtlichen Gebühren.
Vom 26. März 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver tündet wird:

Artikel I

Für die patentamtlichen Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, tritt an die Stelle des durch Artikel I der Verordnung vom 28. Fe bruar 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 45) vorgeschriebenen Tarifs der anliegende Tarif.

Artifel II

1. § 8 Abs. 2 des Patentgefeßes (Reichsgeseßbl. 1923 II S. 437) erhält folgende Fassung:

Zusagpatente (§ 7) find von den Gebühren für das zweite und jedes folgende Jahr der Dauer des Patents ausgenommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 tritt jedoch, sobald die Gebührenzahlung für das Hauptpatent fortfällt, für das selbständig gewordene Zusaßpatent die Gebühren. pflicht ein, wobei sich der Fälligkeitstag und der Jahresbetrag der Gebühr nach dem Anfangstage des bisherigen Hauptpatents bestimmt.

2. Jm § 19 Abs. 4 des Patentgesches fallen die Worte: oder Anderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Patentinhabers oder seines Vertreters" fort.

Artifel III

Jm § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schuße der Waren. bezeichnungen (Reichsgesetbl. 1923 II S. 445) fallen

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 13. April 1926)

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Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutschenglischen Handelsvertrags auf Barbados, Bermuda, Ceylon, Cypern, Gambia, Goldküfte (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Togoland), Leeward Inseln, Malta, Nigeria (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Kamerun), Nord-Rhodefien, Nyassaland, Somaliland, Tanganyika, Trinidad. Bom 19. März 1926.

Die Britische Regierung hat durch den Vertreter Seiner Britannischen Majestät in Berlin unter dem 4. März 1926 den Wunsch Seiner Britannischen Majestät geäußert, daß die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrts. vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland vom 2. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 777) auch auf die britischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete von

Barbados, Bermuda,

100

(§ 24a

500

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Ceylon,

Abs. 3, § 2 Abs. 5)

15

11. für die Einlegung der Beschwerde (§ 10

Cypern, Gambia,

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a) der Zahlung einer Patentjahresgebühr (I Nr. 2a biss des Tarifs; § 24 Abs. 1 Sat 2, § 8 Abs. 3 Sat 2 des Patentgesetzes),

b) der Zahlung der Gebühr füc die Verlängerung eines Gebrauchsmusters (II Nr. 2 des Tarifs; §8 Abs. 1 Sat 4 des Gefeßes, betreffend den Schuß von Gebrauchsmustern), c) der Erneuerung eines Waren zeichens (III Nr. 4 und 9 des Tarifs; § 8 Abs. 4, § 24a Abs. 3 des Gesetzes zum Schuße der Warenbezeichnungen),

10 v. 5.

der nach. zuzahlenden Gebühr, jeboch mindestens 5 Reichs.

mart

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Verordnung über die Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Pofitionslaternen auf

Seeschiffen. Vom 17. März 1926.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (Reichsgefezbl. S. 1003) wird folgendes verordnet:

Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, vom 8. Dezember 1900 (Reichsgefeßbl. S. 1036) wird wie folgt geändert:

1. Jm § 1 wird

a) im ersten Sage das Wort,,eindringendes“ durch die Worte,,an sie herankommendes" ersetzt; b) als dritter Satz folgende Vorschrift angefügt: ,,Das Laternengehäuse muß genügend groß sein, um eine Überhigung des Gehäuses und der Linsen auszuschließen.”

2. Jm § 2, Teil b, werden im zweiten Sage die Worte ,,wobei es sich zur Vermeidung von Jrrtümern empfiehlt, die Einrichtung so zu treffen, daß“ durch die Worte deren Einrichtung so zu treffen ist, daß" ersezt.

3. Jm § 3 wird

unrichtige Stellung des Reflektors nicht eintreten fann, wenn die Lampe an ihrem Plaße in der Laterne steht."

Berlin, den 17. März 1926.

Der Reichswirtschaftsminister
Curtius

Bekanntmachung über die Kündigung des Meistbe. günstigungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay. Vom 22. März 1926.

Der am 21. Juli 1887 unterzeichnete Meistbegünsti gungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay (Reichsgefeßbl. 1888 . 178) ift gefündigt worden und tritt gemäß Artikel 4 des Ver. von der Paraguayischen Regierung am 26. Februar 1926 trages am 27. Februar 1927 außer Kraft.

Berlin, den 22. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen Stresemann

Bekanntmachung über die Ratifilation des Inter

a) den Teilen a und b folgende Fassung gegeben: nationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zoll. ,,a) Brenner.

Es dürfen nur Rundbrenner verwendet werden.

b) Stärke des Lichtes.

Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Stärke der Lichter gemäß Artikel 2 der Seestraßenordnung nicht weniger als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell), bei den Lichtern gemäß Artikel 7 der Seestraßenordnung nicht weniger als 16 Normalkerzen (nominell) betragen.“ b) im Teil e der dritte Saß durch den folgenden

dritten und vierten Saß erseßt:

„Es dürfen nur Glühbirnen mit langgezogenen

Kohlen oder Metallfäden verwendet werden; die Verwendung gasgefüllter Glühbirnen mit kreisförmigen Fäden ist nicht zulässig. Bei Anwendung von Glühbirnen mit Kohlenfäden muß die Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen."

4. Der § 4 erhält folgende Faffung:

„Reflektoren.

Reflektoren dürfen bei elektrischem Lichte niemals verwendet werden. Bei Petroleumbeleuchtung ist die Verwendung von Reflektoren nur zur Er reichung eines über die vorgeschriebene Sichtweite hinausgehenden Überschuffes an Sichtweite gestattet. Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benugt werden, so ist folgendes zu beachten:

a) Die Reflektoren müssen den Vorschriften der Deutschen Seewarte entsprechen;

b) die Stellung des Reflektors muß derartig

förmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Schweden. Vom 23. März 1926.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Völker bundes hat Schweden das am 3. November 1923 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie das dazugehörige Protokoll vom gleichen Tage (Reichsgefeßbl. 1925 II S. 672) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist am 12 Februar 1926 im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes in Genf hinterlegt worden, so daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 26 Abs. 1 gegenüber Schweden mit dem 14. Mai 1926 Gültigkeit erhält. Bekanntmachung vom 11. Februar 1926 im Reichs. Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gefegblatt 1926 II . 136.

S.

Berlin, den 23. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung v. Schubert

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