Latte inacidito o fermentato (joghurt, kefir, kumis, Latte condensato Lavori di carbonato di magnesio misto con amianto Lavori di fogli di gelatina Mandorle comuni (frutto del mandorlo), tostate Oggetti cuciti, di tessuto di filati di carta Parti di grammofoni Parti di strumenti scientifici (escluse quelle di Segnali acustici a vapore (fischi, sirene, ecc.). Tessuti di filati di carta (greggi, imbianchiti, a colori, titi o stampati) misti con lana o con seta Lavori di amianto misto con cemento Oggetti cuciti di lino Grammofoni Strumenti scientifici Pesci marinati Tessuti di canapa misti con lana o con seta Protokoll Nach der Unterzeichnung des am 31. Oktober 1925 in Rom zwischen dem Deutschen Reiche und Italien geschlossenen Handels- und Schiffahrtsvertrags sind zwei Irrtümer in der Fassung festgestellt worden, und zwar einer in dem dem Vertrag anliegenden Tarif A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutschland) und der andere in dem Tarif B (Zölle bei der Einfuhr nach Italien). In Tarif A unterblieb irrtümlich die Wiedergabe der Anmerkung zu Nr. aus 391 des deutschen Tarifs. In Tarif B wurde bei Nr. aus 205 aus b) irrtümlich die Gewichtsgrenze der vertraglich geregelten Tülle aus Baumwolle mit 300 g auf 1 qm statt entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen mit 30 g auf 1 qm angegeben. Ferner wurde eine Unstimmigkeit zwischen der Urschrift in deutscher Sprache des Tarifs B und der Ur schrift in italienischer Sprache bei Nr. aus 623 aus a I festgestellt, wo im italienischen Text das Wort <«<zincate » fehlt, während es sich im deutschen Tert mit der Bezeichnung »verzinkten« findet. Die beiden vertragschließenden Teile haben sich ge einigt, diese Irrtümer richtigzustellen und haben in dem Tarif folgende Abänderungen vorgenommen: I. In Tarif A (Zölle bei der Einfuhr nach Deutsch land) ist zu Nr. aus 391 folgende Anmerkung hinzu zufügen: »Zweimal gezwirnte ungefärbte Rohseide, ohne Verbindung mit anderen Spinnstoffen oder Gespinsten der Tarifnummer 391, zur Weberei, Wirkerei, Stickerei oder zur Herstellung von Knopfmacherwaren, Posa menten oder Spigen bestimmt, wird auf Erlaubnis. schein unter Überwachung der Verwendung zollfrei gelassen. «< II. In Tarif B (Zölle bei der Einfuhr nach Italien) sind bei Nr. aus 205 aus b) die Worte »im Gewichte von mehr als 300 g« durch die Worte »im Gewichte von mehr als 30 g« zu erseßen. III. Jm italienischen Text des Tarifs B ist bei Nr. ex 623 ex a) I hinter dem Worte « stagnate » das Wort << zincate » einzufügen. Die Unterzeichneten haben, hierzu gebührend bevollmächtigt, dieses Protokoll entworfen, das nach Erfüllung der gesehlichen Förmlichkeiten in Kraft treten und die gleiche Dauer wie der Vertrag, auf den es sich bezieht, haben soll, und haben es mit ihrer Unterschrift und ihrem Siegel versehen. Ausgefertigt zu Rom in doppelter Urschrift, in deutscher und in italienischer Sprache, am 9. Dezember 1926. C. von Neurath Benito Mussolini Protocollo Dopo la firma del Trattato di commercio e navigazione concluso a Roma il 31 ottobre 1925 fra l'Italia e la Germania, sono stati constatati due errori di redazione, uno nella Tariffa A annessa al trattato (Dazi all'entrata in Germania), l'altro nella Tariffa B (Dazi all'entrata in Italia). Nella Tariffa A fu erroneamente omessa la riproduzione della nota della tariffa germanica al n. ex 391. Nella Tariffa B, al n. ex 205 ex b), fu erroneamente indicato il limite di peso dei Tulli di cotone convenzionati, in grammi 300 per metro quadrato, anzichè in grammi 30 per metro quadrato, secondo il risultato della negoziazione. Fu, inoltre, constatata una sconcordanza tra l'originale in lingua italiana della stessa Tariffa B e l'orginale in lingua tedesca, al n. ex 623 ex a) I, dove, nel testo italiano, manca la parola « zincate che si trova, invece, nel testo in lingua tedesca con l'espressione « verzinkten ». Le due Parti contraenti si sono messe d'accordo per rettificare questi errori portando alle rispettive tariffe le seguenti varianti: I Nella Tariffa A (Dazi all'entrata in Germania), al n. ex 391 aggiungere la seguente nota : La seta greggia, non tinta, torta due volte, senza unione con altre materie tessili o filati della voce 391 della tariffa, destinata alla tessitura, maglieria, al ricamo o alla fabbricazione di lavori da bottonaio, di passamani o pizzi, è ammessa in esenzione, verso permesso e sotto controllo dell' impiego. II Nella Tariffa B (Dazi all'entrata in Italia), al n. ex 205 ex b) sostituire alle parole «pesanti più di 300 grammi » le parole << pesanti più di 30 grammi ». III Nel testo italiano della tariffa B, al n. ex 623 ex a) I, dopo la parola « stagnate », aggiungere la parola « zincate ». I sottoscritti, a ciò debitamente autorizzati, hanno redatto il presente Protocollo, che entrerà in vigore appena compiute le formalità di legge e avrà la stessa durata del trattato, al quale si riferisce, e lo hanno munito delle loro firme e dei loro sigilli. Fatto a Roma in doppio originale, uno in lingua italiana e l'altro in lingua tedesca, il 9 dicembre 1926. C. von Neurath Benito Mussolini Einbanddecken für Reichsgefeßblatt 1926 Teil I für Reichsgesehblatt 1926 Teil II können beim Gesehsammlungsamt, Berlin NW40, Scharnhorststraße 4, bestellt werden. Preis jeder Einbanddecke einschließlich Verpackung und Inlandporto 2,50 RM. Herausgegeben vom Reichsministerium des Innern. — Gedruckt in der Reichsdruckerei, Berlin. 1926 Teil II Ausgegeben zu Berlin, den 31. Dezember 1926 Nr. 52 Inhalt: Verordnung über Vorauszahlungen nach dem Aufbringungsgefeße für das Kalenderjahr 1927 (Vierte Strom und Schiffahrtpolizeiverordnung über Fahrtenbücher auf der Elbe. Vom 22. Dezember 1926 G. 805 G. 806 § 2 (1) Für die Vorauszahlungspflicht ist der Zeitpunkt zugrunde zu legen, der für die Veranlagung zur Vermögensteuer für die Kalenderjahre 1925 und 1926 maßgebend ist (§ 5 Abs. 3 des Vermögensteuergesetzes 1925). (2) Die werbenden Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgeseße sind gemäß § 1 vorauszahlungs pflichtig, sofern a) die Voraussetzungen des § 4 der Ersten Durch führungsverordnung zum Aufbringungsgeseze vor liegen oder b) die Betriebe in der Zeit nach dem 31. Oktober 1925 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1926 eröffnet worden sind. 1925 und 1926 zugrunde gelegt worden ist; hat eine Neufeststellung oder Nachfeststellung des Einheitswerts auf einen Zeitpunkt stattgefunden, der in die Kalenderjahre 1925 oder 1926 fällt, so ist der hierbei festgestellte Einheitswert maßgebend. Ist eine Veran Lagung zu der Vermögensteuer nicht vorzunehmen, der Einheitswert aber für die Zwecke einer anderen Ein heitswertsteuer auf Grund des Reichsbewertungsgesezes festgestellt worden, so ist das Betriebsvermögen für die Vorauszahlungen ebenfalls mit dem Einheitswert anzusehen. Das Betriebsvermögen ist nur insoweit Bemessungsgrundlage, als es nicht auf Grund der Vorschriften des Aufbringungsgesches oder der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen von der Aufbringungspflicht befreit ist. (2) Ist der Einheitswert für die Zwecke der Vermögensteuer oder einer anderen Einheitswertsteuer nicht festzustellen, so ist das Betriebsvermögen vom Finanzamt nach den Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen besonders festzustellen; die Bestimmung des Abs. 1 Sat 3 gilt entsprechend. (3) Ift in den Fällen des Abs. 1 ein Einheitswert bis zum Erlaffe des Vorauszahlungsbescheids noch nicht fest. gestellt worden, so ist Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen das in der Vermögenserklärung für 1925/26 angegebene Betriebsvermögen; die Bestim mung des Abs. 1 Sat 3 gilt entsprechend. § 4 Der festgestellte Einheitswert (§ 3 Abs. 1) ist für die Bemessung der Vorauszahlungen auch dann maßgebend, wenn die Feststellung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Hat eine endgültige Feststellung noch nicht statt. gefunden, so tritt die vorläufige Feststellung an ihre Stelle. Anderungen der Feststellung durch RechtsDie Bestimmungen des § 1 der Ersten Durchfühmittelentscheidungen, Neufeststellungen, Berichtigungen rungsverordnung zum Aufbringungsgesetz über die Abgabe einer Vermögenserklärung gelten in den Fällen des Buchstaben b sinngemäß. § 3 (1) Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen ist der für das Betriebsvermögen festgestellte Einheits wert, der der Vermögensteuer für die Kalenderjahre *) Veröffentlicht im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger Nr. 298 vom 22. Dezember 1926. (Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetag Reichegesebbl. 1926 II 14. Januar 1927) Ruhrort 3. JAN JET oder andere Verfügungen sind zu berücksichtigen, soweit sie dem Finanzamt vor der Erteilung des Vorauszah lungsbescheids bekanntgeworden sind. ̧ ́ § 5 (1) Der Hundertsah des aufbringungspflichtigen Betriebsvermögens, dessen Verzinsung und Tilgung der einzelne Unternehmer aufzubringen hat, beträgt für die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1927 13,64 vom Hundert. Demgemäß beträgt der Tausendsatz des auf. bringungspflichtigen Betriebsvermögens, der den Be 213 (1) Gegen den Vorauszahlungsbescheid sind die Berufung und die Rechtsbeschwerde nach der Reichsab gabenordnung gegeben. Bei werbenden Betrieben des Reichs, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) find zur Einlegung der Rechtsmittel auch die Vorstände und Geschäftsführer der einzelnen Betriebe befugt. (2) Die Rechtsmittel können nicht darauf gestützt werden, daß das dem Einheitswerte zugrunde gelegte Betriebsvermögen (§ 3 Abs. 1) zu hoch bewertet worden fei. Daß ein Gegenstand nicht zu dem heranzuziehenden Betriebsvermögen gehört, kann in den Fällen des § 3 Abs. 1, 3 nur geltend gemacht werden, wenn sich die Nichtzugehörigkeit aus dem Aufbringungsgesetz oder den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesez ergibt; in den Fällen des § 3 Abs. 2 gilt diese Beschränkung nicht. § 8 (1) Für die Vorauszahlungen gelten die §§ 6, 7, 9, 13 Sat 1, 3, §§ 18 bis 20 und § 22 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgeseze sinn gemäß; § 22 findet auch auf die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1926 entsprechende Anwendung, und zwar ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem der Vorauszahlungsbescheid erteilt worden ist. (2) § 21 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungsgeseße wird aufgehoben. II. Vorauszahlungen der werbenden Betriebe für das Kalenderjahr 1926 $ 9 Die werbenden Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Aufbringungs. geseze sind für das Kalenderjahr 1926 auch dann vorauszahlungspflichtig, wenn sie in der Zeit nach dem 31. Oftober 1925 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1925 eröffnet worden sind. Berlin, den 21. Dezember 1926. Der Reichsminister der Finanzen Im Auftrag Dr. Dorn Der Reichswirtschaftsminister Im Auftrag Dr. Reichardt Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Fahrten. bücher auf der Elbe. Bom 22. Dezember 1926. In Ausführung des Artikel 33 der Elbschiffahrtsakte vom 22. März 1923 (Reichsgeseßbl. 1923 II S. 183 ff.) wird auf Grund des § 11 des Reichsgesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich, vom 29. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. 1921 S. 961 ff.) sowie des Artikel III der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (Reichsgefeßbl. 1924 I S. 44 ff.) für die Elbe oberhalb Hamburg-Harburg (obere Grenze des Hamburger Hafens bei der Mündung der Doveelbe und die Harburger Eisenbahnbrücke) folgende Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung erlassen. |