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1926

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 31. Mai 1926

Juhalt: Disziplinarstrafordnung für die Reichsmarine. Vom 22. Mai 1926 .......

309

Nr. 25

S. 309

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An Bord

An Land
An Bord

4. Gegen Obergefreite, Gefreite, Obermatrosen usw. Dienstgrad her abseßung Herabschung um einen oder mehrere Dienstgrade.

Bei der Dienstgradherabseßung von Obergefreiten und Gefreiten ist zu berücksichtigen, daß die Strafe eine wesentliche Einkommensminderung mit sich bringt.

Dienstgradherabsetzung auch als Nebenstrafe zulässig nach näherer Bestimmung der §§ 6, 7.

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Es fann verbunden werden

1. mit einer disziplinaren Arreststrafe oder disziplinaren Geldstrafe

a) gegen Unteroffiziere ohne Vortepce und gegen Mannschaften: Ausgangsbeschränkung, b) gegen unverheiratete Mannschaften: Befol. dungsverwaltung,

2. mit der disziplinaren Strafe geschärfter Arrest gegen Obergefreite, Gefreite, Obermatrosen usw. auch Herabsehung um einen oder mehrere Dienstgrade. (Wegen Berücksichtigung der Einkom mensminderung bei Obergefreiten und Gefreiten fiche § 4 E 4).

Ist im Falle Ziff. 2 der strafende Vorgesezte zur Dienstgradherabschung nicht zuständig, so kann sie auf seinen Antrag oder auf Antrag des näch sten Disziplinarvorgesezten des Beschuldigten noch binnen zwei Monaten vom Tage der Bekanntgabe der Arreststrafe durch die dafür zuständige Stelle verhängt werden. Ist gegen die geschärfte Arreststrafe Beschwerde eingelegt, so wird die Zeit des Beschwerdeverfahrens in die zweimonatige Frist nicht eingerechnet.

3. Ift gerichtlich auf geschärften Arrest oder Gefäng❘ nis oder an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe auf Geldstrafe erkannt, so ist Dienstgradherabsehung als disziplinare Nebenstrafe zu

An Land

der Rechtskraft des Urteils an verhängt werden. Mit der rechtskräftigen Verurteilung eines Obergefreiten, Gefreiten, Obermatrosen usw. zur Dienstentlassung ist ohne weiteres der Verlust des Dienstgrads verbunden.

II. Zuständigkeit

A. Allgemeines § 8

Abgesehen vom Reichspräsidenten und Reichswehr. minister steht die Disziplinarstrafgewalt — unbescha. det besonderer Bestimmungen grundfäßlich nur Offizieren zu.

Zum Ausüben der Disziplinarstrafgewalt ist der nächste Disziplinarvorgesezte des Täters zuständig (Ausnahme siche § 11); in den Fällen der §§ 13, 14 und 15 sind die dort genannten örtlichen Befehls. haber nächste Disziplinarvorgesezte.

Jeder Disziplinarvorgeseßte hat, insoweit über den Umfang feiner Strafgewalt nichts Besonderes bestimmt ist (vgl. §§ 12 bis 16), Strafgewalt wegen aller Disziplinarübertretungen der zu seinem Be fehlsbereiche gehörenden Personen mit Ausnahme der jenigen Personen, die einen höheren Dienstgrad haben oder im Dienstgrad älter sind. oder im Dienstgrad älter sind. Diese Ausnahme fällt an Bord fort, wenn der zuständige Disziplinarvorgesehte nicht erreichbar ist und durch die Verzögerung eines Einschreitens eine erhebliche Gefährdung der Disziplin eintritt. In solchen Fällen ist sofort dem nächsten Disziplinarvorgeseßten Meldung zu erstatten.

Hat vor Erledigung eines Falles durch den Vorgesezten das disziplinare Unterstellungsverhältnis des Täters gewechselt, so steht die disziplinare Beurtei lung dem neuen Disziplinarvorgesetzten zu.

Wird die Bildung oder das Zusammenhalten eines Besaßungsverbandes an Land angeordnet, so üben die befugnisse aus wie an Bord des Schiffes, für das die zu ihm gehörigen Offiziere dieselben DisziplinarstrafBesatzung bestimmt ist oder war.

Die Disziplinarvorgefeßten an Bord dürfen gegen Untergebene an Land an Stelle der nur für Bordverhältnisse vorgesehenen Strafarten die entsprechenden Etrafarten an Land und die Disziplinarvorgeseßten an Land gegen Untergebene an Bord an Stelle der nur für Landverhältnisse vorgesehenen Strafarten die entsprechenden Strafarten an Bord verfügen.

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Unbeschadet der Vorschrift des § 8 ist jeder Offizier, Deckoffizier und Unteroffizier berechtigt, die nach dem Dienstgrad oder bei gleichem Dienstgrad nach dem Dienstalter unter ihm stehenden Soldaten vorläufig festzunehmen oder ihre vorläufige Festnahme zu bewir ken, wenn die Aufrechterhaltung der Mannszucht es fordert. Eine solche Festnahme muß er aber sofort einem Disziplinarvorgesezten des Festgenommenen mel den. Dieser verfügt das Erforderliche und hat dem nächsten Disziplinarvorgesezten des Festgenommenen Mitteilung zu machen.

Tag und Stunde der Festnahme und einer etwaigen

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1. Soldaten und Militärbeamte, die zu einem ande ren Marineteile (Behörde, Anstalt) ohne Besoldungs. überweisung unter Belassung in ihrem sonstigen Dienstverhältnisse kommandiert sind, sind für die Dauer dieses Kommandos wegen derjenigen strafbaren Handlungen, die sie

a) im Dienste dieses Marineteils usw. oder

b) gegen das dienstliche Ansehen eines diesem Marineteil usw. angehörenden Vorgeseßten oder vorgefehten Befehlshabers verüben,

der Strafgewalt des Disziplinarvorgesetzten dieses Marineteils usw. unterworfen (vgl. III).

II. Wegen aller übrigen strafbaren Handlungen unterstehen sie der Strafgewalt des Disziplinarvorgeseßten des Marineteils, zu dem sie gehören.

Befindet sich dieser Marineteil nicht am Orte, so unterstehen sie wegen aller strafbaren Handlungen dem Disziplinarvorgefeßten des Marinetcils, zu dem sie ohne Besoldungsüberweisung kommandiert sind.

III. Auf die Soldaten und Militärbeamten, die lediglich zum vorübergehenden Dienste einem andern Marineteil usw. zur Verfügung gestellt sind, kommen

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Abgesehen von der ihnen gemäß § 8 über die ihnen unterstellten Personen zu stehenden Strafgewalt find die Kommandanten einer Festung oder eines offenen Ortes gegenüber allen am Orte an Land befindlichen Soldaten und Militärbeamten der Reichswehr zuständig, wenn die Diszi. plinarübertretung

1. als Ausschreitung gegen die allgemeine Sicher heit, Ruhe und Ordnung zu betrachten,

2. gegen eine von ihnen er laffene militärpolizeiliche Vorschrift oder sonst gegen ihr dienstliches Ansehen,

3. im Wacht oder sonstigen Dienste des Plages,

4. gegen eine besondere auf die Festungswerke und Verteidigungsmittel be zügliche Anordnung,

5. von einem Soldaten oder Militärbeamten began. gen ist, von dessen eigenen Disziplinarvorgeseh ten keiner in dienstlicher Eigenschaft am Orte ist (vgl. § 11 Ziffer 4), 6. von Angehörigen ver schiedener Truppenteile usw. gemeinsam began. gen ist und von ihren gemeinschaftlichen Diszi plinarvorgesetzten bis zu einem mit der Strafge walt eines selbständigen Abteilungskommandeurs ausgestatteten Vorgeseh ten keiner in dienstlicher Eigenschaft anwesend ist (vgl. § 11 Siffer 5).

An Bord

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Abgesehen von der ihm
gemäß § 8 über die ihm
unterstellten Personen zu
stehenden Strafgewalt hat
der Hafenkapitän, wenn
er Offizier ist, Straf.
gewalt über alle in seinem
Befehlsbereiche befindlichen
Soldaten und Militär-
beamten, soweit es sich um
eine Übertretung handelt
1. gegen die allgemeine Si
cherheit, Ruhe und Ord.
nung oder

2. gegen eine für seinen
Befehlsbereich erlassene
polizeiliche Vorschrift
oder sonst gegen seine
Autorität.

Seine Zuständigkeit er
streckt sich nicht gegen die
Personen, die die strafbare
Handlung unter den Augen
oder unter dem unmittel
baren Kommando ihres
eigenen Disziplinarvorge.
feßten begehen.

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über die ihnen unterstellten Sanitätsoffiziere wegen fachdienstlicher Verfehlungen. Unter solchen sind zu verstehen: Verfehlungen gegen die ärztlichen | Pflichten und Vorschriften.

III. Disziplinarbefugnisse der einzelnen Disziplinarvorgesetzten

Der mit Führung der
Stabsdivision des Flotten-
Flaggleutnant, der mit der
flaggschiffs beauftragte
Aufsicht über ein Kriegs-
schiff, für das laut Be
sagungsstärke kein Kom.
mandant vorgesehen ist,
beauftragte Offizier und
der Gruppenführer eines
Transports zur See, wenn
diese im Range eines Ober-
leutnants zur See oder
eines Leutnants zur See
stehen, sind berechtigt zu
verhängen:

Mannschaften
Gegen Unteroffiziere und
Mannschaften Kleinere
Strafen gemäß § 4, C, 1;
D, 1; E, 1.

§ 17
I

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