14. Beim Entlassen erhält der Verurteilte eine Be. Festgenommene Unteroffiziere und Mannschaften cheinigung über die Entfernung aus dem Heere. werden nach den Säßen der Standortverpflegung an 15. Ist ein mit Entfernung aus dem Heere oder der Brot und Beföstigung unter Einbehalten ber vor. Marine Bestrafter in das Heer eingestellt worden, so geschriebenen Bejoldungsteile verpflegt. muß ihm fristlos gekündigt werden 25. Für Vorführen und sonstiges Befördern Fest$ 21 Ziffer 2a des Wehrgesekes, § 18 Ziffer 3 genommener gelten Nr. 3 bis 10, für Beschwerden Ila, $ 25 Ziffer 3 der Heeresergänzungsbestim Nr. 77, 78 H. St. V. entsprechend. mungen # IV. Dienstentlassung bei Offizieren Vll. Untersuchungshaft 26. Die militärischen Anstalten sind nicht zum Auf16. Die gegen Offiziere erkannte Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle sowie die Verwirkung nehmen Untersuchungsgefangener bestimmt (vgl. aber Nr. 33 des Anhanges). des Rechtes, die Offizieruniform zu tragen, von Rechts wegen zur Folge, nicht aber den Verlust der Dienstbe. 27. Die wegen Verdachts gerichtlich strafbarer zeichnung Handlungen vorläufig Festgenommenen sind unverzüg. SS 30, 35 des Militärstrafgeseßbuchs —. lich mit einem genauen, die Verdachtgründe und Be. 17. Zur Dienststelle gehört die dem Dienstgrad ent weismittel enthaltenden Tatberichte dem örtlich zustänsprechende Besoldung. digen Amtsrichter vorzuführen; diesem sind Tag und Stunde der Festnahme mitzuteilen. Für das Vorfüh. 18. Der Verurteilte bleibt im Besiße der ihm ver, ren gelten Nr. 3 bis 10 5. St. V. entsprechend. liehenen Patente, Bestallungen, Orden und Ehren. zeichen. Nr. 12 und 14 des Anhanges gelten ent 28. Soldaten, die als Untersuchungsgefangene oder sprechend. vorläufig Festgenommene in bürgerlichen Änstalten untergebracht sind, erleiden, sofern sie nicht Selbstmieter sind, den Unterkunftabzug auch dann, wenn sie in V. Dienstentlassung bei Unteroffizieren und folge Verurteilung die Kosten jenes Unterbringens zu Mannschaften tragen haben. · 19. Die gegen Unteroffiziere und Mannschaften er. 29. Für die Seit einer Untersuchungshaft oder einer kannte Dienstentlassung hat den Verlust der Dienst: durch nachfolgenden Haftbefehl bestätigten vorläufigen stelle (Nr. 17 des Anhanges) und den dauernden Berlust Festnahme von Soldaten treten die durch besondere der Orden und Ehrenzeichen zur Folge Bestimmungen geregelten Abzüge von der Besoldung $ 30 Ziffer 3, § 39 des Militärstrafgesezbuchs, ein. Die einbehaltenen Beträge werden nachgezahlt, 8 44 des Wehrgeseķes wenn die Soldaten nicht zu einer Freiheitstrafe ver. 20. Mit der rechtskräftigen Verurteilung eines urteilt werden. Obergefreiten, Gefreiten, Oberschüßen usw. zur Dienst- Das Reichswehrministerium fann auch bei Ver. entlassung ist ohne weiteres der Verlust des Dienst. urteilung zu einer Freiheitstrafe anordnen, daß die grads verbunden. einbehaltenen Beträge ganz oder zum Teil nachgezahlt 21. Nr. 12, 13 und 14 des Anhanges gelten ent- werden dürfen, wenn das Einbehalten nicht im Ver. sprechend. hältnis zur Strafe steht und daher für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. VI. Sestnahme aus militärpolizeilichen oder 30. Militärbeamte in Untersuchungshaft erleiden disziplinaren Gründen einen Abzug vom Diensteinkommen nach $ 128 des Reichsbeamtengeseķes bei Enthebung vom Amte. 22. Werden Soldaten aus militärpolizeilichen oder disziplinaren Gründen festgenommen, so werden sie 31. Untersuchungsgefangene und vorläufig fest. untergebracht: genommene Soldaten dürfen in bürgerlichen Anstalten a) Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee in mit Genehmigung des Disziplinarvorgeseßten vom Offizierarrestzimmern, Bataillonskommandeur an aufwärts bürgerlidie Klei. b) Unteroffiziere ohne Portepee und Mannschaften dung tragen (ohne Anspruch auf Entschädigung). in Zellen für gelinden Arrest. 32. Untersuchungsgefangene und vorläufig festge. Besoldungsteile für diese Unterbringung werden nommene Soldaten in bürgerlichen Anstalten bringen nicht einbehalten noch treten dafür Abzüge von der Bez militärisdie Beschwerden beim Vorsteber der Anstalt foldung ein. Dieser sendet sie, soweit sich der Richter dies nicht vorbehalt, an ihre Dienststelle, die sie unverzüglich an 23. Festgenommene Offiziere und Unteroffiziere mit Portepee werden wie bei ge därftem Stubenarrest, die zum Entscheiden zuständige Stelle weiterleitet. festgenommene Unteroffiziere ohne Portepee und 33. Entsprediend vorstehenden Bestimmungen ist zu Mannschaften wie bei gelindem Arrest behandelt; täg. verfahren, wenn untersuchungsgefangene oder vorläufig lid) ist eine Stunde Bewegen in freier Luft zu ge- festgenommene Soldaten bis zum Überführen in die währen. bürgerlidie Anstalt in einer militärischen Anstalt unter, 24. Festgenommene Offiziere verpflegen sich auf gebracht sind. Dieses Unterbringen ändert jedoch nicht eigene Kosten; auf Antrag fönnen sie unter Einbehalten den Unterkunftabzug. der für Mannschaften festgelegten Besoldungsteile an Veim Vorlegen von Tatberichten oder Strafanzeigen der Truppenverpflegung teilnehmen. gegen festgenommene erkrankte Soldaten, die in Tag der Ausgabe: einer militärischen Anstalt untergebracht sind, ist anzugeben, in welchem Lazarett sie ohne besondere Kosten in Untersuchungshaft gehalten werden können. Dienststellen, die an untersuchungsgefangene oder vorläufig festgenommene Soldaten in militärischen Anstalten Verpflegung abgeben, fordern dafür das bestimmungsgemäße Beköstigungsgeld an und führen es dem Beköstigungsfonds zu. Für die in Natur gewährte Truppenverpflegung werden die vorgeschriebenen Besoldungsteile zugunsten des Besoldungstitels einbehalten. Zu diesem Zwecke teilen die abgebenden den die Besoldung zahlenden Stellen die verabreichten Tagesmahlzeiten und Tagesteilmahlzeiten - Brot und Beköstigung mit. VIII. Bollstrecken einer auf Grund der Prozeßgeseße festgesezten Haft, insbesondere von Zwangshaft und Ordnungsstrafhaft 34. Die nach den Prozeßgesehen gegen Soldaten und Militärbeamte festgesette Haft (z. B. zum Erzwingen des Offenbarungseids nach der Zivilprozeßordnung) vollstrecken auf Ersuchen der bürgerlichen Behörden bis zur Dauer von sechs Wochen die Militärbehörden, | und zwar Heeresverordnungsblatt 1922, 6. 491, Nr. 678 Festsetzung des Begriffs Militärbehörde" in Bestimmungen des Geseyes, betreffend Aufhebung der Militärgerichtsbarkeit, vom 17. August 1920 (Aufh. Gef.), der Zivilprozeßordnung (Z. V. O.), der Strafprozeßordnung (St. P. O.) und der Konkursordnung (K. O.), soweit Soldaten oder Militärbeamte in Frage kommen. Inhalt der Vorschrift I § 13 AushGef. Arreststrafen sind auf Ersuchen der bürgerlichen Strafvollziehungsbehörden von den Militärbehörden zu vollstrecken, ebenso sonstige Freiheitstrafen bis zu sechs Wochen, solange die Verurteilten Militärpersonen1) sind. 36. Soll Zwangshaft auf Antrag eines Gläubigere oder einer Prozeßpartei vollstreckt werden (vgl. §§ 888 889, 899 ff. der Zivilprozeßordnung), so zieht das Unterkunftamt vorher unter Vermitteln der vollstreckenden Militärbehörde die der Heeresverwaltung entstehenden Mehrkosten, z. B. für Reinigen, Heizen Gläubiger usw. ein. Beleuchten des Haftraums, monatlich im voraus vom 37. Die Gefangenen werden entlassen, wenn der Gläubiger usw. es beantragt oder wenn der Vorschuß erschöpft ist. Anlage 1 zu Nr. 3 1) Militärpersonen find Soldaten und Militärbeamte Festsetzung Unter Militärbehörde ist zu verstehen: a. Jm Reichsheer 1. Bei Soldaten und Militärbeamten eines Regiments oder selbständigen Verbandes1) der Kommandeur, sonst das Wehrkreiskommando, dem sie unterstellt oder in dessen örtlichem Bereich sie dienstlich untergebracht find, bei Soldaten und Militärbeamten des Reichs wehrministeriums jedoch dieses. 2. Bei Ausgeschiedenen der Kommandant oder Standortälteste, dessen Standort der Aufenthalt des Verurteilten ist oder diesem am nächsten liegt, in Zweifelsfällen das für den Wohnsiz oder Aufenthaltsort des Verurteilten zuständige Wehrkreiskommando. b. in der Reichsmarine 1. Bei Soldaten und Militärbeamten eines Schiffes oder Fahrzeugs der Kommandant, einer Halbflotille 1) Selbständige Verbände sind die Pionier-Bataillone, Nachrichten., Kraftfahr, Jahr- und Sanitäts-Abteilungen sowie die durch besondere Erlasse als selbständige Verbände erklärten Formationen. § 14 AufhGes. Vorführungen von Militärpersonen1) erfolgen durch Militärbehörden. III § 378 PO., § 48 Abs. 2 StPO. Soldaten werden als Zeugen durch Ersuchen der Militärbehörde geladen. IV § 752 ZPO. Zwangsvollstreckungen gegen Soldaten und Militärbeamte dürfen erst beginnen, nachdem die vorgesezte Militärbehörde davon Anzeige erhalten hat. V § 790 PO. Soll eine Zwangsvollstreckung gegen Soldaten in Kasernen oder andern militärischen Dienstgebäuden erfolgen, so hat das Vollstreckungsgericht die zuständige Militärbehörde darum zu ersuchen. VI § 912 SPO. Soll wegen Nichterscheinens zur Leistung oder wegen unbegründeter Verweigerung des Offenbarungseids gegen einen Soldaten oder Militärbeamten Haft vollstreckt werden, so hat das Gericht die vorgefeßte Militärbehörde darum zu ersuchen. VII S$ 98, 105 StPO. Beschlagnahme und Durchsuchungen in militärischen Dienstgebäuden erfolgen durch Ersuchen der Militärbehörde und auf Verlangen der Zivilbehörde unter deren Mitwirkung. 1) Militärpersonen sind Soldaten und Militärbeamte. der Halbflotillenchef, eines Landmarineteils (Schiff. stammdivisionen, Küstenwehrabteilungen) der Kommandeur, sonst das Marinestationskommando, dem fie unterstellt sind oder zu dessen Bereiche sie gehören, bei Soldaten und Militärbeamten des Reichswehrministeriums jedoch dieses. 2. Wie zu Ia 2, jedoch am Schlusse anstatt „Wehr. kreiskommando",,Marinestationskommando". Zu II a. im Reichsheer 1. Bei Offizieren1) und Militärbeamten eines Regiments oder selbständigen Verbandes) der Kommandeur, sonst der nächste Militärvorgeseßte. 2. Bei Unteroffizieren) und Mannschaften der nächste Disziplinarvorgesezte (vgl. § 172 ZPO.). b. in der Reichsmarine 1. Bei Offizieren1) und Militärbeamten eines Schiffes oder Fahrzeugs der Kommandant oder Halbflottillenchef, eines Landmarineteils (Schiffsstammdivision oder Küstenwehrabteilung) der Kommandeur, sonst der nächste Militärvorgeseßte. 2. Bei Dedkoffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften der nächste Disziplinarvorgeseßte (vgl. § 172 ZPO.). Wie zu II. Wie zu II. 3u III Zu IV Diese Festsetzung gilt auch für die nach § 112 KO. der Dienstbehörde des Gemeinschuldners" zu machende Mitteilung, wenn die Dienstbehörde eine Militärbehörde ist. Zu V Bei Dienstgebäuden, die ausschließlich einem Truppenteil (Marineteil) oder einer einem militärischen Chef unterstellten Anstalt zur Benußung überwiesen sind, der Kommandeur oder militärische Chef, sonst der Kommandant oder Standortälteste. Wie zu I. Wie zu V. 3u VI Zu VII 1) Unter Offizieren sind auch Sanitäts- und Veterinär-Offiziere zu verstehen. 2) Selbständige Verbände find die Pionier-Bataillone, Nachrichten-, Kraftfahr, Fahr und Sanitäts-Abteilungen, sowie die durch besondere Erlasse als selbständige Verbände erklärten Formationen. 3) Einschließlich Unterärzten. 4) Unter Offizieren sind Seeoffiziere, Ingenieuroffiziere und Sanitätsoffiziere zu verstehen. Eingestellt (Tag, Stunde) 1) Entlassung Gute Lage Tag Stunde Strafe Belle Bemerkungen Libe. Dienst. Nr. grad Vor name 3u. Kom. panie Regiment usw. Bestrafung Art Grund und der Dauer der 1) Falls der Beginn der Strafzeit, z. B. wegen Anrechnens von Untersuchungshaft, vor dem Einstellen liegt, ist dies in Spalte 11 zu vermerken. Das Reichsgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch) die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil 1 vierteljährlich 1,00 AM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM. Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gesetzsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorststr. 4. Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. |