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1926

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 30. März 1926

Inhalt: Gesez über die patentamtlichen Gebühren. Vom 26. März 1926 .....

Nr. 13

Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch englischen Handelsvertrags auf Barbados, Bermuda,
Ceylon, Cypern, Gambia, Goldtüste (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Logoland), Leeward Inseln,
Malta, Nigeria (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Kamerun), Nord-Rhodesien, Nyassaland, Somaliland,
Tanganyika, Trinidad. Vom 19. März 1926 ..

Verordnung über die Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Positions laternen auf
Seeschiffen. Vom 17. März 1926......

Belanntmachung über die Kündigung des Meistbegünstigungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Freistaate Paraguay. Vom 22. März 1926....

Bekanntmachung über die Ratifikation des Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zoll förmlichkeiten
und des dazugehörigen Protokolls vom 3. November 1923 durch Schweden. Vom 23. März 1926 ....
Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste.
Vom 24. März 1926 ...

Bekanntmachung über die Ratifikation des vorläufigen Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und
dem Königreich Spanien vom 18. November 1925. Vom 25. März 1926...

S. 181

G. 182

S. 183

G. 183

G. 183

G. 183

G. 184

Gesetz über die patentamtlichen Gebühren.
Bom 26. März 1926.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver tündet wird:

Artikel I

Für die patentamtlichen Gebühren, die nach dem Infrafttreten dieses Gesetzes fällig werden, tritt an die Stelle des durch Artikel I der Verordnung vom 28. Je bruar 1924 (Reichsgesetzbl. II S. 45) vorgeschriebenen Tarifs der anliegende Tarif.

Artifel II

1. §8 Abs. 2 des Patentgesetzes (Reichsgeseßbl. 1923 II S. 437) erhält folgende Fassung:

Zusa patente (§ 7) find von den Gebühren für das zweite und jedes folgende Jahr der Dauer des Patents ausgenommen. In den Fällen des § 7 Abs. 2 tritt jedoch, sobald die Gebühren. zahlung für das Hauptpatent fortfällt, für das selbständig gewordene Zusaßpatent die Gebührenpflicht ein, wobei sich der Fälligkeitstag und der Jahresbetrag der Gebühr nach dem Anfangstage des bisherigen Hauptpatents bestimmt.

2. Jm § 19 Abs. 4 des Patentgefeßes fallen die Worte: oder Anderungen in der Person, im Namen oder im Wohnort des Patentinhabers oder seines Vertreters" fort.

Artitel III

Jm § 3 Abs. 3 des Gesetzes zum Schuße der Waren. bezeichnungen (Reichsgesetbl. 1923 II S. 445) fallen (Bierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 13. April 1926)

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Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutschenglischen Handelsvertrags auf Barbados, Bermuda, Ceylon, Cypern, Gambia, Goldküfte (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Togoland), Leeward Inseln, Malta, Nigeria (einschließlich des britischen Mandatsgebiets von Kamerun), Nord-Rhodefien, Nyassaland, Somaliland, Tanganyika, Trinidad. Bom 19. März 1926.

Die Britische Regierung hat durch den Vertreter Seiner Britannischen Majestät in Berlin unter dem 4. März 1926 den Wunsch Seiner Britannischen Majestät geäußert, daß die Bestimmungen des Handels- und Schiffahrts. vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien und Irland vom 2. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 777) auch auf die britischen Kolonien, Protektorate und Mandatsgebiete von

Barbados, Bermuda,

100

(§ 24a

500

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Ceylon,

Abs. 3, § 2 Abs. 5)

15

11. für die Einlegung der Beschwerde (§ 10

Cypern, Gambia,

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a) der Zahlung einer Patentjahresgebühr (I Nr. 2a biss des Tarifs; § 24 Abs. 1 Sat 2, § 8 Abs. 3 Sat 2 des Patentgesetzes),

b) der Zahlung der Gebühr füc die Verlängerung eines Gebrauchsmusters (II Nr. 2 des Tarifs; §8 Abs. 1 Sat 4 des Gefeßes, betreffend den Schuß von Gebrauchsmustern), c) der Erneuerung eines Waren zeichens (III Nr. 4 und 9 des Tarifs; § 8 Abs. 4, § 24a Abs. 3 des Gesetzes zum Schuße der Warenbezeichnungen),

10 v. 5.

der nach. zuzahlenden Gebühr, jeboch mindestens 5 Reichs.

mart

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Berordnung über die Abänderung der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung der Pofitionslaternen auf

Seeschiffen. Vom 17. März 1926.

Auf Grund des § 2 der Kaiserlichen Verordnung über die Abblendung der Seitenlichter und die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen vom 16. Oktober 1900 (Reichsgefeßbl. S. 1003) wird folgendes verordnet:

Die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Einrichtung der Positionslaternen auf Seeschiffen, vom 8. Dezember 1900 (Reichsgefeßbl. S. 1036) wird wie folgt geändert:

1. Jm § 1 wird

a) im ersten Sage das Wort,,eindringendes" durch die Worte,,an fie herankommendes" ersetzt; b) als dritter Sat folgende Vorschrift angefügt: ,,Das Laternengehäuse muß genügend groß sein, um eine Überhigung des Gehäuses und der Linsen auszuschließen."

2. Jm § 2, Teil b, werden im zweiten Sage die Worte ,,wobei es fich zur Vermeidung von Jrrtümern empfiehlt, die Einrichtung so zu treffen, daß durch die Worte deren Einrichtung so zu treffen ist, daß" erseßt.

3. Jm § 3 wird

unrichtige Stellung des Reflektors nicht eintreten kann, wenn die Lampe an ihrem Plaße in der Laterne steht."

Berlin, den 17. März 1926.

Der Reichswirtschaftsminister
Curtius

Bekanntmachung über die Kündigung des Meistbe. günstigungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay. Vom 22. März 1926.

Der am 21. Juli 1887 unterzeichnete Meistbegünsti gungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Freistaate Paraguay (Reichsgefeßbl. 1888 . 178) ift von der Paraguayischen Regierung am 26. Februar 1926 gefündigt worden und tritt gemäß Artikel 4 des Ver. trages am 27. Februar 1927 außer Kraft. Berlin, den 22. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen Stresemann

Bekanntmachung über die Ratifikation des Inter

a) den Teilen a und b folgende Fassung gegeben: nationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zoll. ,,a) Brenner.

Es dürfen nur Rundbrenner verwendet werden.

b) Stärke des Lichtes.

Bei Verwendung von elektrischem Lichte darf die Stärke der Lichter gemäß Artikel 2 der Seestraßenordnung nicht weniger als 25 und nicht mehr als 32 Normalkerzen (nominell), bei den Lichtern gemäß Artikel 7 der Seestraßenordnung nicht weniger als 16 Normalkerzen (nominell) betragen." b) im Teil e der dritte Satz durch den folgenden dritten und vierten Saß erseßt:

‚Es dürfen nur Glühbirnen mit langgezogenen Kohlen oder Metallfäden verwendet werden; die Verwendung gasgefüllter Glühbirnen mit kreisförmigen Fäden ist nicht zulässig. Bei Anwendung von Glühbirnen mit Kohlenfäden muß die Ebene des Glühfadens parallel zur Sehne der Linse stehen."

4. Der § 4 erhält folgende Fassung: ,,Reflektoren.

Reflektoren dürfen bei elektrischem Lichte niemals verwendet werden. Bei Petroleumbeleuchtung ist die Verwendung von Reflektoren nur zur Er reichung eines über die vorgeschriebene Sichtweite hinausgehenden Überschusses an Sichtweite gestattet. Wenn bei Petroleumlampen Reflektoren benust werden, so ist folgendes zu beachten:

a) Die Reflektoren müssen den Vorschriften der Deutschen Seewarte entsprechen;

b) die Stellung des Reflektors muß derartig

förmlichkeiten und des dazugehörigen Protokolls dom 3. November 1923 durch Schweden. Vom 23. März 1926.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Völker. bundes hat Schweden das am 3. November 1923 in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten sowie das dazugehörige Protokoll vom gleichen Tage (Reichsgeseßbl. 1925 II S. 672) ratifiziert. Die Ratifikationsurkunde ist am 12 Februar 1926 im Archiv des Sekretariats des Völkerbundes in Genf hinterlegt worden, so daß das Abkommen gemäß seinem Artikel 26 Abs. 1 gegenüber Schweden mit dem 14. Mai 1926 Gültigkeit erhält. Bekanntmachung vom 11. Februar 1926 im Reichs. Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die gefegblatt 1926 II S. 136.

Berlin, den 23. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung v. Schubert

Bekanntmachung zu der dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 24. März 1926.

Die Angaben der Liste unter,,Österreich", Polen" und Tschechoslowakei sind geändert worden. Die Anderungen find in Nr. 66 des Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeigers vom 19. März 1926 enthalten.

Berlin, den 24. März 1926.

Der Reichsverkehrsminister
Im Auftrag

Bekanntmachung über die Ratifikation des vorläufigen
Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Königreich Spanien vom 18. Rovember 1925.
Bom 25. März 1926.

Das durch Notenwechsel vom 18. November 1925
in Madrid abgeschlossene vorläufige Wirtschaftsabkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich
Spanien (Reichsgefeßbl. 1926 II S. 149) ist ratifiziert
worden. Der Austausch der Bestätigungserklärungen
hat am 20. März 1926 in Madrid stattgefunden.

Berlin, den 25. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
Jn Vertretung

Köpte

Das Reichsgeseßblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Fortlaufender Bezug nur durch) die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur som
Gefetfammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4.
Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.).
Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.
Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

Herausgegeben vom Reichsminifterium des Innern.

1926

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 31. März 1926

Nr. 14

Inhalt: Gesch über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsüber.
einkommens voin 28. April 1923 in der Fassung des Gesezes vom 24. Februar 1925. Vom 31. März 1926.. S. 185
Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens
vom 28. April 1923/31. Dezember 1924. Vom 31. März 1926..

.185

portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens
vom 28. April 1923/31. Dezember 1924.

Gesetz über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des | Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-
deutsch portugiesischen vorläufigen Handelsüberein
kommens vom 28. April 1923 in der Fassung des
Gefehes vom 24. Februar 1925. Vom 31. März 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver
fündet wird:

Artikel 1

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Gültigkeits dauer des am 28. April 1923 unterzeichneten deutschportugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens (Reichsgesebbl. 1923 II S. 309 ff.) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 IIS. 93 ff.) bis zum 2. Juni 1926 zu verlängern.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.

Großschwülper, den 31. März 1926.

Der Reichspräsident

von Hindenburg

Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Stresemann

Vom 31. März 1926.

Durch Notenaustausch zwischen der Deutschen Gesandtschaft in Lissabon und dem Portugiesischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten ist gemäß Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 31. März 1926 die Gültigkeitsdauer des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens vom 28. April 1923 (Reichs. gesetzbl. II S. 309) mit den durch den Notenwechsel vom 31. Dezember 1924 (Reichsgefeßbl. 1925 II . 93) vereinbarten Änderungen und Zusägen bis zum 30. April 1926 verlängert worden.

Berlin, den 31. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke

Das Reichsgesehblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil 1 und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom
Gesetzsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfifir. 4.
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Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. – Gedruckt in der Neichsdruckerei, Berlin.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 14. April 1926.)

49

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