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Nummer des deutschen Zolltarifs

105

aus 115

aus 135

aus 183

aus 199

Benennung der Gegenstände

Weibliches Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1/2 Jahren, das in einer Höhen.
lage von mindestens 300 m über dem Meeresspiegel aufgezogen und mindestens
einen Monat in einer Höhenlage von mindestens 800 m über dem Meeresspiegel
gefömmert worden ist:

Ziegen

....

zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen Betrieben
für Landwirte der obengenannten bayrischen und württembergischen Bezirks-
amtsbezirke, Stadtbezirke und Oberamtsbezirke zur Verwendung im eigenen
Wirtschaftsbetriebe ..

Anmerkungen.

1. Unter großem Höhenfleckvieh sind die zur Abart der Großstirnrinder gehörigen
gefleckten Rinderschläge zu verstehen. Unter Braunvieh werden diejenigen
Rinderschläge verstanden, welche zur Abart der Langstirnrinder, speziell zur
Rassengruppe der Alpenrinder gehörig - eine filbergraue bis dunkel- und
schwarzbraune Haarfarbe mit bleifarbenem Floßmaul, schwarzen Klauen,
schwarzen Hornspißen und dunkler Schwanzquaste aufweisen.

2. Wird für Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh die Zulassung
zum Stückzoll beansprucht, so ist in Zweifelsfällen auf Verlangen der Zoll-
behörde der Nachweis, daß die Bedingungen wegen der Aufzucht und Sömme.
rung in der vorgeschriebenen Höhenlage erfüllt sind, durch Beibringung von
behördlichen Zeugnissen oder in sonstiger geeigneter Weise zu führen.
3. Schlachtung ist nicht als eine Verwendung im landwirtschaftlichen Betrieb
anzusehen. Werden Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh,
die zum Stückzoll zugelassen worden sind, binnen eines Jahres nach erfolgter
Einfuhr, abgesehen vom Falle der Not, geschlachtet, so ist der Unterschied gegen-
über dem Zollbetrage, der sich bei der Verzollung zu dem jeweils geltenden
allgemeinen Zollsag für 1 Doppelzentner Lebendgewicht ergeben haben würde,
nachträglich zu entrichten. Das Lebendgewicht des Viehes, für welches die
Zulassung zum Stückzoll beansprucht wird, ist bei der Einfuhr festzustellen.

Felchen, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren .

Tafelkäse:

in Einzelpackungen von 22 kg Rohgewicht oder darunter
anderer:

Hartkäse in mühlsteinförmigen Laiben, das Stück im Gewichte von mindestens 40 kg
Glarner Kräuterkäse (als Schabzieger bezeichneter Hartkäse) in Form abgestumpfter
Kegel (Spundform) oder flacher Prismen (Backsteinform) oder gemahlen, nicht
in Einzelpackungen von 22 kg Rohgewicht oder weniger ...

Anmerkungen.

1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere Sorte
von Hartkäse, nicht in Einzelpackungen von 21, kg Rohgewicht oder darunter,
einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte, als er für die vorgenannten beiden
Sorten von Hartkäse vereinbart worden ist, so wird auf diese der gleiche Zoll,
sah angewendet werden.

2. Schmelzkäse aus gemahlenem Glarner Kräuterkäse mit Butterzufsatz (soge.
nannter Glarner Delikateß-Kräuterkäse) in Einzelpackungen von 211⁄2 kg Roh,
gewicht oder darunter wird nach Nr. 135 zum Saße von 30 RM verzollt.

Obstwein und in Gärung begriffener Obstmost in Behältnissen bei einem Raumgehalte
von 151 oder mehr

Anderes (als gewöhnliches) Backwerk einschließlich der Cakes und des Zwiebacks

Zollfab für 1 Doppel. zentner

RM

für 1 Stück 24

24

für 1 dz

frei

frei

30

20

20

10

100

Nummer bes deutschen Zolltarifs

Zollfaz

Benennung der Gegenstände

für 1 Doppel. zentner

RM

au8 204

208

aus 212

au8 219

228

230

au8 233 aus 234

240

aus 289

Schokolade einschließlich Milchschokolade, auch mit Zusaß von Gewürzen, Heilmittelstoffen
oder dergleichen, ferner Waren ganz aus Schokolade sowie Schokolade mit eingelegten
Fruchtkernen

Schokoladewaren mit Ausnahme der im Abs. 1 genannten .

Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusah von Zucker:

Milch mit einem Zuckerzusaß von mindestens 40 v. H., in Blöcken bei einem Gewichte
von 10 kg oder darüber, zur Schokoladeherstellung auf Erlaubnisschein unter
Überwachung der Verwendung

andere.....

Anmerkung. Blockmilch, einschließlich solcher mit einem Zuckerzusatz von
weniger als 40 v. H., kann zum Schuße gegen die Einwirkung der Luft
mit Kakaobutter oder anderen pflanzlichen Fetten überzogen sein. Der Über-
zug darf nicht mehr als 1 v. H. des Gesamtgewichts des Blockes betragen.
Der Zollfaß von 40 RM für 1 dz findet auch Anwendung auf Trocken-
milch in jeder Form, auch gezuckert.

Malzextrakt, flüssig, auch mit Heilmittelzusäßen, in Glasflaschen bei einem Gewichte
von 1 kg oder darunter

Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Blechbüchsen

Gips (schwefelsaurer Kalk), auch gebrannt, gemahlen, geschlämmt; Superphosphatgips
Portlandzement, Romanzement, Puzzolanzement, Magnesiazement, Schlackenzement
und dergleichen, mit oder ohne Zusaß von Färbemitteln oder anderen Stoffen, un-
gemahlen (Zementklinker, Zementgrieße usw.), gemahlen, gestampft...
Gemahlener Kalk:

unverpackt

verpackt...

Anmerkung zu Nr. 230. Als gemahlen ist Kalk anzusehen, der eine mehl-
oder grießförmige Beschaffenheit aufweist. In Zweifelsfällen gilt als ge-
mahlen solcher Kalk, von dem durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter
Lichtmaschenweite mehr als 50 v. H. durchfallen.

Rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer, Dachschiefer....
Sandsteinschotter

Anmerkung zu Nr. 234. Als gemahlen sind Steine anzusehen, die eine mehl-
oder grießförmige Beschaffenheit aufweisen. In Zweifelsfällen gelten als
gemahlen solche Steine, von denen durch ein Sieb von 2 Quadratmillimeter
Lichtmaschenweite mehr als 50 v. H. durchfallen.

Asphalt, fester; Asphaltmastig (Asphaltzement), Asphaltkitt (Mineralkitt), Harzzement,
Holzzement ...

Agnatron, fest (Natriumhydroghd)

115

140

35

40

60

40

frei

1

0,30 1

0,90

frei

frei

4

Anmerkung zu Nr. 293. Überchlorsaures Kali (Kaliumperchlorat), nicht
in Hülsen oder Kapseln eingehend...

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Anmerkung zu Nr. 317N. Tannin und Galläpfelauszüge zu Färberei

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321

Indigo, natürlicher und künstlicher, auch Indigokarmin, rein oder versett mit mine-
ralischen Stoffen oder Stärke, trocken oder in Teigform

frei

aus 342

aus 375

aus 380

Pfropfmastig (weingeisthaltiges Baumwachs)

Anmerkung zu Nr. 351. Metaldehyd, fest (ein als „Meta“ bezeichneter
Brennstoff)

Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweißleims), fest oder flüssig

Alkaloide (organische Basen des Pflanzenreichs), Alkaloidsalze und Alkaloidverbin-
dungen:

15

20

7

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388

Gerbstoffauszüge (Gerbstoffextrakte), anderweit nicht genannt:

Anmerkungen.

1. Flüssige Gerbstoffauszüge von mehr als 28° Bé werden wie feste verzollt.
2. Sumachauszug zu Färbereizwecken unter Zollsicherung

Arzneiwaren und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse, anderweit nicht genannt oder
inbegriffen:

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frei

frei

400

zweimal gezwirnt

Anmerkung. Wie zweimal gezwirnte ist auch die mehr als zweimal gezwirnte
Seide zu verzollen.

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Anmerkung zu Nr. 391 und 392. Zweimal gezwirnte Seide, ohne Ver-
bindung mit andern Spinnstoffen oder Gespinsten, zur Weberei, Wirkerei,
Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posamenten oder
Spigen bestimmt, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung:
ungefärbt

gefärbt (auch weiß gefärbt)

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Anmerkung. Zur ungezwirnten künstlichen Seide rechnen auch Flachfäden
aus Kunstseidenmasse in der Breite von 2 mm oder weniger (sogenanntes
künstliches Stroh).

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gefärbt (auch weiß gefärbt) ...

Anmerkungen zu Nr. 394 und 395.

1. Zollherabsetzungen, die Deutschland einem dritten Lande für Nitrocellulose-
seide gewähren sollte, finden auch auf Viscoseseide Anwendung.

2. Abfälle von künstlicher Seide werden wie Florettseide der Nr. 396/7 be-
handelt.

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aus 398

gefärbt (auch weiß gefärbt)

Anmerkung. Gekämmte Florettseide (Abfallseide) aus Abfällen von gefärbter
Seide ist zollfrei.

Florettseidengespinste, ein- oder mehrfach, auch gezwirnt, ohne Verbindung mit anderen
Spinnstoffen oder Gespinsten:

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aus 399

Aus Mischungen von Kunstseidenfaser oder Abfällen von künstlicher Seide mit Wolle
oder anderen Tierhaaren gesponnene Garne, ein, zwei- oder dreidrähtig:
ungefärbt

gefärbt (auch weiß gefärbt)

Anmerkung. Sogenannte Violettgarne, auch gezwirnt, ohne Verbindung
mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, an Seidenfärbereien zum Schwarz-
färben eingehend, auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung
Seidenzwirn aller Art, auch gemischt mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten, unge-
färbt oder gefärbt, in Aufmachungen für den Einzelverkauf:
aus Rohseide oder künstlicher Seide

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Anmerkung. Einmal gezwirnte Rohseide, einmal gezwirnte künstliche Seide
und mehrfache ungefärbte Florettjeidengespinste kommen nicht als Seiden-
zwirn im Sinne der Nr. 399 in Betracht und fallen deshalb in Aufmachungen
für den Einzelverkauf nicht unter diese Tarifstelle; dagegen sind mehrfache
gefärbte Florettfeidengespinste in Aufmachungen für den Einzelverkauf nach
Nr. 399 zu verzollen.

Aufmachungen in Kops oder in mehr als 200 g schweren Kreuzspulen
gelten nicht als Aufmachungen für den Einzelverkauf.

36

80

frei

400

Nummer des deutschen Zolltarifs

aus 402

aus 403

нийт

Nummer

des deutschen Zolltarifs

405

Benennung der Gegenstände

Auf Seidenzwirn aus Rohseide (auch Steckmuschelseide) ohne Verbindung
mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten in Aufmachungen für den Einzel-
verkauf, der zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopf-
macherwaren, Posamenten oder Spigen bestimmt ist, findet die vorstehende
Anmerkung zu Nr. 391 und 392 Anwendung.

(aus 402/3) Dichte Gewebe für Möbel- und Zimmerausstattung (mit Aus-
nahme von Samt und Plüsch, samt- und plüschartigen Geweben):

ganz aus Seide, im Stück als Meterware eingehend:

ganz aus künstlicher Seide....

in Kette oder Schuß ganz aus künstlicher Seide
andere

...

teilweise aus Seide, im Stück als Meterware eingehend:

aus künstlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen...
aus künstlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung
von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen

aus natürlicher Seide und Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen,
auch mit Beimischung von künstlicher Seide...

Zollfab für 1 Doppel. zentner

RM

1 300

1.800

2300

1000

1 300

1300

....

1 600

aus natürlicher Seide und Wolle oder anderen Tierhaaren, auch mit Beimischung
von künstlicher Seide, Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinnstoffen

Anmerkungen zu Nr. 402 und 403.

1. Es erhöht sich der Zoll für 1 dz:

für mit einer Farbe oder mit zwei Farben bedruckte Gewebe um. 250 RM,
für mit mehr als zwei Farben bedruckte Gewebe um ...... 450 »>
für moirierte oder gaufrierte Gewebe um

50 »

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Bei der Ermittlung der Zahl der Farben werden die durch Farbdruck (auch
Azdruck) erzeugten Farben gezählt, wobei die durch Druck erzeugte Grund
farbe außer Betracht bleibt.

2. Der Zollzuschlag, dem nach Ziffer 5 der Allgemeinen Anmerkungen zum
fünften Abschnitt broschierte Gewebe unterworfen sind, findet keine An-
wendung.

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