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Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verein-
barung zwischen Deutschland und Frankreich vom
6. November 1926 über den Austausch von Erzeug.
nissen einiger deutscher und saarländischer Industrien.
Vom 27. November 1926.

Auf Grund des Gesezes vom 27. November 1926
über die Vereinbarung zwischen Deutschland und Frank
reich vom 6. November 1926 über den Austausch von
Erzeugnissen einiger deutscher und faarländischer In
dustrien (Reichsgefeßbl. II S. 639) wird hiermit bekannt
gemacht, daß die Vereinbarung sowie das zugehörige
Zeichnungsprotokoll und der Notenwechsel gemäß Ar
tikel 9 Abs 2 der Vereinbarung am 1. Dezember 1926
in Kraft treten.

Berlin, den 27. November 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
Köpke

Bekanntmachung über die Ausdehnung des deutsch.
englischen Handelsvertrags auf das Territorium
Tonga-Inseln. Vom 24. November 1926.

Die Britische Regierung hat durch den Vertreter
Seiner Britannischen Majestät in Berlin unter dem
8. November 1926 den Wunsch seiner Britannischen
Majestät geäußert, daß die Bestimmungen des Handels-
und Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche
und dem Vereinigten Königreiche von Großbritannien
und Irland vom 2. Dezember 1924 (Reichsgesetzbl.
1925 . 777) auch auf das britische Territorium
Tonga-Inseln Anwendung finden sollen. Diese Aus-
dehnung des deutsch englischen Handels- und Schiffahrts.
vertrags ist am 8. November 1926 wirksam geworden.

Diese Bekanntmachung schließt sich an die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1926 (Reichsgefeßbl. II S. 619) an.

Berlin, den 24. November 1926.

Der Reichsminister des Auswärtigen
In Vertretung
von Schubert

Das Reichsgeseħblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen Einzelbezug jeder (auch jeder älteren) Nummer nur vom - Teil I und Teil II —. Fortlaufender Bezug nur durch Gefeßfammlungsamt, Berlin NW 40, Scharnhorsistr. 4. die Postanstalten. Der Bezugspreis beträgt für Teil I Preis für den achtseit. Bogen15 Pf. (aus abgelauf. Jahrg. 10 Pf.). vierteljährlich 1,10 RM, für Teil II vierteljährlich 1,20 RM. Bei größeren Bestellungen 10 bis 40 v. H. Preisermäßigung.

1926

Reichsgesehblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 14. Dezember 1926

Nr. 48

Juhalt: Gesetz über den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz. Vom 27. November 1926 S. 675
Bekanntmachung über die Ratifikation des Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der
Schweiz. Vom 1. Dezember 1926......

Bekanntmachung über die Ratifikation des deutsch-finnischen vorläufigen Handelsabkommens. Vom
30. November 1926. ...
Bekanntmachung über die Ratifikation des Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Lettländischen Republik
zur Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und Lettland. Vom
1. Dezember 1926....

Bekanntmachung über die deutsch dänische Vereinbarung vom 28. Oktober 1926 wegen Befreiung der An
gehörigen des anderen Staates von der militärischen Dienstpflicht im eigenen Staate. Vom 8. De-
Jember 1926.....

G. 722

G. 722

G. 722

G. 722

Gesetz über den Handelsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz. Vom 27. November 1926. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Dem in Bern am 14. Juli 1926 unterzeichneten Handelsvertrage zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz wird zugestimmt.

Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel 17 des Vertrags in Kraft tritt, ist im Reichsgesetzblatt bekanntzumachen.

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die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehen den Artikel vereinbart haben:

Artikel 1

Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig für die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr die Rechte und die Behandlung der meistbegünstigten Na- | tion zu.

Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich demnach, den andern unentgeltlich und sofort an allen Vorrechten und Begünstigungen teilnehmen zu lassen, die er in den genannten Beziehungen, namentlich was den Betrag, die Sicherstellung und die Erhebung der Zölle, die Zollniederlagen (einschließlich der Behand lung der Einfuhr, Ausfuhr und Bewahrung der Waren in Freihäfen, Freibezirken oder öffentlichen Lagerhäusern), die Zollförmlichkeiten und die zollamtliche Behandlung der Güter und die auf Rechnung des Staates, der Länder, der Kantone, der Gemeinden oder der Korporationen erhobenen Akzisen oder Verbrauchs steuern anbetrifft, einem dritten Staate zugestanden hat oder noch zugestehen wird.

Innere Abgaben, die in dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates, der Länder, der Kantone oder einer Gemeinde oder einer anderen Körperschaft, auf der Erzeugung, der Zubereitung oder dem Verbrauch einer Ware ruhen oder ruhen werden, dürfen die Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse und diejenigen des meistbegünstigten Landes.

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Aktiengesellschaften und sonstige Handelsgesellschaften einschließlich der Industrie, Finanz, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften, die in dem Ge biete des einen vertragschließenden Teiles ihren Siz haben und nach dessen Geschen zu Recht bestehen, werden auch im Gebiete des anderen Teiles als zu Recht be. stehend anerkannt. Sie können in diesem Gebiete nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen ihre Handels- oder gewerbliche Tätig. feit und alle anderen Rechte ausüben.

Auf jeden Fall genießen diese Gesellschaften im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles die gleichen Rechte, die gleichartigen Gesellschaften des in dieser Be ziehung meistbegünstigten Landes zustehen oder zustehen werden.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teiles sowie die oben bezeichneten Gesellschaften sind im Gebiete des anderen Teiles von Zwangsanleihen befreit.

Artifel 4

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Handel nicht durch Einfuhr oder Ausfuhrverbote irgendwelcher Art zu hindern. Ausnahmen hiervon können, soweit sie auf alle Länder oder auf die Länder, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, anwendbar sind, in folgenden Fällen stattfinden: a) aus Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit; b) aus Rücksicht auf die Gesundheitspolizei oder zum Schuße von Tieren oder Pflanzen gegen Krankheit, Schädlinge und Ausrottung;

c) in Beziehung auf Waffen, Munition und Kriegsgerät und unter außerordentlichen Umständen auf anderen Kriegsbedarf;

d) in Beziehung auf Waren, die im Gebiet eines der vertragschließenden Teile den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden oder bilden werden, und zu dem Zwecke, um für fremde Waren alle anderen Verbote oder Beschränkungen durchzuführen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inland festgesezt sind oder festgesetzt werden.

Artikel 5

Hinsichtlich der Durchfuhr aus oder nach dem Gebiete des einen der beiden vertragschließenden Teile durch das Gebiet des anderen Teiles werden die vertragschließen. den Teile die Bestimmungen anwenden, die in dem am 20. April 1921 in Barcelona abgeschlossenen und von beiden Staaten bereits ratifizierten Statut über die Freiheit der Durchfuhr enthalten sind.

Artikel 6

Die deutschen Einfuhrzölle auf den in der Anlage A des gegenwärtigen Vertrags bezeichneten Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs oder schweizerischer Fabrika. tion und die schweizerischen Einfuhrzölle auf den in der Anlage B bezeichneten Erzeugnissen deutschen Ursprungs oder deutscher Fabrikation dürfen die in den erwähnten Anlagen angegebenen Anfäße nicht übersteigen.

Von der Behandlung als Gewerbserzeugnis des einen der vertragschließenden Teile sind die in dessen Gebiet durch Be- oder Verarbeitung ausländischer Stoffe im Veredlungsverkehre hergestellten Gegenstände nicht aus geschlossen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die ausländischen Stoffe unter Mitverwendung inländischer Stoffe oder ohne eine solche be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 7

Bei der Einfuhr von Erzeugnissen des einen vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen wird im allgemeinen die Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht gefordert.

Wenn jedoch einer der vertragschließenden Teile Er zeugnisse eines dritten Landes mit höheren Abgaben als die Erzeugnisse des anderen Teiles belegt oder wenn er die Erzeugnisse eines dritten Landes Einfuhrverboten oder beschränkungen unterwirft, denen die Erzeugnisse

des anderen Teiles nicht unterliegen, so kann er, wenn erforderlich, die Anwendung der ermäßigten Abgaben für die Erzeugnisse des anderen Teiles oder deren Zu laffung zur Einfuhr von der Beibringung von Ur sprungszeugnissen abhängig machen.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß der Handel nicht durch überflüssige Förmlichkeiten bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen behindert wird.

Die Ursprungszeugnisse können von den Zollbehör. den des Ausfuhrlandes ausgestellt werden, außerdem von allen anderen Stellen, die das Ausführland bezeichnet und das Einfuhrland anerkannt hat. Falls die Zeugnisse nicht von einer Zollbehörde ausgestellt sind, kann die Regierung des Einfuhrlandes verlangen, daß sie von ihrer für den Versandort der Ware zu ständigen diplomatischen oder konsularischen Behörde beglaubigt werden. Die Beglaubigung erfolgt kostenlos.

Bei Zweifeln über den Ursprung eines Erzeugnisses, wie er sich aus dem Ursprungszeugnis ergibt, oder im allgemeinen über die anderen Angaben des Zeugnisses kann das Bestimmungsland verlangen, daß auf dem Gebiete des Ausfuhrlandes die notwendigen Ermitt. lungen angestellt werden, um die ordnungsmäßige Ausstellung des Zeugnisses klarzustellen. In diesem Falle wird das Ermittlungsverfahren durch die von der Regierung des Ausfuhrlandes bezeichneten Organe im Benehmen mit den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes durchgeführt.

Wenn Waren aus dritten Ländern über das Gebiet eines der vertragschließenden Teile in das Gebiet des anderen Teiles eingeführt werden, so wird die Zoll behörde dieses Teiles auch die in dem Gebiete des erst genannten Teiles nach den Vorschriften dieses Artikels ausgestellten Ursprungszeugnisse zulassen.

Artikel 8

Zur Erleichterung des gegenseitigen Grenzverkehrs haben die vertragschließenden Teile die Bestimmungen der Anlage C vereinbart.

Artikel 9

Keiner der vertragschließenden Teile wird Gegen stände, welche in den eigenen Gebieten nicht erzeugt werden und welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, unter dem Vorwand der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen.

Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Anlagen A und B aufgeführten Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem entsprechenden Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können.

Artikel 10

Die Erzeugnisse, die den Gegenstand von Staatsmonopolen bilden, sowie die zur Herstellung von monopolisierten Erzeugnissen verwendbaren Stoffe können zur Sicherung des Monopols bei der Einfuhr einer Zuschlagstage auch in dem Falle unterworfen werden, in welchem die gleichartigen Erzeugnisse oder Stoffe des

Die Taxe foll zurückerstattet werden, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nachgewiesen wird, daß die besteuerten Stoffe eine die Herstellung eines Monopolartikels ausschließende Verwendung gefunden haben.

Artikel 11

Jeder der beiden vertragschließenden Teile wird da für Sorge tragen, daß an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles eine genügende Anzahl Zollämter mit ausreichenden Kompetenzen unterhalten wird.

Die vertragschließenden Teile werden die Zollabfer tigung im wechselseitigen Verkehre so weit erleichtern, als sich dies mit der Zollsicherheit verträgt.

Jeder der vertragschließenden Teile wird Behörden bezeichnen, die befugt und verpflichtet sind, auf Ver langen verbindliche Auskunft über Zolltariffäße und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu geben.

Artifel 12

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr innerhalb der Frist von sechs Monaten und unter Vorbehalt von Kontrollmaßnahmen sollen Motorfahrräder) und Lafttiere, welche die Grenze nur Fahrzeuge jeder Art (einschließlich der Fahrräder und dem einen der beiden Länder ins andere zu befördern, zu dem Zwecke überschreiten, Personen oder Waren von fein. Zu den gleichen Bedingungen wird die zeitweilige gegenseitig von allen Ein- und Ausfuhrzöllen befreit. zollfreie Zulassung der Gespanne und des zum üblichen Gebrauche während des Transports auf diesen Fahrzeugen befindlichen Zubehörs gewährt.

sonen oder Waren von einem Lande ins andere verbrin Die vorstehend erwähnten Verkehrsmittel, die Pergen, haben auf die vorgesehene Zollfreiheit auch dann ein Anrecht, wenn sie auf ihrer Rückreise eine neue Ladung tragen, und zwar ohne Rücksicht auf den Ort, wo diese neue Ladung aufgenommen wurde.

Es besteht außerdem Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Möbelwagen jeder Art sowie auf Möbelkasten Anwendung finden, ob sie nun die Grenze auf der Straße oder auf der Eisenbahn überschreiten. Für diese Gegenstände kann jedoch die Zollfreiheit nicht beansprucht werden, wenn sie zu wenn sie zu reinen Jnlandtransporten verwendet werden.

Artifel 13

Unter der Bedingung der Wiederausfuhr oder der Wiedereinfuhr und unter Vorbehalt von Kontrollmaß nahmen wird gegenseitig die zollfreie Ein- und Ausfuhr zugestanden:

1. für handelsübliche Umschließungen aller Art sowie Schußdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz und Papprollen und der gleichen, die aus dem einen Gebiet in das andere zum Zwecke der Ausfuhr von Waren eingeführt öder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem anderen Gebiete wieder zurückgebracht werden;

2. für die Werkzeuge, Instrumente und mechanischen Geräte, die ein Unternehmer in der Schweiz nach Deutschland oder ein Unternehmer in Deutsch land nach der Schweiz einführt, um dort durch sein Personal Montierungs, Probe, Reparatur

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