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Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, | tember bis 3. Oktober 1926 in München stattfindende
Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Deutsche Brauerei-Ausstellung München 1926.
Berlin, den 21. Mai 1926.

Vom 20. Mai 1926.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die in der Zeit

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Joël

vom 21. Mai bis 6. Juni 1926 in Charlottenburg statt. Verordnung über Beiräte für die Reichswasserstraßen. findende „Alpenländische Sommerschau“.

Berlin, den 20. Mai 1926.

Der Reichsminister der Justiz

In Vertretung Dr. Joël

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Bom 21. Mai 1926.

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichsgesezbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 18. Sep.

Vom 22. Mai 1926.

Auf Grund des Artikel 98 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Reichsgefeßbl. S. 1383) wird unter Zustimmung des Reichsrats verordnet:

Einziger Artifel

Der § 10c der Verordnung über Beiräte für Reichs, wasserstraßen vom 26. Januar 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 5) erhält folgende Fassung:

c) 15 vom Reichsverkehrsminister berufenen Mitgliedern,

Berlin, den 22. Mai 1926.

Die Reichsregierung

Marg Reichskanzler

Reichsverkehrsminister Dr. Krohne

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gefeßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfifir. 4. Preis für den achtseit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

Das Reichsgefeßblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen
Teil I und Teil II Fortlaufender Bezug nur durch
die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil 1
vierteljährlich 1,00 RM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.
Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern.

1926

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 31. Mai 1926

Inhalt: Disziplinarstrafordnung für das Reichsheer. Vom 18. Mai 1926..

Nr. 23

G. 265

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Ist im Falle 2 der strafende Vorgesezte zur Dienstgradherabseßung nicht zuständig, so kann sie auf seinen Antrag oder auf Antrag des nächsten Disziplinarvorgesezten des Beschuldigten noch binnen 2 Monaten vom Tage der Bekanntgabe der Arreststrafe an durch die dafür zuständige Stelle verhängt werden. Ist gegen die geschärfte Arreststrafe Beschwerde eingelegt, so wird die Zeit des Beschwerdeverfahrens in die zweimonatige Frist nicht eingerechnet.

3. Ist gerichtlich auf geschärften Arrest oder Ge fängnis oder an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist Dienstgradherabsetzung als disziplinare Nebenstrafe zulässig, sie kann binnen 3 Monaten vom Tage der Rechtskraft des Urteils an verhängt werden.

II. Zuständigkeit

A. 3m allgemeinen
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Abgesehen vom Reichspräsidenten und Reichswehrminister, steht die Disziplinarstrafgewalt - unbeschadet besonderer Bestimmungen grundsäßlich nur Offizieren zu, denen der Befehl über eine Truppenabteilung, ein abgesondertes Kommando, eine Militärbehörde oder eine militärische Anstalt mit Verantwortlichkeit für die Disziplin übertragen ist.

Die Disziplinarstrafgewalt der Vorgesezten erstreckt sich auf die Untergebenen ihres Befehlsbereichs außer den im Dienstgrad höheren oder älteren (vgl. aber die beiden lezten Absätze von § 17).

Hat vor Erledigung eines Falles durch den Vorgesezten das disziplinare Unterstellungsverhältnis des Täters gewechselt (durch Verseßung, Kommandierung vgl. § 23 oder aus sonstigem Grunde), so steht die disziplinare Beurteilung dem neuen Disziplinarvorgesetzten zu.

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Unbeschadet der Vorschrift des § 8 ist jeder Offizier und Unteroffizier berechtigt, die nach dem Dienstgrad oder dem Dienstalter unter ihm stehenden Soldaten vorläufig festzunehmen oder ihre vorläufige Festnahme zu bewirken, wenn die Aufrechterhaltung der Manns zucht es fordert. Eine solche Festnahme muß er aber sofort einem Disziplinarvorgesezten des Festgenom menen melden. Dieser verfügt das vorläufig Erforder liche und hat dem nächsten Disziplinarvorgesezten des Festgenommenen Mitteilung zu machen.

Mit der Erklärung der Festnahme tritt der Festnchmende gegenüber dem anderen in ein Vorgeseßtenverhältnis.

Tag und Stunde der Festnahme und einer etwaigen Freilafsung sind schriftlich zu vermerken (vgl. § 31).

§ 10

Soweit nichts anderes bestimmt, ist die Strafgewalt nicht an den Dienst grad, sondern an die Dienst stellung gebunden und geht von selbst auf den Stellvertreter im Kommando, sofern er Offizier ist, andernfalls auf den nächsthöheren Disziplinarvorgefeßten über.

D. Gegen Mannschaften

Richtet sich der Umfang der Strafgewalt schon bei dem Vertretenen nach dem Dienstgrad, so hat auch der Vertreter die Strafgewalt nach seinem Dienstgrad.

§ 11

Zum Ausüben der Disziplinarstrafgewalt (vgl. § 2 Abs. 2) ist der nächste Disziplinarvorgesezte des Täters verantwortlich zuständig. (In den Fällen des § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 sind die dort genannten örtlichen Befehlshaber nächste Disziplinarvorgefeßte.) Höhere Vorgesezte sind indessen in erster Linie zu ständig, wenn die Disziplinarübertretung

1. unter ihren Augen,

2. gegen ihr dienstliches Ansehen begangen,

3. ihnen zur Entscheidung oder Bestimmung der Strafe gemeldet ist,

4. eines am Orte befindlichen Soldaten oder Militärbeamten zu bestrafen und kein niederer eigener Disziplinarvorgeseßter in dienstlicher Eigenschaft anwesend ist (vgl. § 20 Abs. 1 Ziffer 5), 5. von Angehörigen verschiedener Truppenteile usw. ihres Befehlsbereichs gemeinsam begangen ist (Ausnahme s. § 20 Abs. 1 Ziffer 6).

In den Fällen 1, 2 und 4 kann der höhere Disziplinarvorgesehte die disziplinare Beurteilung dem nächsten Disziplinarvorgeseßten des Täters überlassen.

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IV. Als Nebenstrafe zur disziplinaren Geld- oder

I. Kleinere Disziplinarstrafen: 1. Verweis.

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Der Kommandeur eines Regiments oder selbständigen Verbandes kann über die in den §§ 12 und 13 erwähn

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b) in Ausübung des Sanitätsdienstes gegen das dienstliche Ansehen der Sanitätsvorgeseßten, 3. über die in Sanitätsanstalten aufgenommenen Soldaten und Militärbeamten wegen Verfehlungen

a) gegen die Hausordnung oder die Anstaltsdisziplin,

b) gegen das dienstliche Ansehen der Sanitätsvorgesehten.

B. Von den Sanitätsoffizieren haben Disziplinar. strafgewalt:

1. der Sanitätsinspekteur die eines Divisionsfommandeurs (§ 17),

2. die Gruppenärzte die eines Infanterieführers (§ 17),

3. die Divisionsärzte die des Kommandeurs eines selbständigen Verbandes (§ 14),

4. die Standortärzte, die Chefärzte, die leitenden Sanitätsoffiziere der Lazarettabteilungen in Krankenhäusern und der erweiterten Truppenfrankenstuben

a) vom Stabsarzt aufwärts die des Komman. deurs eines nicht selbständigen Bataillons (§ 13),

b) rangniedere die eines Kompagniechefs (§ 12), 5. a) die Regimentsärzte ausrückender Truppenteile und die Lagerärzte- leßtere vom Oberstabsarzt aufwärts - die des Kommandeurs eines nicht selbständigen Bataillons (§ 13), b) die Bataillonsärzte ausrückender Truppenteile und die Lagerärzte lettere als Stabs, ärzte und darunter die eines Kompaniechefs (§ 12),

6. die leitenden Sanitätsoffiziere der gewöhnlichen Truppen und der Ortskrankenstuben sowie der Truppenverbandplähe

a) vom Oberstabsarzt aufwärts die des Kommandeurs eines nicht selbständigen BatailIons (§ 13),

b) rangniedere die eines Kompaniechefs (§ 12). Jhre (Ziffer 6) Strafgewalt erstreckt sich nur auf ihr Sanitätspersonal, und zwar nur wegen Verfehlungen wie unter A 2 a und b.

§ 19

A. Die Veterinäroffiziere haben die Disziplinar strafgewalt:

1. über die zu den Militärlehrschmieden, Pferdelazaretten, Seuchenanstalten (Seuchenstationen), Chirurgischen Stationen, Heeresveterinärunter suchungsamt, Tierblutuntersuchungsstellen, Vete rinärmittelabteilung, Veterinärparken gehören. den und kommandierten Soldaten und Militärbeamten,

2. bei der Truppe und bei den Kommandobehörden über das Veterinärpersonal, jedoch nur wegen Berfehlungen

a) gegen die veterinären und veterinärdienst-
lichen Vorschriften und Pflichten,
b) in Ausübung des Veterinärdienstes gegen das
dienstliche Ansehen der Veterinärvorgeseßten,

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