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1926

Reichsgesetzblatt

Teil II

Ausgegeben zu Berlin, den 19. Januar 1926

Nr. 2

Jnhalt: Bekanntmachung über den deutsch polnischen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Veröffentlichung
von Fahndungsersuchen im deutschen und polnischen Fahndungsblatte. Vom 2. Januar 1926......
Bekanntmachung über das deutsch-polnische Familiengüterabkommen. Vom 2. Januar 1926..
Bekanntmachung über den Rechtshilfeverkehr zwischen dem Deutschen Reiche und der Tschechoslowakischen
Republik in Zollstraffachen. Vom 7. Januar 1926

S. 89

G. 94

S. 100

Bekanntmachung über den deutsch-polnischen Rechtshilfeverkehr in Straffachen und über die Veröffentlichung von Fahndungsersuchen im deutschen und polnischen Fahndungsblatte. Vom 2. Januar 1926. Zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Polen ist durch Notenwechsel von Bevollmächtigten der beiden Regierungen vom 16. Dezember 1925 Einverständnis über die Regelung folgender Angelegenheiten festgestellt worden:

a) Rechtshilfeverkehr in Straffachen,

b) Veröffentlichung von Fahndungserfuchen.

Die Noten werden nebst deutscher Übersehung der Noten des polnischen Bevollmächtigten nachstehend veröffentlicht. Berlin, den 2. Januar 1926.

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Im Auftrag meiner Regierung bechre ich mich, als Ergebnis der deutsch-polnischen Verhandlungen über den Rechtshilfeverkehr in Straffachen nachstehendes festzustellen

Zwischen der Deutschen Regierung und der Polnischen Regierung besteht Einverständnis darüber, daß bis zum Abschluß des in Aussicht genommenen Auslieferungsvertrags der Rechtshilfeverkehr in Straffachen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattfindet:

1. Für Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken, um Vornahme von Untersuchungshandlungen, um Aus funft aus dem Strafregister und um Ausantwortung von Gegenständen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wird der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Gerichtsbehörden der beiden Staaten zugelassen.

Eine Übersicht der Einteilung der Gerichtsbehörden ist in Ausfuhrung des deutsch-polnischen Vertrags über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 veröffentlicht.

(Vierzehnter Tag nach Ablauf des Ausgabetags: 2. Jevinai 1926)

2. Für die Absendung von Rechtshilfeersuchen dieser Art sind alle Gerichtsbehörden zuständig.

Für die Entgegennahme der Rechtshilfeersuchen sind im Deutschen Reiche die Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten, in Polen die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz (Sąd Okręgowy) zuständig. Soweit es sich um Auskunft aus dem Strafregister handelt, werden die Ersuchen unmittelbar an die Strafregisterbehörde gerichtet.

3. Die in Erledigung der Ersuchen entstandenen Schriftstücke werden der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.

4. Die Rechtshilfeersuchen werden von den deutschen Gerichtsbehörden in deutscher Sprache und können von den polnischen Gerichtsbehörden in polnischer Sprache abgefaßt werden.

5. Rechtskräftige auf Strafe lautende Entscheidungen, die von den Behörden des einen Staates gegen Angehörige des andern Staates ergehen, werden dem andern Staate durch Übersendung einer Abschrift des für das Strafregister bestimmten Auszugs der Entscheidung (Strafnachricht, Strafkarte) mitgeteilt. Der Austausch erfolgt durch Vermittlung des Reichsministers der Justiz in Berlin und des Polnischen Justizministeriums in Warschau.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nach den für die entscheidende Behörde geltenden Vorschriften die Verurteilung in das Strafregister nicht aufgenommen wird.

In gleicher Weise und in gleichem Umfang werden weitere Entscheidungen mitgeteilt, die sich auf eine in Abs. 1 bezeichnete Verurteilung beziehen.

6. Auf Ersatz der durch Gewährung der Rechtshilfe und durch Mitteilung der Strafnachrichten entstandenen Kosten wird beiderseits verzichtet. Die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen werden jedoch erstattet.

7. Die Bestimmungen der deutsch-polnischen Abkommen zur Überleitung der Rechtspflege vom 20. September 1920 und vom 12. April 1922 bleiben unberührt.

Ich bitte, mir bestätigen zu wollen, daß die Polnische Regierung mit vorstehendem einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Bevollmächtigter, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

An den

Bevollmächtigten der Polnischen Regierung für die deutsch- polnischen Verhandlungen Herrn Dr. Witold Prądzyński

Goes

Pełnomocnik Rządu Polskiego do rokowań polsko-niemieckich.

Berlin, dnia 16 grudnia 1925 roku.

Panie Pełnomocniku!

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(Übersetzung)

Der Bevollmächtigte

der Polnischen Regierung für die
polnisch-deutschen Verhandlungen.

Berlin, den 16. Dezember 1925.

Herr Bevollmächtigter!

Ich beehre mich, den Empfang Jhrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen und im Auftrag meiner Regierung zu erklären, daß Ihre Feststellung über das Ergebnis der polnisch-deutschen Verhandlungen über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen in allen Punkten der Auffassung der Polnischen Regierung entspricht.

Demnach besteht zwischen der Polnischen Regierung und der Deutschen Regierung Einverständnis darüber, daß bis zum Abschluß des in Aussicht genommenen Auslieferungsvertrags der Rechtshilfeverkehr in Straffachen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen stattfindet:

1. Für Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken, um Vornahme von Untersuchungshandlungen, um Aus kunft aus dem Strafregister und um Ausantwortung

czych, o wywiad z rejestru kar i o wydawanie przedmiotów, które mogłyby mieć znaczenie dla śledztwa jako środek dowodowy.

Przeglad organizacji władz sądowych jest ogloszony w wykonaniu ukladu polsko-niemieckiego o obrocie prawnym z dnia 5 marca 1924 r.

2. Do wysyłania odezw o udzielenie pomocy prawnej wyżej podanego rodzaju są właściwemi wszystkie władze sądowe.

Do przyjmowania odezw o udzielenie pomocy prawnej są właściwymi: w Rzeczypospolitej Polskiej Prezesi Sądów Okręgowych, w Rzeszy Niemieckiej Pierwsi Urzędnicy Prokuratury przy Sadach Ziemiańskich. O ile chodzi o wywiad z rejestru kar, odezwy odnośne będą skierowywane bezpośrednio do władzy prowadzącej rejestr.

3. Pisma, które sporządzono w załatwieniu odezw, będą przesyłane bezpośrednio władzy wzywającej.

4. Polskie władze sądowe będą wystosowywać odezwy o udzielenie pomocy prawnej w języku w języku polskim, zaś niemieckie władze sądowe moga odezwy tego rodzaju wystosowywać w języku niemieckim.

5. Prawomocne rozstrzygnięcia, wydane przez władze jednego Państwa a wymierzające karę obywatelowi drugiego Państwa, będą udzielane temu drugiemu Państwu przez przesłanie odpisu wyciągu rozstrzygnięcia, przeznaczonego dla rejestru kar (zawiadomienie o karze, karta karna). Wymiany dokonywać się będzie za pośrednictwem Polskiego Ministerstwa Sprawiedliwości w Warszawie i Ministra Sprawiedliwości Rzeszy w Berlinie.

Postanowienia tego nie będzie się stosować, jeżeli wedle przepisów, obowiązujących władzę rozstrzygającą, zasądzenie niema być wpisane do rejestru kar.

W ten sam sposób i w tym samym rozmiarze będą udzielane dalsze rozstrzygnięcia, odnoszące się do jednego z zasądzeń, wymienionych w ustępie pierwszym.

6. Obie Strony zrzekają się zwrotu kosztów powstałych wskutek udzielenia pomocy prawnej i wskutek przesyłania zawiadomień o karze. Jedna kowoż odszkodowania wypłacone biegłym będzie

się zwracało.

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von Gegenständen, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, wird der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Gerichtsbehörden der beiden Staaten zugelassen.

Eine Übersicht der Einteilung der Gerichtsbehörden ist in Ausführung des polnisch-deutschen Vertrags über den Nechtsverkehr vom 5. März 1924 veröffentlicht.

2. Für die Absendung von Rechtshilfeersuchen dieser Art sind alle Gerichtsbehörden zuständig.

Für die Entgegennahme der Rechtshilfeersuchen sind in Polen die Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz (Sąd Okręgowy), im Deutschen Reiche die Ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten zuständig. Soweit es sich um Auskunft aus dem Straf register handelt, werden die Ersuchen unmittelbar an die Strafregisterbehörde gerichtet.

3. Die in Erledigung der Ersuchen entstandenen Schriftstücke werden der ersuchenden Behörde unmittelbar übersandt.

4. Die Rechtshilfeersuchen werden von den polnischen Gerichtsbehörden in polnischer Sprache und können von den deutschen Gerichtsbehörden in deutscher Sprache abgefaßt werden.

5. Rechtskräftige auf Strafe lautende Entscheidungen, die von den Behörden des einen Staates gegen Angehörige des andern Staates ergehen, werden dem andern Staate durch Übersendung einer Abschrift des für das Strafregister bestimmten Auszugs der Entscheidung (Strafnachricht, Strafkarte) mitgeteilt. Der Austausch erfolgt durch Vermittlung des Volnischen Justizministeriums in Warschau und des Reichsministers der Justiz in Berlin.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn nach den für die entscheidende Behörde geltenden Vorschriften die Verurteilung in das Strafregister nicht aufgenommen wird.

In gleicher Weise und in gleichem Umfang werden weitere Entscheidungen mitgeteilt, die sich auf eine in Abs. 1 bezeichnete Verurteilung beziehen.

6. Auf Ersatz der durch Gewährung der Rechtshilfe und durch Mitteilung der Strafnachrichten entstandenen Kosten wird beiderseits verzichtet. Die an Sachverständige gezahlten Entschädigungen werden jedoch erstattet.

7. Die Bestimmungen der polnisch-deutschen Abkommen zur Überleitung der Rechtspflege vom 20. September 1920 und vom 12. April 1922 bleiben unberührt.

Genehmigen Sie, Herr Bevollmächtigter, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung. Dr. Witold Prądzyński

An den

Bevollmächtigten der Deutschen Regierung für die polnisch deutschen Verhandlungen Herrn Dr. Carl Goes,

Der Bevollmächtigte der Deutschen Regierung

für die deutsch-polnischen Verhandlungen.

Berlin, den 16. Dezember 1925.

Herr Bevollmächtigter!

Im Auftrag meiner Regierung beehre ich mich, als Ergebnis der deutsch-polnischen Verhandlungen über die Veröffentlichung von Fahndungsersuchen nachstehendes festzustellen:

1. Die Gerichtsbehörden des einen Staates können zur Vorbereitung der Auslieferung die Schriftleitung des in dem andern Staate erscheinenden Fahndungsblatts (im Deutschen Reiche: Deutsches Fahndungsblatt in Berlin NO 43, Georgenkirchstraße 30; in Polen: Gazeta Śledcza za pośrednictwem Ministerstwa Sprawiedliwości) in Warschau) ersuchen, die Ausschreibung eines Verfolgten zu veröffentlichen.

2. Die Ersuchen können schriftlich oder telegraphisch in der Amtssprache der ersuchenden Behörde un mittelbar bei der Schriftleitung des Fahndungsblatts gestellt werden. Um die Veröffentlichung soll nur in wichtigeren Fällen ersucht werden. Wird um die Wiedergabe eines Lichtbildes ersucht, so soll nach Möglichkeit der Druckstock beigefügt werden.

3. In dem Ersuchen ist außer den zur Feststellung der Persönlichkeit erforderlichen Angaben mitzuteilen, ‹ was über die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt ist, wegen welcher Straftat die Ausschreibung be antragt wird, daß ein rechtskräftiges Urteil, ein gerichtlicher Haftbefehl oder ein Schriftstück vorliegt, das die gleiche Geltung hat, und daß für den Fall der Ermittlung des Verfolgten die vorläufige Inhaftnahme zum Zwecke der späteren Auslieferung begehrt wird.

4. Die Veröffentlichung des Ausschreibens erfolgt in der Sprache, in der das Fahndungsblatt erscheint. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht nicht, wenn die Angaben in dem Ersuchen unzulänglich sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Verfolgte die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besiht, oder wenn die Auslieferung aus andern Gründen von vornherein unzulässig erscheint. Wird die Veröffentlichung abgelehnt, so wird diese Entschließung unmittelbar der ersuchenden Behörde mitgeteilt.

5. Ausschreibungen, die ihre Erledigung gefunden haben, sind von den Gerichtsbehörden durch entsprechende Venachrichtigung der Schriftleitung des Fahndungsblatts unverzüglich zurückzuziehen.

6. Kosten werden für die Veröffentlichung und den damit zusammenhängenden Schriftwechsel nicht erstattet. 7. Wird auf Grund einer Ausschreibung der Verfolgte ermittelt, so soll er in vorläufige Auslieferungshaft genommen werden, sofern sich die Festnahme nicht aus besonderen Gründen erübrigt. Von der Ermittlung oder der Festnahme wird der Behörde, welche die Ausschreibung beantragt hat, unverzüglich Nachricht gegeben. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Grundsägen für den Auslieferungsverkehr.

8. Die Schriftleitungen der Fahndungsblätter werden einander fortlaufend zwei Stück der Fahndungs. blätter kostenlos übermitteln.

Ich bitte, mir bestätigen zu wollen, daß die Polnische Regierung mit vorstehendem einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Bevollmächtigter, die Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

An den

Bevollmächtigten der Polnischen Regierung für die deutsch polnischen Verhandlungen Herrn Dr. Witold Prądzyński

1) Fahndungsblatt durch Vermittlung des Justizministeriums.

Goes

Pełnomocnik Rządu Polskiego do rokowań polsko-niemieckich.

Berlin, dnia 16 grudnia 1925 roku.

Panie Pełnomocniku!

Potwierdzając odbiór Pańskiej noty z dnia dzisiejszego, mam zaszczyt z polecenia mego Rządu oświadczyć, że stwierdzony przez Pana wynik polsko-niemieckich rokowań o ogłaszaniu listów gończych odpowiada we wszystkich punktach zapatrywaniu Rządu Polskiego.

Wobec tego stwierdzam, że między Rządem Polskim a Rządem Niemieckim istnieje zgoda w następującej kwestji:

1. Władze sądowe każdego Państwa mogą w celu przygotowania wydania przestępcy przesyłać odezwy ogloszenie listu gończego do redakcji gazety śledczej, wydawanej w drugiem Państwie (adres: w Rzeczypospolitej Polskiej » Gazeta Śledcza za pośrednictwem Ministerstwa Sprawiedliwości w Warszawie; w Rzeszy Niemieckiej Deutsches Fahndungsblatt w Berlinie NO 43, Georgenkirchstrasse 30).

2. Odezwy można przesyłać pisemnie lub telegraficznie w języku urzędowym władzy wzywającej bezpośrednio do redakcji gazety śledczej. ogłoszenie należy się zwracać tylko w ważniejszych wypadkach. O ile się prosi o umieszczenie fotografji, należy do odezwy dołączyć wedle możności kliszę.

3. W odezwie należy umieścić dane, potrzebne do stwierdzenia tożsamości ściganego, a nadto podać, co wiadomem jest o jego obywatelstwie, z powodu jakiego przestępstwa żąda się rozpisania listu gończego, oraz że istnieje prawomocny wyrok, sadowy nakaz aresztowania lub równoznaczne z nim pismo, i że na wypadek wykrycia ściganego żąda się tymczasowego jego ujęcia w celu późniejszego wydania.

4. Ogłoszenie listu gończego nastąpi w tym języku, w którym wydaje się gazetę śledcza. Niema obowiązku ogłaszania listu gończego, jeżeli dane zawarte w odezwie są niedostateczne, albo jeżeli istnieje podstawa do przyjęcia, że ścigany jest obywatelem Państwa wezwanego, lub jeżeli z innych powodów wydanie przestępcy z góry wydaje się jako niedopuszczalne. Jeżeli odmawia się ogłoszenia, należy o tem rozstrzygnięciu donieść bezpośrednio władzy wzywającej.

5. Zapomocą odpowiedniego uwiadomienia redakcji gazety śledczej władze sądowe odwołają bezzwłocznie listy gończe, ktore się staly bezprzedmiotowemi.

Übersetzung

Der Bevollmächtigte

der Polnischen Regierung für die polnisch-deutschen Verhandlungen.

Verlin, den 16. Dezember 1925.

Herr Bevollmächtigter!

Ich beehre mich, den Empfang Jhrer Note vom heutigen Tage zu bestätigen und im Auftrag meiner Regierung zu erklären, daß Ihre Feststellung über das Ergebnis der polnisch-deutschen Verhandlungen über die Veröffentlichung von Fahndungsersuchen in allen Vunkten der Auffassung der Polnischen Regierung entspricht.

Demnach besteht zwischen der Polnischen Regierung und der Deutschen Regierung Einverständnis über folgendes:

1. Die Gerichtsbehörden des einen Staates können zur Vorbereitung der Auslieferung die Schriftleitung des in dem andern Staate erscheinenden Fahndungs. blattes (in Polen: Gazeta Śledcza za pośrednictwem Ministerstwa Sprawiedliwości1) in Warschau; im Deutschen Reiche: Deutsches Fahndungsblatt in Berlin NO43, Georgenkirchstraße 30) ersuchen, die Aus. schreibung eines Verfolgten zu veröffentlichen.

2. Die Ersuchen können schriftlich oder telegraphisch in der Amtssprache der ersuchenden Behörde unmittelbar bei der Schriftleitung des Fahndungsblatts gestellt werden. Um die Veröffentlichung foll nur in wich tigeren Fällen ersucht werden. Wird um die Wiedergabe eines Lichtbildes ersucht, so soll nach Möglichkeit der Druckstock beigefügt werden.

3. In dem Ersuchen ist außer den zur Feststellung der Persönlichkeit erforderlichen Angaben mitzuteilen, was über die Staatsangehörigkeit des Verfolgten bekannt ist, wegen welcher Straftat die Ausschreibung beantragt wird, daß ein rechtskräftiges Urteil, ein gerichtlicher Haftbefehl oder ein Schriftstück vorliegt, das die gleiche Geltung hat, und daß für den Fall der Ermittlung des Verfolgten die vorläufige Inhaft. nahme zum Zwecke der späteren Auslieferung begehrt wird.

4. Die Veröffentlichung des Ausschreibens erfolgt in der Sprache, in der das Fahndungsblatt erscheint. Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht nicht, wenn die Angaben in dem Ersuchen unzulänglich sind oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Verfolgte die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates besitzt, oder wenn die Auslieferung aus andern Gründen von vornherein unzulässig erscheint. Wird die Veröffentlichung abgelehnt, so wird diese Entschließung unmittelbar der ersuchenden Behörde mitgeteilt.

5. Ausschreibungen, die ihre Erledigung gefunden haben, sind von den Gerichtsbehörden durch ent sprechende Benachrichtigung der Schriftleitung des Fahndungsblatts unverzüglich zurückzuziehen.

4) Fahndungsblatt durch Vermittlung des Justizministeriums.

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