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§ 13

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, den Hundertsaz des auszuzahlenden Wohnungsgeldzuschusses zu erhöhen. § 14

Aus den in den Einzelplänen zur baulichen Unterhaltung ausgeworfenen Mitteln dürfen die Kosten für Um und Erweiterungsbauten sowie Neubauten und Erwerbungen von Hausgrundstücken insoweit bestritten werden, als die Kosten der Bauten einschließlich Grunderwerb oder der Hausgrundstücke 30 000 Reichs mark, die Kosten der Erwerbung von Baugrundstücken allein 10 000 Reichsmark im einzelnen nicht überschreiten. Bei Verwendung der im Reichshaushaltsplan aus. geworfenen Mittel zum Baue reichhseigener Wohnungen hat die Überwachung der Ausführung der Bauten durch die Reichsbauverwaltung oder durch die Bauver waltungen des Heeres, der Marine, der Reichspost und der Reichswasserstraßenverwaltung zu erfolgen.

§ 15

Für Zwecke, für die im Reichshaushaltsplane der Verwaltung der Reichswasserstraßen für 1926 Mittel vorgesehen sind, stellt der Reichspräsident die Zulässigkeit der Enteignung fest. Die endgültige Entscheidung über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungs. streitverfahren ergeht, sowie über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme von fremden Grundstücken zur Ausführung von Vorarbeiten trifft der Reichsverkehrsminister nach Anhörung der zuständigen Landespolizeibehörden. Im übrigen gelten die Landesenteignungsgeseße.

§ 16

Die im § 65 Abs. 2 der Reichshaushaltsordnung für die unentgeltliche Überlassung von Gegenständen festgesezte Wertgrenze von 3000 Mark wird für das Rechnungsjahr 1926 auf 500 Reichsmark festgesezt. Ferner kann bei der Überlassung von reichseigenen

Grundstücken zwischen Reichsbehörden (ausschließlich Reichspost und Reichsbahn) mit Zustimmung des Reichs. ministers der Finanzen von einer Erstattung des Gegenwerts oder der Erhebung von Mieten oder Pachten abgesehen werden.

§ 17

Der Reichsminister der Finanzen wird ermächtigt, in Ausnahmefällen eine von den Vorschriften des § 47 Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung abweichende Art der Veräußerung von Gegenständen, die im Eigentume des Reichs stehen, zuzulassen, sofern eine solche Maßnahme im dringenden Reichsinteresse geboten ist und der Wert der bei der einzelnen Abgabe zu veräußernden Gegenstände den Betrag von insgesamt 500 Reichsmark nicht überschreitet.

§ 18

Der diesem Gesetz als dritte Anlage beigefügte Be-soldungshaushalt des Direktoriums der Reichsversiche rungsanstalt für Angestellte für das Rechnungsjahr 1926 wird auf 74311 Reichsmark festgestellt.

$ 19

Die Stellen des Reichsheers und der Reichsmarine, die unter die Gruppen I bis VII des durch das Gesetz über die Vergütung von Leistungen für die bewaffnete deutsche Macht vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 626) festgestellten Tarifs der Vergütungssäge für die auf Grund des Quartierleistungsgeseges geforderte Unterkunft fallen, sind aus der vierten Anlage ersichtlich.. Groß Schwülper, den 31. März 1926.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichsminister der Finanzen
Dr. Reinhold

Erste Anlage zum Haushaltsgesehe

Schlüsselungsgrundsäße

Über die in dem Besoldungsgesetze vorgesehenen Be förderungsstellen sind folgende Richtlinien aufgestellt worden:

den allgemeinen Grundsägen.

(3u § 5)

amte einer niedrigeren Gruppe sind (wie z. B. die Stellen für Oberheizer in Gruppe III und für Oberdrucker in Gruppe IV), foll aus dem Haushalt ersicht Für die Schaffung von Beförderungsstellen im Haus. lich sein, wieviel Stellen Eingangs- und wieviel Behaltsplan ist im allgemeinen das sachliche Bedürfnisförderungsstellen sind. Die Beförderung erfolgt nach nachzuweisen. Grundsäßlich darf bei Bemessung der Zahl der Beförderungsstellen, soweit nicht besondere Ausnahmen zugelassen sind, nicht über / der Gesamtstellenzahl als Höchstgrenze hinausgegangen werden. Jedes Aufrücken in eine höhere Stelle gilt als Be förderung. Vorausseßung für die Beförderung ist dienstliche Bewährung.

Bei Stellen, die für besonders qualifizierte Beamte

Im einzelnen gilt folgendes Stellenverhältnis:
1. Von der Gesamtzahl der Stellen für Amtsgehilfen
(Amtsgehilfen, technische Gehilfen, Zoll, Steuer-,
Gerichtswachtmeister) bei den Provinzial. usw.
Behörden: 2 der Stellen als Amtsgehilfen in
Gruppe II, bis zu 1/2 der Stellen als Amtsober.
gehilfen in Gruppe III einschließlich der Boten

2. Von der Gesamtzahl der Stellen für Ministerial. Amtsgehilfen bei den obersten Reichsbehörden: 1/2 der Stellen als Ministerial-Amtsgehilfen in Gruppe III, bis zu 1/2 der Stellen als Ministerial Amtsobergehilfen in Gruppe IV einschließlich Oberbotenmeister, Ministerial-Hausinspektoren usw. 3. Von der Gesamtzahl der Stellen für Kanzleibeamte bei den Provinzial. usw. Behörden: 2/3 der Stellen als Kanzleiassistenten in Gruppe IV, bis zu 1/3 der Stellen als Kanzleisekretäre in Gruppe V, darunter die Stelle des Kanzleivorstehers. Die Kanzleibeamten, für welche die An merkung 1 zu Gruppe IV zutrifft, zählen zu den Kanzleisekretären in Gruppe V. Bei besonders großen Behörden können Stellen für Kanzleisekretäre als Leiter oder als Vorsteher von Ab. teilungen nach fachlichem Bedürfnis in Gruppe VI geschaffen werden; in Gruppe VII nur die Stelle des Hauptvorstehers als Kanzleioberfekretär. 4. Von der Gesamtzahl der Stellen für Kanzleibeamte bei den obersten Reichsbehörden: 2, der Stellen als Ministerial-Kanzleisekretäre in Gruppe VI, bis zu der Stellen als Ministerialkanzleiober sekretäre in Gruppe VII. Frei werdende Stellen sind in solche der Gruppe V umzuwandeln, bis ein Stellenverhältnis erreicht ist von 3% in Gruppe V, bis zu 2% in Gruppe VI, bis zu in Gruppe VII.

5. Von der Gesamtzahl der Stellen für Registratur. beamte bei den Provinzial- usw. Behörden: 2/3 der Stellen als Registraturassistenten in GruppeV, bis zu 1/3 der Stellen als Registratoren in Gruppe VI, in Gruppe VII nur die Stellen der Registraturvorsteher. Bei besonders großen Behörden auch Oberregistratoren als Leiter oder als Vorsteher von Abteilungen in Gruppe VII, in Gruppe VIII nur die Stelle des Vorstehers der Registratur einer ganzen Behörde.

6. Von der Gesamtzahl der Stellen für Registratoren bei den obersten Reichsbehörden: 1% der Stellen in Gruppe VI, 1% der Stellen in Gruppe VII, 1 der Stellen als Ministerialregistratoren in Gruppe VIII, bis zu 3% der Stellen als Ministerialoberregistratoren in Gruppe IX.

7. Die frei werdenden Stellen des einfacheren Büro. dienstes (Sekretäre) in Gruppe VI sind in solche der Gruppe V (Assistenten) umzuwandeln, bis ein Stellenverhältnis erreicht ist von 2/3 in Gruppe V, bis zu 3 in Gruppe VI.

8. Von der Gesamtzahl der Stellen des schwierigeren Bürodienstes (Obersekretäre und gleichartige) bei den Provinzial- ufw. Behörden: % der Stellen als Obersekretäre in Gruppe VII, bis zu 2/6 der Stellen als Inspektoren in Gruppe VIII, bis zu der Stellen als Oberinspektoren in Gruppe IX, soweit sich dies mit dem dienstlichen Bedürfnis vereinbaren läßt. Die Beamten, für welche die Anmerkung 1 zu Gruppe VII zutrifft, zählen zu den Inspektoren in Gruppe VIII; die Stellen für Verwaltungs- usw. Amtmänner in Gruppe X rechnen zu den Stellen in Gruppe IX.

9. Von der Gesamtzahl der Stellen für Regierungsräte (und gleichstehende Beamte) bei den Provinzial- usw. Behörden: % der Stellen als Regierungsräte in Gruppe X, bis zu 2% der Stellen als Regierungsräte in Gruppe XI, bis zu 1 der Stellen 1% als Oberregierungsräte in Gruppe XII.

Die Stellen für Regierungsräte als Mitglieder bei den Reichsmittelbehörden sind grundsäglich in Gruppe XI; es ist aber beim Freiwerden von Stellen und bei Anforderung neuer Stellen zu prüfen, wieviel Stellen für Regierungsräte in Gruppe X geschaffen werden können, und ein Stellenverhältnis von 3%, % und 1% wie vor anzustreben.

10. Von der Gesamtzahl der Stellen für Expedienten bei den obersten Reichsbehörden:

1/4 der Stellen als Regierungsinspektoren in Gruppe VIII,

1/4 der Stellen als Regierungsoberinspektoren in Gruppe IX,

6

2% der Stellen als Ministerialamtmänner in
Gruppe X,
bis zu der Stellen als Ministerialamtmänner
in Gruppe XI.

Soweit bei einzelnen obersten Reichsbehörden ein sachliches Dauerbedürfnis eine Vermehrung der Planstellen der Gruppe X erfordert, können mit besonderer Zustimmung des Reichsministers der Finanzen die Planstellen der Gruppe X ausnahmsweise vermehrt werden, keinesfalls jedoch über der Stellen für expedierende Beamte; der für die Gruppen VIII und IX verbleibende Rest wird auf diese Gruppen gleichmäßig verteilt.

Die aus Gruppe X zu besoldenden Vorsteher größerer selbständiger Registraturen (Ministerial. amtmänner) und die Vorsteher der Kanzlei (Ministerialkanzleidirektoren) zählen im Sinne dieser Regelung nicht zu den Expedienten der Gruppe X. 11. Von der Gesamtzahl der Stellen für Referenten bei den obersten Reichsbehörden:

1/4 der Stellen als Regierungsräte in Gruppe XI, bis zu der Stellen als Oberregierungsräte in Gruppe XII,

bis zu 1/2 der Stellen als Ministerialräte in Gruppe XIII.

Soweit bei einzelnen obersten Reichsbehörden ein fachliches Dauerbedürfnis eine Vermehrung der Planstellen der Gruppe XIII erfordert, können mit besonderer Zustimmung des Reichsministers der Finanzen die Planstellen der Gruppe XIII ausnahmsweise vermehrt werden, keinesfalls jedoch über 2/3 der Gesamtzahl der Stellen für Refe. renten und Regierungsräte der Gruppen XI bis XIII; der sodann verbleibende Rest wird auf die Gruppen XI und XII gleichmäßig verteilt. 12. Die Verteilung der Stellen auf die einzelnen Beförderungsgruppen ist im allgemeinen nach der Gesamtzahl der Stellen in jedem Ministerium, jeder Reichsmittelbehörde und in jeder mit eigenem Personalhaushalt ausgestatteten Behörde zu be messen.

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