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Bücher usw.

100. Soweit den Gefangenen nach Nr. 125, 131, 134, 144, 148, 154 das Lesen von Büchern usw. ge stattet ist oder gestattet werden darf, können ihnen Bücher, Zeitschriften und andere Druckschriften aus der Strafanstalts- oder einer andern Bücherei ver abfolgt werden; sie dürfen sich Bücher, die ausschließlich dem beruflichen Fortbilden dienen sollen, mit Genehmigung des Anstaltsvorgefeßten auch selbst beschaffen.

101. Die Anstaltsvorgeseßten können Gefangenen, die sich selbst beschäftigen dürfen (Nr. 125, 127 Abs. 2, 134, 144), gestatten, sich auf eigene Kosten eine nicht verbotene (§ 36 des Wehrgefeßes) Tageszeitung zu halten. Die Gefangenen haben die Zeitungsnummern nach angemessener Zeit ohne Anspruch auf Rückgabe abzuliefern. Die Anstaltsvorgesetzten können einzelne Nummern zurückbehalten, wenn sie von ihrem Inhalt ein Gefährden der Ordnung oder Sicherheit befürchten; fie legen solche Nummern mit Stellungnahme dem Wehrkreiskommando vor und geben dem Gefangenen davon Kenntnis.

Seelsorge

102. Den Gefangenen darf der Zuspruch eines Geist. lichen nicht versagt werden. Die Militärgeistlichen und Militärseelsorger sind zum Besuche der militärischen Strafanstalten verpflichtet; sie dürfen die Gefangenen ohne Beisein einer Aufsichtsperson seelsorgerisch besuchen. Die Arrestaufseher (Wachhabenden) haben ihnen das Ausüben der Seelsorge in jeder Weise zu erleichtern.

103. Außert ein Gefangener den Wunsch nach geist lichem Zuspruch, so ist unverzüglich der Geistliche zu benachrichtigen, ebenso dann, wenn ein Gefangener ernstlich erkrankt und anzunehmen ist, daß die Anwesenheit eines Geistlichen nicht gegen seinen Wunsch verstößt.

104. Die Gefangenen dürfen nicht zu einer kirch lichen Handlung oder Feierlichkeit oder zum Teilnehmen an religiösen Übungen gezwungen werden. Sie können sich freiwillig am Kirchenbesuche beteiligen, wenn es sich mit dem Aufsichtsdienste vereinbaren läßt.

Disziplinarmittel

105. Die Anstaltsvorgesehten sind für die Zucht und Ordnung in den militärischen Strafanstalten verant wortlich.

106. Für Soldaten und Militärbeamte bestimmt die Disziplinarstrafordnung für das Reichsheer die Zuständigkeit zur Disziplinarbestrafung und den Umfang der Disziplinarstrafgewalt.

107. Gegen Ausgeschiedene können die Anstaltsvorgesezten folgende Disziplinarmittel anwenden, die miteinander verbunden werden können:

beim Vollstrecken geschärften Arrests

1. Verweis,

2. Beschränken oder Entziehen hausordnungsgemäßer Vergünstigungen,

4. Entziehen des Bettlagers auf höchstens eine Woche zu 3 und 4 je an den guten Tagen" (Nr. 151) der Woche, für die diese Maßnahmen getroffen werden,

5. Beschränken oder Entziehen der Beleuchtung in der Zelle auf höchstens vier Wochen,

6. Beschränken oder Entziehen der Erlaubnis, Besuch zu empfangen, oder der Erlaubnis, in andern als den Fällen der Nr. 94 Abs. 2 und 95 Briefe ab. zusenden oder zu empfangen, auf höchstens sechs Wochen,

7. Beschränken oder Entziehen der Erlaubnis, die Bücherei zu benußen, auf höchstens sechs Wochen; beim Vollstrecken gelinden Arrests oder geschärften Stuben arrests 1. bis 7. wie beim Vollstrecken geschärften Arrests, 8. Kostschmälern bis auf Wasser und Brot auf höch stens eine Woche, aber nur einen über den andern Lag.

108. Vor Verhängen des Kostschmälerns, des Entziehens des Bettlagers oder des Bewegens in freier Luft ist der Arzt zu hören.

109. Für Beschwerden gegen das Verhängen von Disziplinarmitteln gegen Ausgeschiedene gelten Nr. 79,

80.

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3. frühere Dienststellung,

4. die vollstreckte gerichtliche Strafe,
5. der Verstoß gegen Zucht und Ordnung,
6. Datum und Inhalt des Disziplinarmittels,
7. Bemerkungen.

Sicherungsmaßnahmen

112. Ist ein Gefangener flucht- oder selbstmordver. dächtig, widersett er sich oder gefährdet er sonst die Ordnung oder Sicherheit, so können folgende Sicherungsmaßnahmen getroffen werden:

1. Entziehen von Kleidungsstücken oder Einrichtungsgegenständen, deren Mißbrauch zu befürchten ist oder die geeignet sind, einen Flucht oder Selbst. mordversuch zu fördern,

2. vorübergehendes Zusammenlegen mit andern Gefangenen,

3. Unterbringen in einer Beruhigungszelle, aus der die Gegenstände entfernt sind, mit denen der Ge fangene sich oder andern schaden könnte,

4. Fesseln (Nr. 115).

113. Für das Verhängen von Sicherungsmaßnahmen ist der Anstaltsvorgesezte zuständig, bei Gefahr im Verzuge der Arrestaufseher (Wachhabende), der aber

3. Entziehen des Bewegens in freier Luft auf unverzüglich die Entscheidung des Anstaltsvorgeseßten

114. Zu einer schärferen Sicherungsmaßnahme soll | dem Anstaltsvorgesezten; dieser leitet sie der Strafvoll. nur gegriffen werden, wenn eine leichtere keinen Erfolg streckungsbehörde oder dem vollstreckenden Vorgesezten verspricht.

115. Fesseln ist zulässig nach einem Flucht oder Selbstmordversuch oder bei Gewalttaten gegenüber Personen oder Sachen, sofern es unerläßlich ist, um das Wiederholen solcher Handlungen zu verhindern. Es kann erfolgen an den Händen durch einfache Hand schellen oder solche an einem 50 Zentimeter langen eisernen Stabe, an einem Fuße durch Anschließen an den Fußboden oder die Wand, an beiden Füßen durch Beinschelle mit Kette oder anderer beweglicher Verbindung, oder an den Händen und Füßen zugleich. Es ist unzulässig, die Hände auf dem Rücken oder die Füße so eng zu fesseln, daß der Gefangene am Hin- und Hergehen verhindert ist. Hand- und Fußfesseln nebst Kette und Stab dürfen das Gewicht von 5 Kilogramm nicht überschreiten.

Während des Einnehmens von Mahlzeiten sind Handfesseln möglichst abzunehmen oder doch so zu lockern, daß der Gefangene beim Essen nicht erheblich behindert wird. 116. Die Sicherungsmaßnahmen des Unterbringens 116. Die Sicherungsmaßnahmen des Unterbringens in einer Beruhigungszelle und des Fesselns bedürfen bei Gefangenen, die ärztlich behandelt werden, der Zustimmung des Arztes. Im übrigen muß der Arzt die Gefangenen in Beruhigungszellen alsbald besuchen, insbesondere daraufhin, wie lange sie dort zu belassen sind; solange sie dort verbleiben, muß er sie täglich mindestens cinmal besuchen.

Mitteilungen

zu.

121. Nach Verbüßen oder Begnadigen werden Sol. daten und Militärbeamte zu ihrer Dienststelle, Aus geschiedene in die Heimat entlassen, lettere mit einem Ausweis über das Verbüßen.

Ausgeschiedenen ist nötigenfalls Reise- und Zehrgeld mitzugeben; statt des Reisegeldes kann eine Fahrkarte nach dem Entlassungsorte verabreicht werden; die Auslagen werden wie die Kosten der Unterkunft angefordert.

122. Fällt das Strafende in die Nachtzeit, so find die Gefangenen schon im Laufe des vorhergehenden Nachmittags zu entlassen; auf Wunsch ist ihnen das Verbleiben in der Strafanstalt bis zum nächsten Morgen zu gestatten.

b) Besondere Bestimmungen

Gefängnis

123. Die Gefängnisstrafe besteht in Freiheitentziehung, mit der ein Beschäftigen nach den Fähigkeiten und Verhältnissen der Gefangenen verbunden werden kann; tigen. Beschäftigen außerhalb der Strafanstalt ist nur auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäfmit ihrer Zustimmung zulässig

§ 16 des Reichsstrafgesetzbuchs

-.

Die Anstaltsvorgesezten sorgen für ausreichendes und straffes Heranziehen der Gefängnisgefangenen zur Arbeit, damit jeder Gefangene dauernd mit nüßlicher Arbeit für militärische Zwecke beschäftigt werden kann (Reinigungs und Aufräumungsarbeiten, Holzhacken, Handwerksarbeiten, Schreibarbeiten, Heften, Deck blätterkleben usw.). Im übrigen können Mannschaften zu hausordnungsgemäßen Arbeiten, z. B. zum Reinigen ihrer Zelle, des zugehörigen Flures und der Einrich

117. Wenn ein Gefangener lebensgefährlich erkrankt oder stirbt, so sind unverzüglich seine nächsten Ange hörigen zu benachrichtigen; seinem Wunsche, noch andere Personen zu benachrichtigen, ist möglichst zu entsprechen. 118. In standesamtlichen Anzeigen von Sterbe-tungsgegenstände, herangezogen werden1). fällen darf nicht angegeben werden, daß der Tod in einer Strafanstalt eingetreten ist. Diese ist daher nicht als solche, sondern nach Straße und Nummer zu be zeichnen.

119. Beim Vollstrecken gerichtlicher Strafen teilen die Anstaltsvorgefeßten der Strafvollstreckungsbehörde unverzüglich mit:

a) Todesfälle,

b) Unterbrechen des Vollstreckens durch

1. Krankheit,

2. Untersuchungshaft,

3. Entrpeichen.

Zu b 3 sind auch die Maßnahmen zum Wiederergreifen mitzuteilen; ferner ist stets zu prüfen, ob Tatbericht wegen vorsäglicher oder fahrlässiger Ge fangenenbefreiung einzureichen ist und ob Mißstände im Unterbringen oder Bewachen der Gefangenen abzu stellen sind.

Kann in den Fällen zu b der neue Endtermin des Vollstreckens berechnet werden, so ist er ebenfalls mit zuteilen.

Entlassen

120. Nach Erledigen des Vollstreckens überreicht der Arrestauffeher (Wachhabende) die Strafvollstreckungspapiere unter Bescheinigen der Zeit des Verbüßens

Gefangene vom Dienstgrad des Unteroffiziers an aufwärts werden nur auf ihren Antrag zu sogenannten Handarbeiten verwendet.

124. Exerzierübungen ohne Waffe, Turnübungen, Dienstunterricht können in einem umschlossenen Hof raum oder an einem andern geeigneten Orte nahe der Strafanstalt abgehalten werden.

125. Während der arbeitfreien Zeit können sich die Gefangenen, soweit die Anstaltsvorgesehten nicht anders bestimmen, in geeigneter Weise selbst beschäftigen; das Lesen von Büchern usw. kann gestattet werden.

126. Das Bewegen in freier Luft (Nr. 90) findet unter Aufsicht statt.

Festungshaft

127. Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheit. entziehung mit Beaufsichtigen des Beschäftigens und der Lebensweise

- § 17 des Reichsstrafgesetzbuchs

Den Gefangenen ist freigestellt, sich nach ihren Fähigkeiten und Verhältnissen in einer mit der Ordnung und Sicherheit vereinbaren Weise zu beschäftigen; Zivang darf nicht ausgeübt werden.

1) Dies gilt für Mannschaften auch beim Vollstrecken anderer Strafen.

128. Die Gefangenen werden beim Einstellen und während des Verbüßens nur durchsucht, wenn zu be fürchten ist, daß sie Sachen bei sich führen, die die Ord. nung und Sicherheit gefährden.

140. Unteroffiziere mit Portepee, die während des Stubenarrests unbefugt ihre Wohnung verlassen oder Besuch Besuch annehmen, können disziplinarisch bestraft werden.

129. Die Genehmigung zum Empfange von Besuch 141. Der Ein- und Ausgang von Briefen, Paketen darf nur versagt werden, wenn er ein Stören der Ord. oder Geldsendungen, der Besiz von Geld und das Benung oder Sicherheit oder einen schädlichen Einfluß beschäftigen werden nicht überwacht. fürchten läßt.

130. Die Anstaltsvorgesetzten bestimmen, wieviel Geld die Gefangenen höchstens bei sich führen dürfen. Den Ein- und Ausgang von Briefen, Paketen oder Geldsendungen überwachen sie nur, wenn besondere Gründe vorliegen.

131. Bücher, Schreibzeug und gewohnte Bedürfnisse werden nicht entzogen; Tabakgenuß und mäßiger Genuß leichter geistiger Getränke ausgenommen Branntwein (Likör) — kann gestattet werden.

132. Das Bewegen in freier Luft (Nr. 90) kann bis zu fünf Stunden täglich gestattet werden und findet in der Regel ohne Aufsicht statt.

Die Anstaltsvorgesezten können von Fall zu Fall auf Antrag ausnahmsweise auch Bewegen außerhalb der Strafanstalt gestatten, sofern kein Mißbrauch dieser Vergünstigung zu befürchten ist; das Aussuchen öffent licher Anlagen, Lokale und Gesellschaften bleibt untersagt.

Haft

142. Der Vorgeseßte (Nr. 137) darf erst nach einer Strafdauer von einer Woche, auf ärztliches Anordnen schon früher, Bewegen in freier Luft gestatten; es findet in der Regel unter Aufsicht eines im Dienstrang Gleich. oder Höherstehenden statt.

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144. Bücher, Schreibzeug und gewohnte Bedürfnisse werden nicht entzogen; werden nicht entzogen; Tabakgenuß kann gestattet werden, nicht aber der Genuß geistiger Getränke. Im übrigen gelten Nr. 127 Abs. 2, 128 und 130 ent sprechend.

145. Bewegen in freier Luft (Nr.90) ist erst nach einer Strafdauer von einer Woche, auf ärztliches Anordnen schon früher, unter Aufsicht eines im Dienst

133. Die Strafe der Haft besteht in einfacher Frei- | rang Gleich- oder Höherstehenden zulässig. heitentziehung

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§ 23 des Militärstrafgesetzbuchs

137. Unter Wohnung ist die Gesamtheit der geschlossenen Räume des Quartiers zu verstehen; Zweifel entscheidet der nächste, mindestens mit der Disziplinar strafgewalt des Kommandeurs eines nicht selöständigen Bataillons ausgestattete Vorgesetzte.

138. Bewohnt der Bestrafte mit andern eine gemeinsame Wohnung, so darf er den Verkehr mit ihnen fortseßen. Der Vorgesezte (Nr. 137) kann in dringenden Fällen auch einzelnen andern Personen Zutritt gestatten.

139. Der Vorgesezte (Nr. 137) weist Offiziere beim Antreten des Stubenarrests auf § 80 des Militärstrafgesehbuchs hin1).

1) § 80 lautet:

,,Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben, arrests eigenmächtig seine Wohnung verläßt, wird mit Freiheit. strafe bis zu sechs Monaten bestraft; zugleich ist auf Dienst. entlassung zu erkennen,

Ein Offizier, welcher während der Verbüßung des Stuben. arrests dem Verbote des § 23 zuwider Besuche annimmt, wird mit Freiheitstrafe bis zu sechs Monaten bestraft; in schweren Fällen ist zugleich auf Dienstentlassung zu erkennen.“

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152. Die Gefangenen dürfen auch am Tage auf der Pritsche ruhen oder schlafen. Die Anstaltsvorgeseßten können ihnen nachts Anzugerleichterung gestatten und eine oder mehrere wollene Decken verabfolgen lassen; auf ärztliches Anordnen können sie ihnen auch morgens eine warme Suppe geben lassen, wofür der Besoldungsteil für Morgenkost ohne Brot einzubehalten ist.

153. Die Gefangenen dürfen mit Ausnahme der Fälle der Nr. 83 bis 87 nur in dringenden Fällen Schreibgegenstände benußen, die ihnen dann zur Verfügung zu stellen sind.

154. An den guten Tagen" fann der Anstaltsvor gesezte den Gefangenen das Lesen von Büchern gestatten.

155. Das Bewegen in freier Luft (Nr. 90) ist an den guten Tagen, sonst nur auf ärztliches Anordnen, unter Aufsicht zulässig.

Behelfs vollstrecken bei Disziplinarstrafen (gelindem und geschärftem

Arrest).

156. Beim Behelfsvollstrecken wird dem Bestraften für die Dauer der Strafe während seiner dienstfreien Zeit der Aufenthalt auf der Wache als Arrestant an gewiesen (ohne Entziehen der Gebührnisse); bei ge schärftem Arrest ist er zugleich zu beschwerlichen Dienst, verrichtungen außer der Reihe heranzuziehen.

157. Das Behelfsvollstrecken ist zulässig bei einer mobilen oder aus Anlaß innerer Unruhen verwendeten Truppe, wenn

a) fein geeigneter Raum vorhanden ist und

b) das Vollstrecken aus dienstlichen Gründen nicht aufgeschoben werden kann.

158. Das Behelfsvollstrecken ist zu unterbrechen, wenn die dienstlichen Gründe für sofortiges Vollstrecken fortgefallen sind.

Zum regelmäßigen Vollstrecken ist überzugehen, sobald ein geeigneter Raum verfügbar wird.

III. Vollstrecken der Geldstrafen

159. Die Militärbehörden vollstrecken nur Diszipli nargeldstrafen. Ist eine solche vollstreckbar geworden (Nr. 35), so kann sie ganz oder nach Ermessen des voll. streckenden Vorgesezten in Teilen von der Besoldung abgezogen werden. Ist sie so nicht beitreibbar, so wird im Verwaltungszwangsverfahren nach den landesgeseh lichen Bestimmungen im Standort des Bestraften voll streckt. Die Wehrkreisverwaltungsämter sind für das Anordnen und Leiten des Verwaltungszwangsver fahrens zuständig.

Das Vollstrecken ist ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag zulässig.

160. Umwandeln einer nicht beitreibbaren Diszipli nargeldstrafe in eine andere Strafe ist unzulässig.

161. Die eingehenden Strafbeträge fließen den eige nen Einnahmen des Reichs zu.

Die von den Kassen den Wehrkreisverwaltungsäm tern vorzulegenden Nachweisungen müssen enthalten: a) Dienstgrad und Namen des Bestraften, b) Betrag der Geldstrafe oder Restgeldstrafe, c) den darauf eingenommenen und durch die Nach weisungen zu verrechnenden Betrag,

d) den darauf rückständig gebliebenen Betrag.

162. Reststrafen werden bis zum Erledigen des Vollstreckens in den jeweils folgenden Nachweisungen weitergeführt.

IV. Vollstrecken von Verweisen, Warnungen und sonstigen kleineren Disziplinarstrafen Verweise

163. Verweise werden vollstreckt: a) gegen Mannschaften

durch Bekanntgeben vor wenigstens drei Angehörigen des Verbandes und durch Tagesbefehl;

b) gegen Militärbeamte

durch schriftliches Bekanntgeben an den Bestraften;

c) gegen Offiziere und Unteroffiziere: einfacher Verweis durch Bekanntgeben an den Bestraften ohne Zeugen oder im Bei sein eines Vorgesetzten;

strenger Verweis gegen Offiziere durch Bekanntgeben vor versammeltem Offizierskorps des betreffenden Truppenverbandes im Standort vom Dienstgrad des Bestraften an aufwärts,

gegen Unteroffiziere durch Bekanntgeben vor versammeltem Unteroffi zierkorps der Kompanie usw. vom Dienst grad des Bestraften an aufwärts.

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2. Besoldungsverwaltung bis auf die Dauer von zwei Monaten

(nur zulässig gegen unverheiratete Mannschaften) durch Entziehen des freien Verfügens über die Besoldung mit Ausbezahlen in Leil beträgen nach Ermessen des Disziplinarvorgesetzten;

3. Ausgangsbeschränkung bis auf die Dauer von vier Wochen

durch Auferlegen der Pflicht, zu einer be. stimmten Stunde vor, mit oder nach Zapfen streich in die Kaserne oder das Quartier zurückzukehren.

C. Schlußbemerkungen

166. Die nach dieser Vorschrift dem Reichswehrministerium vorzulegenden Eingaben sind, soweit nicht anders bestimmt ist, an die Rechtsabteilung zu richten.

167. Hat nach dieser Vorschrift ein Wehrkreiskommando zu entscheiden, so ist dasjenige zuständig, in dessen Bereich sich die Strafanstalt oder der Bestrafte befindet.

168. Der Reichswehrminister ist zu Erläuterungen dieser Vorschrift und zu Abänderungen von nicht grund. säglicher Bedeutung befugt.

169. Diese Strafvollstreckungsvorschrift für das Reichsheer tritt am 1. August 1926 in Kraft.

Berlin, den 18. Mai 1926.

Der Reichspräsident

von Hindenburg

Für den Reichswehrminister

Der Reichsminister des Innern

Dr Külz

Anhang

1. Dienstgradherabsetzung

1. Die Wirkungen der Dienstgradherabseßung treten mit deren Bekanntgabe an den Bestraften ein.

2. Die Dienstgradherabsetzung hat den Rücktritt des bestraften Obergefreiten, Gefreiten, Oberschützen usw. in den nach Art der Strafe in Betracht kommen. den niedrigeren Dienstgrad zur Folge. Die Besoldung des niedrigeren Dienstgrads wird vom Tage nach der Bekanntgabe gewährt: Der Bestrafte erhält die Besoldung, die er ohne Beförderung zur Zeit seiner Bestrafung in dem niedrigeren Dienstgrad bezogen haben würde. Sofern die für das Zahlen der Besoldung zuständige Stelle nicht selbst die Strafe bekanntgibt, teilt ihr der vollstreckende Vorgesezte unverzüglich den Zeitpunkt der Bekanntgabe mit.

3. Für den Zeitpunkt, wann die Abzeichen des höhe. ren Dienstgrads abzulegen sind, ist Nr. 35 H. St. V.

II. Degradation

4. Unteroffiziere treten mit der Degradation von Rechts wegen in den Stand der Mannschaften zurück §§ 30, 41 des Militärstrafgesezbuchs

5. Vom Tage nach der Rechtskraft des Urteils wird die Besoldung des niedrigeren Dienstgrads gewährt, den der Verurteilte fortan einnimmt; er erhält die Be foldung, die er ohne Beförderung zur Zeit der Degradation in dem niedrigeren Dienstgrad bezogen haben würde. Die Dienststelle teilt den Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der für das Zahlen der Besoldung zuständigen Stelle mit.

6. Nach Rechtskraft eines auf Degradation lautenden Urteils werden die Dienstgradabzeichen des Verurteilten ohne Förmlichkeit entfernt.

7. Den rechtskräftig zur Degradation verurteilten Heeresangehörigen ist in der Regel fristlos zu kündigen

- § 21 Abs. 2 Ziffer 2 b des Wehrgefeßes, § 18 Siffer 3 IIb, § 25 Ziffer 3 Abs. 3 der Heeres. ergänzungsbestimmungen

8. Wegen Degradation Ausgeschiedene sind vom Wiedereintritt in die Wehrmacht ausgeschlossen. Ist ein Degradierter eingestellt worden, so muß ihm fristlos gekündigt werden

-§ 21 Siffer 2a des Wehrgeseyes, § 9 Ziffer 1c, § 18 Ziffer 3 Ila, § 25 Ziffer 3 Abs. 2 der Heeresergänzungsbestimmungen

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III. Entfernung aus dem Heere oder der Marine 10. Die Entfernung aus dem Heere oder der Marine hat von Rechts wegen zur Folge:

a) den Verlust der Dienststelle und der damit ver bundenen Auszeichnungen,

b) den dauernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen,

c) die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in die Wehr. macht

§§ 31, 32 des Militärstrafgesetzbuchs —.

11. Sur Dienststelle gehört die dem Dienstgrad entsprechende Besoldung; zu den mit ihr verbundenen Auszeichnungen rechnen Dienstgrad, Dienstbezeichnung, Uniform.

12. Der Anspruch auf Besoldung fällt mit dem Tage nach Recitskraft des Urteils fort. Die Dienststelle teilt den Eintritt der Rechtskraft unverzüglich der für das Zahlen der Besoldung zuständigen Stelle mit. Wegen der Versorgung vgl. §§ 3, 34, 76 Abs. 2 des Wehrmachtversorgungsgesetzes.

13. Die Dienststelle hat den rechtskräftig zur Entfernung aus dem Heere verurteilten Soldaten Patente, Orden und Ehrenzeichen nebst Besitzeugnissen sowie in ihrem Besize befindliche Dienstpapiere abzunehmen und dem Reichswehrministerium (Heeresversonalamt) zu übersenden. Gibt der Verurteilte die Sachen nicht freiwillig ab, so ist die Strafvollstreckungsbehörde zu be

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