Slike strani
PDF
ePub

Tag der Ausgabe: werden, so ist die Reichsregierung bereit, über die Er gänzung der vorstehenden Zolltarifzugeständnisse auf diesem Gebiete mit der Königlich Dänischen Regierung erneut zu verhandeln, ohne Gegenleistungen zu bean spruchen.

Diese Zusagen unterliegen deutscherseits der Rati fikation. Sie treten am 10. Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Aushändigung der deutschen Rati. fikationsurkunde an die Königlich Dänische Gesandtschaft in Berlin erfolgt. Von dem Zeitpunkt des Jnkraft tretens an bleiben die obigen Zusagen ein Jahr lang in Geltung. Wenn die Deutsche Regierung ihre Ab sicht, diese Zusagen zurückzunehmen, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht vor Ablauf der Geltungs. dauer mitgeteilt hat, wird die Geltungsdauer um jeweils 6 Monate verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Gern benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

gez. Ritter

An

den Königlich Dänischen Gesandten Herrn Kammerherrn Zahle.

macht werden, so ist die Reichsregierung bereit, über die Ergänzung der vorstehenden Zolltarifzugeständnisse auf diesem Gebiete mit der Königlich Dänischen Regierung erneut zu verhandeln, ohne Gegenleistungen zu beanspruchen.

Diese Zusagen unterliegen deutscherseits der Rati fikation. Sie treten am 10. Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Aushändigung der deutschen Nati fikationsurkunden an die Königlich Dänische Gesandtschaft in Berlin erfolgt. Von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens an bleiben die obigen Zusagen ein Jahr lang in Geltung. Wenn die Deutsche Regierung ihre Abficht, diese Zusagen zurückzunehmen, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nicht vor Ablauf der Geltungs dauer mitgeteilt hat, wird die Geltungsdauer um jeweils 6 Monate verlängert. 6 Monate verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Jch benuge den Anlaß, um Ihnen, Herr Ministerialdirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch. achtung zu erneuern.

gez. Herluf Zahle

Seiner Hochwohlgeboren

Herrn Ministerialdirektor Ritter

Auswärtiges Amt
Berlin.

Vereinbarung über die Behandlung deutscher Handlungsreisender in Dänemark

Auswärtiges Amt.

Berlin, den 20. März 1926.

Herr Gesandter,

Unter Bezugnahme auf die über die Behandlung deutscher Handlungsreisender geführten Verhandlungen beehre ich mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen, wonach die Königlich Dänische Re gierung bereit ist, den deutschen Wünschen in folgender Weise Rechnung zu tragen:

A. Die Königlich Dänische Regierung wird folgende Erleichterungen alsbald auf administrativem Wege in Kraft sehen:

1. Die Zutrittsscheine (Adgangsbevis) werden nur noch von Handlungsreifenden im eigentlichen Sinne gefordert werden, wobei unter Handlungsreisenden nicht nur Angestellte oder Reisende mit Mustern verstanden werden.

2. Die dänischen Vorschriften über die Meldepflicht der Handlungsreisenden und deren Kontrolle werden eine allgemeine Erleichterung erfahren, die sich insbesondere erstrecken soll auf:

a) Befreiung von persönlicher Meldung bei den
gesetzlichen Kontrollstellen,

b) Meldung der Handlungsreisenden nur bei einer
einzigen Kontrollstelle an jedem Orte,
e) Anderung der Meldevorschriften dahingehend,

Königlich Dänische Gesandtschaft.

Berlin, den 20. März 1926.

Herr Ministerialdirektor,

Unter Bezugnahme auf die über die Behandlung deutscher Handlungsreisenden geführten Verhandlungen beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Königlich Dänische Regierung bereit ist, den deutschen Wünschen in folgender Weise Rechnung zu tragen:

A. Die Königlich Dänische Regierung wird folgende Erleichterungen alsbald auf administrativem Wege in Kraft sehen:

1. Die Zutrittsscheine (Adgangsbevis) werden nur noch von Handlungsreifenden im eigentlichen Sinne gefordert werden, wobei unter Handlungsreisenden nicht nur Angestellte oder Reisende mit Mustern verstanden werden.

2. Die dänischen Vorschriften über die Meldepflicht der Handlungsreisenden und deren Kontrolle werden eine allgemeine Erleichterung erfahren, die sich insbesondere erstrecken soll auf:

a) Befreiung von persönlicher Meldung bei den
gefeglichen Kontrollstellen,

b) Meldung der Handlungsreisenden nur bei einer
einzigen Kontrollstelle an jedem Orte,
e) Anderung der Meldevorschriften dahingehend,

Beginn der geschäftlichen Tätigkeit eine mög lichst baldige Meldung danach, spätestens inner halb 24 Stunden nach Ankunft, genügen foll, d) Handhabung der geltenden Vorschriften dahin, daß die Betätigung in den Grenzdistrikten Kopenhagens und der »Købstæder«, wie 3. B. Frederiksberg, Hellerup, Gentofte, nicht als Verlegung des Verbots der Betätigung außerhalb der »Købstæder« betrachtet wird. B. Die Königlich Dänische Regierung wird den dänischen gefeßgebenden Körperschaften Gefeßesvorschläge vorlegen, in welchen folgende weiteren Erleichterungen eingeführt werden sollen:

bis 15. April 1926:

die Herabsetzung der Gebühren für Zutrittsscheine -Hauptscheine in folgender Weise: Zutrittsscheine mit einer Gültigkeitsdauer von 45 Tagen zu einer Gebühr von 100 Kronen; Zutrittsscheine mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Jahr zu einer Gebühr von 300 Kronen; die Gebühren für die Ergänzungsscheine (Tillægsbevis) werden im gleichen Ver hältnis herabgescht; bis Ende des Jahres 1926:

a) weitere Erleichterung der jezt geltenden Verpflich. tung zum Vorzeigen der Zutrittsscheine an jedem Ort, wo die Geschäfte gemacht werden, so daß diese Pflicht ganz oder im wesentlichen fortfällt; b) Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Handlungs. reisenden über die eigentlichen »Købstæder. hinaus.

Diese Zusagen bleiben vom 15. April 1926 an 1 Jahr lang in Geltung. Die Geltungsdauer wird, falls nicht fristgemäß Kündigung erfolgt, um jeweils 6 Monate verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Gern benutze ich diesen Anlaß, um Ihnen, Herr Gesandter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.

An

gez. Ritter

den Königlich Dänischen Gesandten

Herrn Kammerherrn Zahle.

Beginn der geschäftlichen Tätigkeit eine mög. lichst baldige Meldung danach, spätestens innerhalb 24 Stunden nach Ankunft, genügen soll. d) Handhabung der geltenden Vorschriften dahin, daß die Betätigung in den Grenzdistrikten Kopenhagens und der »Købstæder«, wie z. B. in Frederiksberg, Hellerup, Gentofte nicht als Verlegung des Verbots der Betätigung außer halb der »Købstæder« betrachtet wird.

B. Die Königlich Dänische Regierung wird den dänischen gefeßgebenden Körperschaften Gesegesvorschläge vorlegen, in welchen folgende weiteren Erleichterungen eingeführt werden sollen:

bis 15. April 1926:

die Herabsehung der Gebühren für Zutrittsscheine - Hauptscheine in folgender Weise: Zutrittsscheine mit einer Gültigkeitsdauer von 45 Tagen zu einer Gebühr von 100 Kronen: Zutrittsscheine mit einer Gültigkeitsdauer von

1 Jahr zu einer Gebühr von 300 Kronen; die Gebühren für für die Ergänzungsscheine (Tillægsbevis) werden im gleichen Ver hältnis herabgefeht; bis Ende des Jahres 1926:

a) weitere Erleichterung der jetzt geltenden Verpflichtung zum Vorzeigen der Zutrittsscheine an jedem Ort, wo die Geschäfte gemacht werden, so daß dieje Pflicht ganz oder im wesentlichen fortfällt; b) Erweiterung des Tätigkeitsgebietes der Handlungs. reisenden über die eigentlichen »Købstæder hinaus.

Diese Zusagen bleiben vom 15. April 1926 an 1 Jahr lang in Geltung. Die Geltungsdauer wird, falls nicht fristgemäß Kündigung erfolgt, um jeweils 6 Monate verlängert. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.

Ich benuge den Anlaß, um Ihnen, Herr Ministerial direktor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch. achtung zu erneuern.

gez. Herluf Zahle

Seiner Hochwohlgeboren

Herrn Ministerialdirektor Ritter

Auswärtiges Amt
Berlin.

Gesetz über den Deutsch Estnischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag. Vom 8. Juli 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, daß mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem am 10. August 1925 in Berlin unterzeichneten Deutsch-Estnischen Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag und dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Berlin, den 8. Juli 1926.

Der Reichspräsident

von Hindenburg

Der Reichsminister des Auswärtigen

Dr. Stresemann

Deutsch-Estnischer Schiedsgerichts- und Vergleichsvertrag Eesti-Saksa vaheline vahekohtu ja lepituse leping

[blocks in formation]

Bestehen zwischen den Parteien Meinungsverschieden. heiten darüber, ob eine Streitigkeit zu den vorstehend bezeichneten Arten gehört, so wird über diese Vorfrage im Schiedsgerichtsverfahren entschieden.

Artikel 3

Bei Fragen, die gemäß den Landesgesehen der Partei, gegen die ein Begehren geltend gemacht wird, von richterlichen Behörden, mit Einschluß der Verwaltungsgerichte, zu entscheiden sind, kann diese Partei ver langen, daß die Streitigkeiten dem Schiedsgerichts. verfahren erst unterworfen werden, nachdem in dem Gerichtsverfahren eine endgültige Entscheidung gefällt worden ist, und daß die Anrufung des Schiedsgerichts spätestens sechs Monate nach dieser Entscheidung er folge. Dies gilt nicht, wenn es sich um einen Fall von Rechtsverweigerung handelt und die gesetzlich vor gesehenen Beschwerdestellen angerufen worden sind.

Entsteht zwischen den Parteien eine Meinungsver. schiedenheit über die Anwendung der vorstehenden Be stimmung, so wird darüber im Schiedsgerichtsverfahren entschieden.

Artikel 4

Erhebt eine Partei bei einer Streitigkeit der in Artikel 2 bezeichneten Arten die Einrede, daß es sich um eine Angelegenheit handele, die ihre Unabhängigkeit, die Unversehrtheit ihres Gebiets oder andere höchste Lebensinteressen betreffe, so kommt für die Streitigkeit, falls die andere Partei diese Behauptung als zutreffend anerkennt, nicht das Schiedsgericht, sondern das Ver gleichsverfahren zur Anwendung. Wird dagegen die Behauptung von der anderen Partei nicht als zu treffend anerkannt, so ist darüber im Schiedsgerichtsverfahren zu entscheiden.

Anerkennt das Schiedsgericht die bezeichnete Einrede als begründet, so überweist es die Streitigkeit dem Ver gleichsverfahren; sonst entscheidet es selbst darüber.

Eine Partei, welche die bezeichnete Einrede der Ge. genpartei nicht als zutreffend anerkennt, kann sich gleich. wohl ohne vorherige Herbeiführung einer schiedsgericht lichen Entscheidung über die Einrede mit der Durch. führung des Vergleichsverfahrens einverstanden erklären. Sie kann dabei jedoch den Vorbehalt machen, daß, wenn der Vergleichsvorschlag nicht von beiden Parteien angenommen wird, das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Einrede und gegebenenfalls auch über die Streitigkeit selbst angerufen werden kann.

Artikel 5

Das Schiedsgericht legt seinen Entscheidungen zugrunde erstens: die zwischen den Parteien geltenden Über einkünfte allgemeiner oder besonderer Art und die sich daraus ergebenden Rechtsfäge;

zweitens: das internationale Gewohnheitsrecht als Ausdruck einer allgemeinen, als Recht anerkannten Übung;

trittens: die allgemeinen von den Kulturstaaten an erkannten Rechtsgrundsätze.

Soweit im einzelnen Falle die vorstehend erwähnten Rechtsgrundlagen Lücken aufweisen, entscheidet das Schiedsgericht nach den Rechtsgrundsätzen, die nach seiner Ansicht die Regel des internationalen Rechts sein sollten. Es folgt dabei bewährter Lehre und Rechtsprechung.

Kui Lepinguosaliste vahel arvamised lahku lähevad selle üle, kas moni tüliküsimus eelnimetatud liikidesse kuulub, siis otsustatakse see eelküsimus vahekohtu korras.

Artikkel 3

Küsimuste juures, millede otsustamine selle Lepinguosalise seaduste järele, kelle vastu nôudmine on esitatud, kuulub kohtuasutustele, administratiivkohtud kaasa arvatud, võib see Lepinguosaline nôuda, et need tüliküsimused antaks lahendamisele vahekohtu korras alles pärast seda, kui kohtu poolt lôpulik otsus on tehtud, ning et esitamine vahekohtule sünniks hiljemalt kuus kuud pärast niisugust otsust. See eeskiri ei ole maksev juhtumusel, kui on tegemist keeldumisega õigusemõistmisest ning on pööratud seaduses ettenähtud apellatsiooni asutuste poole.

Tekib tüliosaliste vahel môtetelahkuminek eelseisva eeskirja käsitsemise asjus, siis otsustatakse see vahekohtu korras.

Artikkel 4

Kui üks tüliosaline artikkel 2-ses ettenähtud Jaadi tüliküsimuse juures väitega esineb, et tüliküsimus puudutavat tema rippumatust, tema territooriumi puutumatust ehk muid kôrgeimaid elulisi huvisid, siis tuleb tarvitusele tüliküsimuse lahendamiseks, kui teine asjaosaline selle väite õigeks tunnustab, mitte vahekolituline vaid lepituse menetlus. Kui sellevastu niisugust väidet teise asjaosalise poolt ôigeks ei tunnustata, tuleb see otsustamisele vahekohtu korras.

Tunnustab vahekohus tähendatud väite pôhjendatuks, siis annab ta tüliküsimuse üle lahendamisele lepituskorras; muidu otsustab ta selle ise.

Tüliosaline, kes vastaspoole eeltähendatud väidet ôigeks ei tunnusta, võib siiski, ilma eelkäiva vahekohtu otsuseta väite kohta, nôusolekut avaldada lepituse menetluse teostamiseks. Ta võib sellejuures ometi eeltingimusena üles seada, et juhtumusel, kui lepitusettepanekut môlemate asjaosaliste poolt vastu ei võeta, võidakse vahekohtu poole. pöörata ettepanekuga otsust teha väite ja antud juhtumusel ka tüliküsimuse enda asjus.

Artikkel 5

Vahekohus võtab otsustetegemisel aluseks esimeseks: asjaosaliste vahel maksvad, üldise ehk erilise iseloomuga kokkulepped ja neist järelduvad õiguse põhilaused;

teiseks: rahvusvahelise kombeôiguse, kuiõiguseks tunnustatud üldise harjumuse väljenduse;

kolmandaks: üldised, kultuurriikide poolt tunnustatud õiguse pôhilaused.

Niivôrd, kui üksikul juhtumusel eeltähendatud õiguslikud alused katkendilised on, otsustab vahekohus õiguse põhimõtete kohaselt, mis tema arvamise järele rahvusvahelise õiguse reeglid peaksid olema. Ta peab selle juures kinni kindlana osutunud õigusõpetusest ja õigusmõistmisest.

Mit Zustimmung beider Parteien kann das Schieds. gericht seine Entscheidung, anstatt sie auf Rechtsgrund. säße zu stüßen, nach billigem Ermessen treffen.

Artifel 6

Sofern nicht die Parteien im einzelnen Fall eine entgegenstehende Vereinbarung treffen, wird das Schieds. gericht in folgender Weise bestellt.

Jede Vartei ernennt zwei Schiedsrichter nach freier Wahl. Nur einer von diesen beiden darf Staatsangehöriger der Partei sein, der andere ist zu wählen auf der Grundlage des Verzeichnisses der Mitglieder des durch das Haager Abkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 ge schaffenen Ständigen Schiedshof im Haag. Die auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter wählen gemein fam einen fünften Richter, der gleichzeitig Vorsitzender des Schiedsgerichts sein soll. Um die Benennung dieses fünften Richters soll mangels einer Einigung innerhalb der im Artikel 8 Absah 1 vorgesehenen sechsmonatlichen Frist der Schweizerische Bundespräsident ersucht werden. Weder die aus dem oben genannten Verzeichnisse ent nommenen Richter noch der Vorsitzende dürfen Staats. angehörige einer der beiden Parteien sein. Sie sollen weder auf deren Gebiet ihren Wohnsig haben, noch in ihren Diensten stehen. Sollte einer dieser Umstände bei einem der lettgenannten drei Richter nachträglich) eintreten, so kann jede Partei verlangen, daß er ersetzt werde. Streitigkeiten darüber, ob diese Voraussetzungen zutreffen, werden von den übrigen vier Richtern ent schieden, wobei nötigenfalls der älteste der Nichter den Vorsiz führt. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsigende eine doppelte Stimme.

Die Wahl der Richter erfolgt von neuem für jeden einzelnen Streitfall. Die vertragschließenden Teile be halten sich jedoch vor, im gemeinsamen Einverständnis die Wahlen in der Weise vorzunehmen, daß für gewisse Arten von Streitfällen während eines bestimmten Zeit. raums dieselben Richter dem Schiedsgericht angehören. Mitglieder des Schiedsgerichts, die aus irgendeinem Grunde ausscheiden, werden in der gleichen Weise er segt, wie sie berufen worden sind.

Artikel 7

Die vertragschließenden Teile werden in Ausführung des gegenwärtigen Vertrags in jedem Einzelfall eine besondere Schiedsordnung festschen. Darin werden der Streitgegenstand, die etwaigen besonderen Befugnisse des Gerichts, dessen Zusammensetzung und Sig, die Höhe des von jeder Partei als Kostenvorschuß zu hinterlegenden Betrags, die hinsichtlich der Form und der Fristen des Verfahrens zu beobachtenden Regeln sowie die sonst notwendigen Einzelheiten bestimmt.

Meinungsverschiedenheiten über die Bestimmungen der Schiedsordnung werden, vorbehaltlich des Artikel S, vom Schiedsgericht entschieden.

Artikel 8

Kommt zwischen den Parteien nicht binnen sechs Monaten, nachdem die eine der anderen das Begehren nach schiedsgerichtlicher Austragung einer Streitigkeit mitgeteilt hat, die Schiedsordnung zustande, so kann jede Partei den in Artikel 14 vorgesehenen Ständigen

Môlema asjaosalise nõusolekul võib vahekohus oma otsust teha oma parema äranägemise järele, selle asemel, et seda õiguse pôhilausetele rajada.

Artikkel 6

Niivôrd, kui asjaosalised mônel üksikul juhtumusel teisitikokku ei lepi, moodustatakse vahekohus järgmisel viisil.

Kumbki Lepinguosaline nimetab kaks vahekohtunikku vabal valikul. Ainult üks neist môlemaist võib olla selle Lepinguosalise kodanik, teine tuleb valida Haagi alalise vahekohtu liikmete nimekirjast, mis asutatud Haagi kokkuleppe põhjal rahvusvaheliste tüliküsimuste rahulise lahendamise kohta, 18. oktoobrist 1907. Sel teel valitud vahekohtunikud valivad ühiselt viienda vahekohtuniku, kes peab olema ühtlasi vahekohtu esimees. Kokkuleppele mittejõudmisel artikkel 8-da 1 lõikes ettenähtud kuuekuulise tähtaja jooksul tuleb selle viienda kohtuniku nimetamise palvega pöörata Shveitsi Liidupresidendi poole. Ei eelnimetatud nimekirjast valitud kohtunikud ega esimees ei voi olla kummagi Lepinguosalise kodanikud. Nad ei tohi omada elukohta nende territooriumil ega nende teenistuses seista. Peaks üks neist asjaoludest kellegi kohta nimetatud kolmest kohtunikust tagantjärele tõsiasjaks saama, siis võib kumbki Lepinguosaline nôuda tema asendamist uuega. Môtetelalikuminekud selle kohta, kas need eeldused ôiged on, otsustatakse ülejäänud nelja kohtuniku poolt, kusjuures vanem kolitunikkudest tarviduse korral esimehe kohuseid täidab. Häälte poolenemisel omab esimees kaliekordse hääle.

Kohtunikkude valik sünnib uuesti iga üksiku tüliküsimuse puhul. Lepinguosalistele jääb siiski õigus ühisel kokkuleppel valimist niiviisi ette võtta, et teatud iseloomuga tüliküsimuste tarvis, kindlaksmääratud aja jooksul, ühed ja needsamad kohtunikud vahekohtusse kuuluvad.

Vahekohtu liikmed, kes milgi põhjusel välja langevad, asendatakse uutega samal viisil, kui、 nemad valitud.

[ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

Kui asjaosaliste vahel kuue kuu jooksul pärast seda, kui üks neist teisele teatanud oma nôudmisest antud tüliküsimust vahekohtu korras arutamisele anda, ei jôuta kokkuleppele lahendamiskorra asjus, siis võib kumbki asjaosaline

« PrejšnjaNaprej »