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Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen,
Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. |
Vom 4. August 1926*).

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gesezbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 7. bis 9. August 1926 in Berlin stattfindende Fachausstellung der deutschen Bürsten- und Pinselindustrie und ver wandter Zweige.

Berlin, den 4. August 1926.

Der Reichsminister der Justiz

Im Auftrag

Dr. Schlegelberger

Es tritt gemäß Artikel III des Abkommens am
8. August 1926 in Kraft.

Berlin, den 6. August 1926.
Der Reichsminister
Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

von Schubert

Bekanntmachung über den am 5. Juli 1912 in London unterzeichneten Internationalen Funkentelegraphen vertrag. Vom 7. August 1926.

Dem Londoner Internationalen Funkentelegraphen vertrag vom 5. Juli 1912 nebst dem Schlußprotokoll und der Ausführungsübereinkunft vom gleichen Tage (Reichsgefeßbl. 1913 S. 373) sind beigetreten Nicaragua am 12. Mai 1926 und Frankreich für St. Pierre und Miquélon sowie für die französischen Mandatsgebiete

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Syrien und Libanon am 13. Mai 1926. Staatsanzeiger Nr. 179 vom 4. August 1926.

Bekanntmachung über die Natifikation des Handelsabkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Hon

duras. Vom 6. August 1926.

Das, am 4. März 1926 unterzeichnete Handels. abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Hon. duras (Reichsgefeßbl. II S. 325) ist ratifiziert worden.

Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 2. April 1926 (Reichsgeseßbl. II S. 211).

Berlin, den 7. August 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Schubert

Das Reichsgesehblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Teil I und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I vierteljährlich) 1,00 KM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM.

Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom Gefeßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorfiftr. 4. Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Reichsministerium des Junern. - Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

Reichsgesetzblatt

Teil II

1926

Ausgegeben zu Berlin, den 10. September 1926

Nr. 38

Juhalt: Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden. Vom 24. August 1925 ...

S.351

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 26. August 1926....

S.551

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 31. August 1926 ...

Verordnung zur Eisenbahn- Verkehrsordnung. Vom 31. August 1926

6.551 S.551

Bekanntmachung über die Ratifikation des Abkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenzgemeinden. Vom 24. August 1926.

Das am 28. Oktober 1925 in Berlin unterzeichnete Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien, betreffend die Ausübung der Heilkunst in den Grenz gemeinden (Reichsgeschbl 1926 II S. 343), ist ratifiziert worden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat am 19. August 1926 in Berlin stattgefunden.

Berlin, den 24. August 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen In Vertretung von Schubert

Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 26. August 1926*).

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gesebbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 14. August bis 5. September 1926 in Frankfurt a. Main stattfindende deutsche photographische Ausstellung.

Berlin, den 26. August 1926.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Bumfe

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 199 vom 27. August 1926.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 24. September 1926)

Bekanntmachung über den Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf einer Ausstellung. Vom 31. August 1926*).

Der durch das Gesetz vom 18. März 1904 (Reichs. gefeßbl. S. 141) vorgesehene Schuß von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen tritt ein für die vom 3. bis 12. September 1926 in Charlottenburg stattfindende Große Deutsche Funk-Ausstellung 1926.

Berlin, den 31. August 1926.

Der Reichsminister der Justiz
In Vertretung
Bumfe

*) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 204 vom 2. September 1926.

Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Vom 31. August 1926.

Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrs. ordnung wird § 72 diefer Ordnung bis auf weiteres wie folgt gefaßt: $ 72

Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß.

(1) Der Absender kann das Gut bis zur Höhe des Wertes mit Nachnahme nach Eingang belasten. Der Tarif kann bestimmen, daß Nachnahmen erst von einem Mindestbetrag an zulässig sind.

(2) Als Bescheinigung über die Belastung mit Nach. nahme dient der abgestempelte Frachtbrief, das Duplikat oder die sonst zugelassene Bescheinigung über die Auflieferung des Gutes. Auf Verlangen sind außerdem besondere Nachnahmescheine gebührenfrei auszuhändigen.

(3) Der Absender hat dem Frachtbrief einen Nachnahmebegleitschein nach dem von der Eisenbahn vor

geschriebenen Muster beizugeben. Absendern von Massen. sendungen kann die Eisenbahn die Beigabe von Nachnahmebegleitscheinen auf Antrag erlassen.

(4) Die Eisenbahn hat die Nachnahme an den Absender auszuzahlen, wenn die Versandstation die Anzeige der Bestimmungsstation über die Zahlung der Nachnahme durch den Empfänger erhalten hat. Die Bedingungen, unter denen Nachnahmen ausgezahlt werden, für welche die Eisenbahn die Beigabe von Nachnahmebegleitscheinen erlassen hat, werden von der Eisenbahn bei Entscheidung über den Antrag auf Erlaß des Nachnahmebegleitscheins (vergleiche Abf. (3)) festgeseßt.

(5) Ist das Gut ohne Einziehung der Nachnahme ausgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrage der Nachnahme zu ersehen, vorbehaltlich ihres Anspruchs gegen den Empfänger.

(6) Die Eisenbahn kann einen Barvorschuß gewähren, wenn er nach dem Ermessen der Versandstation durch den Wert des Gutes sicher gedeckt wird.

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Das Reichsgeseßblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom - Teil I und Teil II. Fortlaufender Bezug nur durch Gefeßsammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorsifir. 4. die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil 1 Preis für den achtfeit. Bogen 10 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 8 Pf.). vierteljährlich 1,00 RM, für Teil II vierteljährlich 1,00 RM. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung. Herausgegeben vom Neichsministerium des Junern. – Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin.

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Inhalt: Bekanntmachung, betreffend das am 8. Januar 1926 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem
Deutschen Reiche und der Republik Österreich über die Durchführung der Sozialversicherung
im zwischenstaatlichen Verkehre. Vom 9. September 1926....
Bekanntmachung über den Beitritt von Staaten zu den Haager Abkommen über internationales Privat,
recht. Vom 9. September 1926.....

Verordnung zur Anlage C der Eisenbahn. Verkehrsordnung. Vom 11. September 1926
Bekanntmachung über die Ratifikation des Zusatzvertrags zum deutsch niederländischen Handels- und
Schiffahrtsvertrag und des deutsch-ni e de r l än di schen Zoll. und Kreditvertrags.
14. September 1926 .

S. 553

S. 553
S.555

Vom

.555

Bekanntmachung, betreffend das am 8. Januar 1926 in Berlin unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich über die Durchführung der Sozialversicherung im zwischenstaatlichen Verkehre. Vom 9. September 1926. Mit Beziehung auf das Gefeß vom 8. Juli 1926 über das Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich über die Durchführung der Sozialversicherung im zwischenstaatlichen Verkehre (Reichsgesebbl. II S. 355) wird hiermit bekanntgemacht, daß

das Übereinkommen vom Deutschen Reiche ratifiziert
worden ist. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
hat am 17. August 1926 in Berlin stattgefunden.
Berlin, den 9. September 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung

Köpke

Bekanntmachung über den Beitritt von Staaten zu den Haager Abkommen über internationales Privatrecht.

Bom 9. September 1926.

1. Die am 28. November 1923 im Haag unterzeichneten fünf Protokolle über den Beitritt von Staaten zu den am 12. Juni 1902 und am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen familienrechtlichen Abkommen (§ 1 des Gesetzes vom 16. September 1924 — Reichsgesetzbl. II S. 363 —) find von allen Signatarstaaten ratifiziert worden und am 5. Juni 1926 in Kraft getreten.

2. Schweden ist, nachdem es das am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossene Abkommen über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln ratifiziert hat (Bekanntmachung vom 8. Dezember 1924 - Reichsgesetzbl. IÏ S. 431), am 9. Juli 1926 den am 28. November 1923 im Haag unterzeichneten Protokoll über den Beitritt von Staaten zu diesem Abkommen beigetreten.

3. Das am 4. Juli 1924 im Haag unterzeichnete Protokoll über den Beitritt von Staaten zu dem am 17. Juli 1905 im Haag abgeschlossenen Abkommen über den Zivilprozeß (§ 2 des Gesezes vom 16. September 1924 Reichsgesebbl. II S. 363-) ist von allen Signatarstaaten ratifiziert worden und am 5. Juni 1926 in Kraft getreten. Das Protokoll nebst übersehung wird nachstehend veröffentlicht.

4. Polen hat für sich und die Freie Stadt Danzig am 9. Juni 1926 das Protokoll über den Beitritt zum Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 gezeichnet, wodurch dieses Abkommen zwischen Polen und Danzig einerseits und den alten Signatarstaaten (mit Ausnahme Frankreichs) anderseits am 9. August 1926 in Kraft getreten ist. Im Verhältnis zwischen dem Deutschen Reiche und Polen bleibt der deutsch-polnische Vertrag über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 (Reichsgesetbl. 1925 II S. 139; 1926 II S. 237) nach seinem Artikel 22 in Wirksamkeit.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 16. Januar 1925 (Reichsgeschbl. II S. 4) an. Berlin, den 9. September 1926.

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Les Puissances contractantes de la Convention relative à la Procédure Civile, signée à La Haye, le 17 juillet 1905, désirant mettre à même d'adhérer à cette convention les Etats non représentés à la (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 5. Oftober 1926)

(Übersetzung)
Protokoll

Die Vertragsstaaten des am 17. Juli 1905 im Haag unterzeichneten Abkommens über den Zivilprozeß, von dem Wunsche geleitet, den Beitritt derjenigen auf der vierten Konferenz über internationales Privatrecht nicht

quatrième conférence de droit international privé, dont le désir d'y adhérer a été ou aura été accueilli favorablement par les Puissances contractantes, sont convenues qu'il sera ouvert au Ministère des Affaires Etrangères des Pays-Bas un procès-verbal d'adhésion destiné à recevoir et à constater les dites adhésions lesquelles sortiront leur effet 60 jours après la signature du dit procès-verbal.

Ce protocole sera ratifié et les ratifications en seront déposées à La Haye, dès que six des Puissances signataires seront en mesure de le faire.

Il entrera en vigueur le trentième jour à partir de la date où les Puissances signataires auront déposé leurs ratifications.

En foi de quoi les soussignés, dûment autorisés à cet effet, ont signé le présent protocole qui portera la date de ce jour, et dont une copie certifiée conforme sera transmise à chacune des Puissances signataires.

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vertretenen Staaten zu diesem Abkommen zu ermöglichen, deren Beitrittsgesuch von den Vertragsstaaten zustimmend aufgenommen worden ist, sind übereingekommen, im Niederländischen Ministerium der auswärtigen Angelegen. heiten ein Beitrittsprotokoll zu eröffnen, das die erwähn ten Beitrittserklärungen aufnehmen und feststellen soll; die Erklärungen werden 60 Tage nach Unterzeichnung des genannten Protokolls wirksam.

Das vorliegende Protokoll foll ratifiziert und die Rati fikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden, sobald sechs der Signatarmächte hierzu in der Lage sind.

Das Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Signatarmächte ihre Rati fikationsurkunden hinterlegt haben.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, zu diesem Zwecke gehörig bevollmächtigt, dieses Protokoll unterzeichnet, das das heutige Datum trägt und wovon eine beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.

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