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Bekanntmachung über die Ratifikation des vorläufigen
Wirtschaftsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Königreich Spanien vom 18. Rovember 1925.
Bom 25. März 1926.

Das durch Notenwechsel vom 18. November 1925
in Madrid abgeschlossene vorläufige Wirtschaftsabkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich
Spanien (Reichsgefeßbl. 1926 II S. 149) ist ratifiziert
worden. Der Austausch der Bestätigungserklärungen
hat am 20. März 1926 in Madrid stattgefunden.

Berlin, den 25. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
Jn Vertretung

Köpte

Das Reichsgeseßblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Fortlaufender Bezug nur durch) die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur som
Gefetfammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4.
Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.).
Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.
Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

Herausgegeben vom Reichsminifterium des Innern.

1926

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 31. März 1926

Nr. 14

Inhalt: Gesch über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsüber.
einkommens voin 28. April 1923 in der Fassung des Gesezes vom 24. Februar 1925. Vom 31. März 1926.. S. 185
Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens
vom 28. April 1923/31. Dezember 1924. Vom 31. März 1926..

.185

portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens
vom 28. April 1923/31. Dezember 1924.

Gesetz über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des | Bekanntmachung über die Verlängerung des deutsch-
deutsch portugiesischen vorläufigen Handelsüberein
kommens vom 28. April 1923 in der Fassung des
Gefehes vom 24. Februar 1925. Vom 31. März 1926.
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit ver
fündet wird:

Artikel 1

Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Gültigkeits dauer des am 28. April 1923 unterzeichneten deutschportugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens (Reichsgesebbl. 1923 II S. 309 ff.) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Februar 1925 (Reichsgesetzbl. 1925 IIS. 93 ff.) bis zum 2. Juni 1926 zu verlängern.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.

Großschwülper, den 31. März 1926.

Der Reichspräsident

von Hindenburg

Der Reichsminister des Auswärtigen
Dr. Stresemann

Vom 31. März 1926.

Durch Notenaustausch zwischen der Deutschen Gesandtschaft in Lissabon und dem Portugiesischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten ist gemäß Artikel 1 des Ermächtigungsgesetzes vom 31. März 1926 die Gültigkeitsdauer des deutsch-portugiesischen vorläufigen Handelsübereinkommens vom 28. April 1923 (Reichs. gesetzbl. II S. 309) mit den durch den Notenwechsel vom 31. Dezember 1924 (Reichsgefeßbl. 1925 II . 93) vereinbarten Änderungen und Zusägen bis zum 30. April 1926 verlängert worden.

Berlin, den 31. März 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke

Das Reichsgesehblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil 1 und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom
Gesetzsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfifir. 4.
Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.).
Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.

Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. – Gedruckt in der Neichsdruckerei, Berlin.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 14. April 1926.)

49

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1926

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 3. April 1926

Nr. 15

Inhalt: Geseß über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1926. Vom 31. März 1926

G. 187

Gesetz über die Feststellung des Reichshaushaltsplans für das Rechnungsjahr 1926. Vom 31. März 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

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Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Reichshaushaltsplan für das Rechnungsjahr 1926 wird in Einnahme und Ausgabe festgestellt:

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mäßigen und wirtschaftlichen Führung der Reichs. verwaltung unter Berücksichtigung der gesamten Be dürfnisse der Verwaltung für das laufende Rechnungsjahr erforderlich ist.

Zur Leistung der hiernach notwendigen Ausgaben hat der Reichsminister der Finanzen den obersten Reichsbehörden für bestimmte Zeiträume Kassenbetriebsmittel im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen zu überweisen. Er kann hierbei über die Verwendung der Mittel nähere Bestimmungen treffen.

Finanzen kann der zuständige Reichsminister Einspruch Gegen diese Entscheidung des Reichsministers der bei der Reichsregierung einlegen. Das weitere Ver fahren richtet sich nach § 21 Abs. 3 der Reichshaushaltsordnung mit der Maßgabe, daß über die dem Mittel hinaus Zuwendungen an Dienststellen nicht beReichsminister der Finanzen zur Verfügung stehenden schlossen werden dürfen.

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Bei Einstellungen sind in erster Reihe Versorgungsanwärter, Schwerbeschädigte sowie nach Möglichkeit leistungsfähige entlassene oder in den einstweiligen Ruhestand versette oder ins Arbeiterverhältnis überführte Beamte heranzuziehen.

Die erfolgten Einstellungen sind dem Ausschuß des Reichstags für den Reichshaushalt unverzüglich mitzuteilen.

In Reichsverwaltungen, in denen eine Verringerung der Planstellen zum Zwecke einer Verminderung des Beamtenkörpers notwendig ist, dürfen freie Planstellen nicht wieder besezt werden. Ausnahmen hiervon find nur zulässig

1. wenn durch ihre Besetzung eine andere Planstelle derselben Laufbahn frei und nicht wieder besezt wird, oder

2. mit Zustimmung des Reichsministers der Finanzen, wenn die Besetzung aus dienstlichen Gründen dringend notwendig ist.

Die Feststellung, ob eine Verringerung der Planstellen zum Zwecke einer Verminderung des Beamtenkörpers in einer Verwaltung oder in Teilen einer Verwaltung not wendig ist, trifft der Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem für die Verwaltung zuständigen Reichsminister. Sie ist dem Ausschuß des Reichstags für den Reichshaushalt unverzüglich mitzuteilen.

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Die zweiten frei gewordenen und befeßbaren Stellen der Besoldungsgruppen I bis XII sind mit geeigneten, insbesondere vorgemerkten Wartestandsbeamten zu be feßen. Diese Bestimmung gilt finngemäß für die Beamten, die auf Grund des § 24 des Reichsbeamtengesehes künftig in den einstweiligen Ruhestand werden versezt werden.

Ausnahmen von Abs. 1 sind in zwingenden Fällen mit Genehmigung des Reichsministers der Finanzen zulässig. Die auf Grund des Abs. 2 erfolgten Ausnahmen sind dem Ausschuß des Reichstags für den Reichshaushalt nachträglich mitzuteilen.

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b) im übrigen mit vorheriger Zustimmung des Reichsministers der Finanzen:

aa) bei der Besetzung von Vorstands- und leitenden Stellen,

bb) in sonstigen besonders gelagerten Fällen beim Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung.

§ 10

Die in den Einzelplänen vorgesehenen Stellen für Sekretäre der Gruppe VI find beim Freiwerden in Stellen für Assistenten (Gruppe V) umzuwandeln, bis ein Stellenverhältnis von 23:13 in den Gruppen V und VI erreicht ist.

§ 11

Werden bereits als planmäßige Beamte angestellt gewesene und gemäß § 65 der Anstellungsgrundsäge für eine höhere Besoldungsgruppe einberufene Ver forgungsanwärter, die wegen Ungeeignetheit aus der Dienstleistung für die höhere Besoldungsgruppe entlassen werden, in ihrer früheren Besoldungsgruppe wieder beschäftigt, so find fie, falls Planstellen dieser Besoldungs. gruppe nicht frei find, bis zum Freiwerden der nächsten Planstelle, in die sie einzurücken haben, so zu besolden, als ob sie als planmäßige Beamte ihrer früheren Besoldungsgruppe wieder angestellt worden wären.

§ 12

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Reichsrats an Orten mit besonders schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen den Reichs. beamten, Wartegeldempfängern, Pensionären und Witwen örtliche Sonderzuschläge als Teuerungszuschläge im Sinne (Reichsgefeßbl. S. 805) zu gewähren. des § 17 des Besoldungsgesetzes vom 30. April 1920

Der Reichsminister der Finanzen wird ferner ermächtigt:

a) den Reichsbeamten, die die Bezüge der Besoldungsgruppen I bis VI erhalten, einen Zuschlag zum Grundgehalt in Höhe von 121⁄2 v. H., den übrigen Reichsbeamten einen Zuschlag zum Grundgehalt in Höhe von 10 v. H. und

b) sämtlichen Reichsbeamten einen Zuschlag zu den Kinderzuschlägen und dem Frauenzuschlag in Höhe von monatlich je 2 Reichsmark

zu gewähren.

Die Bezüge der außerplanmäßigen Reichsbeamten sind so zu berechnen, daß ihre Diäten nebst Teuerungszuschlag folgende Hundertfäße des Grundgehalts einschließlich des Zuschlags zum Grundgehalte nebst TeuerungsDer Aufstieg eines Beamten in eine andere Besoldungs. zuschlägen eines planmäßigen Beamten der ersten Begruppe sowie die Neueinstellung eines planmäßigen Besoldungsstufe ihrer Eingangsgruppe erreichen: amten ist nicht zulässig, solange ein Beamter derselben Laufbahn vorhanden ist, der für seine Person die Be züge der Gruppe, in die der Aufstieg oder die Neueinstellung erfolgen soll, oder die Bezüge einer noch höheren Gruppe erhält, obwohl seine Planstelle in einer niedrigeren Gruppe ausgebracht ist.

Der Abs. 1 gilt nicht für die Fälle des § 8 Abs. 1.
Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:

a) wenn es sich um die Besehung einer dritten frei
gewordenen Stelle im Beförderungswege handelt,

bei Zivilanwärtern im
bei Militäranwärtern im
bei den im § 5 Abs. 2
des Besoldungsgesetzes
genannten weiblichen
Beamten im.

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Jahre des Diätariendienstalters
1. 2. 3. 4. 5.
1. 2. 3. 4.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 80 85 90 95 95 98 100 100

vom Hundert.

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